Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 23. Die weitere Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 4. Februar 2005 - 4 W 33/05 - wird als unzulässig verworfen, weil im Verfahren der Streitwertfestsetzung eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 25 Abs.3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V. m.
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 30/05 BESCHLUSS vom 23. März 2005 in dem Rechtsstreit 1. 2. 3. Kläger und Beschwerdeführer - Prozeßbevollmächtigte:Rechtsanwälte - gegen Beklagter und Beschwerdegegner, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 23. März 2005 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Februar 2005 - 4 W 33/05 - wird als unzulässig verworfen, weil im Verfahren der Streitwertfestsetzung eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F., § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. §66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke