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BGH · III ZB 30/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 30/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (S 97 Abs. 1 ZPO). Zwar findet nach S 46 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 221 Abs. 1 BauGB gegen den Beschluß, durch den eine Riehterablehnung für unbegründet erklärt wird, sofortige Beschwerde statt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beschluß von einem Oberlandesgericht erlassen worden ist; denn S 567 Abs.3 Satz 1 ZPO, wonach gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig ist, geht der Regelung des § 46 Abs. 2 ZPO vor (BGH Beschluß vom 17.

Zitierte Normen: § 221 BauGB § 46 ZPO
BerufungsundZBBadBeschlußZPOBeschwerdeVerfahrensbevollmächtigter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 30/90
BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend die Flurstücke 559/12 und 559/18 der Flur 1 der Gemarkung Bad	eingetragen im Grundbuch von
 Bad
Beteiligte t
1. Ingenieur Werner J Am lBIBA# Bad
 Antragsteller, Berufungsund Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
t
2.
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Straßenbauamt sWttKMKtttk 3, Bad
 Antrags-, Berufungsund Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechts
 lt Dr.
3.
4.
5.
6.
Be z i rk s reg i erung
 Stadt Bad
 Straße 10, Bad
 Landkreis	Bauverwaltungsamt,
 MflHHHH^traße 6-7, NflHHBr
 Frau Brunhilde 14,
WII
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. Juli 1990
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. März 1990 - 3 U 2/89 Baul. - wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (S 97 Abs. 1 ZPO).
Beschwerdewert: 230.000 DM
3
*
Gründe :
Zwar findet nach S 46 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 221 Abs. 1 BauGB gegen den Beschluß, durch den eine Riehterablehnung für unbegründet erklärt wird, sofortige Beschwerde statt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beschluß von einem Oberlandesgericht erlassen worden ist; denn S 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig ist, geht der Regelung des § 46 Abs. 2 ZPO vor (BGH Beschluß vom 17. September 1986 - IVb ZB 106/86 - BGHR ZPO S 567 Abs. 3 - Richterablehnung 1; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. S 46 Rn. 2; vgl. auch BGHZ 85, 145, 148? 95, 302, 305 f).
Krohn
 Rinne
Engelhardt
 Wurm
Werp