Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (S 97 Abs. 1 ZPO). Zwar findet nach S 46 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 221 Abs. 1 BauGB gegen den Beschluß, durch den eine Riehterablehnung für unbegründet erklärt wird, sofortige Beschwerde statt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beschluß von einem Oberlandesgericht erlassen worden ist; denn S 567 Abs.3 Satz 1 ZPO, wonach gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig ist, geht der Regelung des § 46 Abs. 2 ZPO vor (BGH Beschluß vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 30/90 BESCHLUSS in der Baulandsache betreffend die Flurstücke 559/12 und 559/18 der Flur 1 der Gemarkung Bad eingetragen im Grundbuch von Bad Beteiligte t 1. Ingenieur Werner J Am lBIBA# Bad Antragsteller, Berufungsund Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt t 2. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Straßenbauamt sWttKMKtttk 3, Bad Antrags-, Berufungsund Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechts lt Dr. 3. 4. 5. 6. Be z i rk s reg i erung Stadt Bad Straße 10, Bad Landkreis Bauverwaltungsamt, MflHHHH^traße 6-7, NflHHBr Frau Brunhilde 14, WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. Juli 1990 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. März 1990 - 3 U 2/89 Baul. - wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (S 97 Abs. 1 ZPO). Beschwerdewert: 230.000 DM 3 * Gründe : Zwar findet nach S 46 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 221 Abs. 1 BauGB gegen den Beschluß, durch den eine Riehterablehnung für unbegründet erklärt wird, sofortige Beschwerde statt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beschluß von einem Oberlandesgericht erlassen worden ist; denn S 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig ist, geht der Regelung des § 46 Abs. 2 ZPO vor (BGH Beschluß vom 17. September 1986 - IVb ZB 106/86 - BGHR ZPO S 567 Abs. 3 - Richterablehnung 1; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. S 46 Rn. 2; vgl. auch BGHZ 85, 145, 148? 95, 302, 305 f). Krohn Rinne Engelhardt Wurm Werp