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BGH · III ZB 29/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 29/89

Auf seinen Antrag hat der Vorsitzende die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem Nachdem er einen Hinweis des Gerichts erhalten hatte, in dem auf Bedenken gegen die Wahrung der Begründungsfrist hingewiesen wurde, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Februar 1989 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen, seinen Prozeßbevollmächtigten treffe an der Versäumung der Frist kein Verschulden. März 1989 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Im Streitfall hat der Vorsitzende auf Antrag des Beklagten die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem Donnerstag, dem 2. Bis zu dem Ablauf dieses Tages hätte daher eine Begründungsschrift oder ein Antrag auf weitere Verlängerung der Frist beim Berufungsgericht eingereicht werden müssen. Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beruht. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß im Büro seines Prozeßbevollmächtigten für die mit der Postabfertigung befaßten Lehrlinge die Weisung bestanden habe, für das Oberlandesgericht bestimmte Fristsachen aus der für den allgemeinen Postversand bestimmten Post herauszunehmen und der Angestellten Frl. sppp vorzulegen, damit diese die Fristsachen noch am selben Tage beim Oberlandesgericht abgebe. Februar 1989 ist weder mit einem Stempel als Fristsache gekennzeichnet worden noch ergibt sich aus den eidesstattlichen Versicherungen der Bürolehrlinge, daß sie von dem Schriftsatz einen Merkzettel "Fristsache" entfernt haben. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist daher auf eine unzureichende Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zurückzuführen. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
FristsacheBerufungFristOberlandesgerichtZPOSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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III ZB 29/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Michael H R|Hftstraße 5, S
/
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte		A und
m			
	 m		3	
gegen
 Rechtsanwalt Claus S wHAstraße 51,
r
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. März 1989 - 11 U 151/88 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Gründe :
Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 27. Oktober 1988 - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von 4.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen dieses ihm am 2. November 1988 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz des Rechtsanwalts	vom 8. Novem-
ber 1988 - eingegangen beim Oberlandesgericht am 1. Dezember 1988 - Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat der Vorsitzende die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem
2.	Februar 1989 verlängert. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 1989 - eingegangen beim Oberlandesgericht am
3. Februar 1989 - hat der Beklagte sein Rechtsmittel begründet. Nachdem er einen Hinweis des Gerichts erhalten hatte, in dem auf Bedenken gegen die Wahrung der Begründungsfrist hingewiesen wurde, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Februar 1989 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen, seinen Prozeßbevollmächtigten treffe an der Versäumung der Frist kein Verschulden. Infolge eines Versehens der mit der Postabfertigung befaßten Bürolehrlinge sei der Begründungsschriftsatz nach Unterzeichnung weisungswidrig in den allgemeinen Postversand geraten und nicht - wie bei für das Oberlandesgericht bestimmten Fristsachen angeordnet - der Angestellten Strey zur persönlichen Mitnahme zu dem Oberlandesgericht vorgelegt worden.
Durch Beschluß vom 16. März 1989 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil verworfen.
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Die dagegen von dem Beklagten formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung ist zu Recht abgelehnt
 worden.
Nach § 519 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist für die Berufungsbegründung einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
Eine Verlängerung der Frist ist auch nach ihrem Ablauf statthaft, sofern dies bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist (GSZ BGHZ 83, 217).
Im Streitfall hat der Vorsitzende auf Antrag des Beklagten die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem Donnerstag, dem 2. Februar 1989 verlängert. Bis zu dem Ablauf dieses Tages hätte daher eine Begründungsschrift oder ein Antrag auf weitere Verlängerung der Frist beim Berufungsgericht eingereicht werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, hat der Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beruht.
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Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß im Büro seines Prozeßbevollmächtigten für die mit der Postabfertigung befaßten Lehrlinge die Weisung bestanden habe, für das Oberlandesgericht bestimmte Fristsachen aus der für den allgemeinen Postversand bestimmten Post herauszunehmen und der Angestellten Frl. sppp vorzulegen, damit diese die Fristsachen noch am selben Tage beim Oberlandesgericht abgebe. Diese Weisung vermochte die Einhaltung der Frist jedoch nur zu gewährleisten, wenn der jeweilige fristgebundene für das Oberlandesgericht bestimmte Schriftsatz als solcher ausdrücklich gekennzeichnet war. Den Lehrlingen durfte die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Schriftsatz um eine eilbedürftige Fristsache handelte, nicht überlassen bleiben. Die Kennzeichnung eines Schriftsatzes als "Fristsache" konnte durch Aufdruck eines roten Stempels "Fristsache bitte sofort vorlegen" geschehen, wie auf dem Schriftsatz des Beklagten vom 6. Februar 1989 angebracht. Ein entsprechender am Schriftsatz angehefteter (und von den mit der Postabfertigung befaßten Lehrlingen vor dem Versand zu entfernender) Merkzettel hätte, um einen sonst leicht möglichen Verlust zu vermeiden, nur ausgereicht, wenn er fest mit dem Schriftsatz verbunden gewesen wäre (vgl. BGH Beschl. v. 4. Oktober 1988 - VI ZB 12/88 = BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 8 -). So aber ist im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht verfahren worden. Die Berufungsbegründungsschrift vom 1. Februar 1989 ist weder mit einem Stempel als Fristsache gekennzeichnet worden noch ergibt sich aus den eidesstattlichen Versicherungen der Bürolehrlinge, daß sie von dem Schriftsatz einen Merkzettel "Fristsache" entfernt haben. Es muß daher angenommen werden, daß der Zettel
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bereits in Verlust geraten war, als die Berufungsbegründungsschrift zur Postabfertigung gelangte. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist daher auf eine unzureichende Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zurückzuführen. Das muß sich der Beklagte zurechnen lassen.
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Krohn	Kroner	Halstenberg
 Werp	Rinne