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BGH · III ZB 30/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 30/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 23. Die weitere Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 4. Februar 2005 - 4 W 33/05 - wird als unzulässig verworfen, weil im Verfahren der Streitwertfestsetzung eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 25 Abs.3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V. m.

Zitierte Normen: § 5 GKG
Schlick23KapsaMärzBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 30/05
BESCHLUSS
vom 23. März 2005 in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
Kläger und Beschwerdeführer
- Prozeßbevollmächtigte:Rechtsanwälte -
gegen
 Beklagter und Beschwerdegegner,
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 23. März 2005
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Februar 2005 - 4 W 33/05 - wird als unzulässig verworfen, weil im Verfahren der Streitwertfestsetzung eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F., § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m.
§66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Schlick	Wurm	Kapsa
 Dörr
Galke