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BGH · III ZB 30/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 30/90

1. Ingenieur Werner Am Bad Antragsteller, Berufungsund Beschwerdeführer, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 27. Die Gegenvorstellungen des Antragstellers vom 6. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, mit dem Beschluß des Oberlandesgerichts vom 12. Dies wäre nur dann richtig, wenn das Oberlandesgericht dem Ablehnungsgesuch des Antragstellers entsprochen hätte. Das weitere Vorbringen des Antragstellers läßt einen Zusammenhang mit dem Ablehnungsverfahren nicht erkennen.

BerufungsundBeschwerdeführer12BadBeschlußVerfahrensbevollmächtigter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 30/90
BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend die Flurstücke 559/12 und 559/18 der Flur 1 der Gemarkung Bad	eingetragen im Grundbuch von Bad
G|Bd .
Beteiligte:
1. Ingenieur Werner Am	Bad
 Antragsteller, Berufungsund Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
/
2. Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch das Straßenbauamt G|
3 g(
Antrags-, Berufungsund Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Dr.
3. 4 . 5. 6 .
Bezirksregierung Bl
r
StadtBad G^BMi,
 Straße 10, Bad Gl
 Landkreis	Bauverwaltungsamt,
MUHHBH^straße 6-7, N|
Frau Brunhilde F Gflm 14, Bad G
WII
*
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert
 am 27. September 1990
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Antragstellers vom 6. August 1990 geben dem Senat keine Veranlassung, seinen Beschluß vom 12. Juli 1990 zu ändern.
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Gründe :
Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, mit dem Beschluß des Oberlandesgerichts vom 12. Juni 1990 sei die Sache "erledigt" gewesen, so daß es der Entscheidung des Senats über die sofortige Beschwerde nicht mehr bedurft hätte. Dies wäre nur dann richtig, wenn das Oberlandesgericht dem Ablehnungsgesuch des Antragstellers entsprochen hätte. Das hat es jedoch nicht getan.
Das weitere Vorbringen des Antragstellers läßt einen Zusammenhang mit dem Ablehnungsverfahren nicht erkennen.
Krohn
 Rinne