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BGH · III ZB 29/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 29/78

Die Rechtsmittelregelung des Hamburg!sehen Enteignungsgesetzes für das gerichtliche Verfahren in landesrechtlichen Enteignungssachen verstößt nicht gegen das Grundgesetz oder sonstige bundesrechtliche Normen. - Verfahrensbevollnächtigte: Rechtsanwälte Dr. Geert Dr. Hans Dr. Valter Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof* Dr* NUBgens und die Richter Dr* Krohn, Dr* Tidow, Dr* Peetz und Boujong am 8. Nach seinem § 20 Abs.4 finde aber - abweichend vom Bundesbaugesetz - gegen Endurteile des Landgerichts nur die Revision zu dem Oberlandesgericht statt. Die Berufung könne nach dem erklärten Willen des Rechtsmittelführers nicht in eine Revision umgedeutet werden und sei daher als unzulässig zu verwerfen. b) Die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren in Baulandsachen nach dem Bundesbaugesetz, die das Rechtsmittel der Berufung vorsehen, greifen dagegen nicht unmittelbar ein. c) Der Landesgesetzgeber war im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren (Art. 74 Nr. 1 GG) zu der Neuregelung des gerichtlichen Verfahrens in landesrechtlichen Enteignungssachen durch das Hamburgische Enteignungsgesetz vom 14. Der Landesgesetzgeber kann weiter nach der Verwaltungsgerichtsordnung auch den Rechtsstreit über die Zulässigkeit einer Enteignung auf dem Gebiet des Landesrechte einem anderen als dem Verwaltungsgericht zuweisen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO). d) Das Hamburgische Enteignungsgesetz wird mit seiner Regelung des gerichtlichen Verfahrens in Enteignungssachen dem Grundgesetz und den bundesrechtlichen Vorschriften gerecht. Der zuständige Landesgesetzgeber hat in diesem Gesetz die Entscheidung der landesrechtlichen Enteignungsstreitigkeiten den nach dem Bundesbaugesetz bestehenden gerichtlichen Spruchkörpern für Baulandsachen anvertraut (§20 Abs. 1 und 4 des Gesetzes). Art. 14 Abs.3 Satz 4 GG gebietet zwar die Zuweisung des Streits über die Enteignungsentschädigung an die allgemeinen ordentlichen Zivilgerichte, aber nicht die ausschließliche Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über die Besetzung der zivilgerichtlichen Spruchkörper und deren Verfahren, wie das Bundesverfassungsgericht für den früheren Rechtszustand nach dem Baulandbeschaffungsgesetz schon entschieden hat (BVerfGE 4, 387 ff). aa) Die vom Landesgesetzgeber in weitem Umfang angeordnete sinngemäße Geltung der Verfahrensbestimmungen des Bundesbaugesetzes entspricht dem Grundgesetz und den sonstigen bundesrechtlichen Normen (vgl. bb) Der Ausschluß eines letzten Rechtszuges zu dem Bundesgerichtshof verstößt in den landesrechtlich geregelten Enteignungssachen nicht gegen das Grundgesetz oder sonstige bundesrechtliche Normen. cc) Die Ersetzung der Berufung durch die Revision zu dem Oberlandesgericht im gerichtlichen Verfahren nach dem Hamburgisehen Enteignungsgesetz verstößt gleichfalls nicht gegen das Grundgesetz« Hinzu tritt ein rechtsförmliches Widerspruchsverfahren, in dem die Verwaltungsakte der Enteignungs- oder sonst zuständigen Behörde vor dem gerichtlichen Verfahren nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit nachgeprüft werden (§20 Abs« 2 des Gesetzes)« Die Beteiligten haben schon im vorgeschalteten Verwaltungsund WiderSpruchsverfahren Gelegenheit, alle ihrer Ansicht nach entscheidungserheblichen Umstände vorzutragen« Verwaltungs- und WiderSpruchsverfahren sind zu einer umfassenden Tatsachenermittlung bestimmt und geeignet« Damit besteht ein sachlich gerechtfertigter Grund, im Interesse einer Prozeßbeschleunigung auf einen Berufungsrechtszug im gerichtlichen Verfahren zu verzichten und stattdessen nur die Rechtsund Verfahrenskontrolle durch das Oberlandesgericht als Revisionsinstanz vorzusehen (vgl. dd) Der Bundesgesetzgeber hat allerdings in den Verfahrensbestimmungen des Bundesbaugesetzes, deren sinngemäße Geltung das Hamburgische Enteignungsgesetz durchweg vorschreibt, die Berufung zu dem Oberlandesgericht und gegen dessen Endurteile unter bestimmten Voraussetzungen die Revision zu dem Bundesgerichtshof vorgesehen. Daher kann der Gesetzgeber, in seinem Entscheidungsbereich also auch der Landesgesetzgeber, statt der Berufung die Revision zu dem Oberlandesgericht vorsehen, wenn - wie hier - sachlich gerechtfertigte Gründe für eine solche Regelung bestehen. Mit seiner Beschwerde hat er vielmehr ausdrücklich und ausschließlich geltend gemacht» daß das Rechtsmittel der Berufung zu dem Oberlandesgericht statthaft sei.

Zitierte Normen: § 15 GVG § 15 EG Art. 100 GG § 85 BBauG § 15 EG § 40 VwGO Art. 14 GG § 171a BBauG § 15 EG Art. 99 GG
gerichtlichRechtsmittelGesetzHamburgOberlandesgerichtLandesgesetzgeberRegelung

Volltext der Entscheidung

S3
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
GG Art. 14 Ia 19, 20, 74, 99; EGZPO § 15; GVG § 3; VerwaltungsgerichtsO (VwGO) § 40; HambEnteigG v. 14. Juni 1963,GVB1 S. 77
Die Rechtsmittelregelung des Hamburg!sehen Enteignungsgesetzes für das gerichtliche Verfahren in landesrechtlichen Enteignungssachen verstößt nicht gegen das Grundgesetz oder sonstige bundesrechtliche Normen.
BGH, Beschl. v. 8. November 1979 - III ZB 29/78 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
in zb 29/78 BESCHLUSS
in der Enteignungssache
 betreffend die Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an den Grundstück	V»
Flurstück VPO,
Antragstellerin in Enteignungsverfahren»
- Verfahrensbevollnächtigte: Rechtsanwälte Dr. Geert
 Dr. Hans	Dr. Valter
i» Dr. Geert Welfgang :er	Dr.
>» Dr. Holger
2.
Bruno Ottfried Hanl
g».
Eigentüner» Antragsteller in gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführer»
- Verf ahrensbe vollnächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Artlmr< Hanl
 Dr.
Hans
 Hanno
3. Freie und Hansestadt Hanburg» Finanzbehörde - 191  
13/1
Enteignungsbehörde»
Freie und Hansestadt Hanburg, Bezirksant Einsbüttel» Bezirksrechtsant» GMBpber g JB, Hanburg
2
23
Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof* Dr* NUBgens und die Richter Dr* Krohn, Dr* Tidow, Dr* Peetz und Boujong am 8. November 1979
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Eigentümers gegen den BeschluB des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. November 1978 wird zurückgewiesen*
Der Eigentümer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen*
Das Grundstück des beteiligten Eigentümers (  weg 0 in Hamburg) wird von einer Elektrizitätsfreileitung der Beteiligten zu l) überspannt* Die Enteignungsbehörde hat durch EnteignungsbeschluB an dem Grundstück eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit begründet, nach der die Beteiligte zu 1) den Luftraum über dem Grundstück durch eine 11O-kV-Freileitung nutzen darf, und die von der Beteiligten zu 1) zu entrichtende Entschädigung festgesetzt* Der Eigentümer hat gerichtliche Entscheidung beantragt* Das Landgericht Hamburg hat den EnteignungsbeschluB geändert, die festgesetzte Entschädigung erhöht
 Gründe
I.
 
und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im übrigen zurückgewiesen.
Dagegen hat der Eigentümer ein ausdrücklich als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und es nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründet.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt:
Das Rechtsmittel könne nur als Berufung verstanden werden. Diese sei jedoch unstatthaft. Für ein Enteignungsverfahren - wie hier - zu dem Zwecke der Öffentlichen Energieversorgung gelte das Hamburg!sehe Enteignungsgesetz vom 14. Juni 1963 (GVB1 S. 77). Das Gesetz habe für das gerichtliche Verfahren zwar im wesentlichen die Regelungen des Bundesbaugesetzes übernommen. Nach seinem § 20 Abs. 4 finde aber - abweichend vom Bundesbaugesetz - gegen Endurteile des Landgerichts nur die Revision zu dem Oberlandesgericht statt. Gegen die Gültigkeit dieser auf § 15 EG ZPO beruhenden landesrechtlichen Vorschrift bestünden keine Bedenken. Die Berufung könne nach dem erklärten Willen des Rechtsmittelführers nicht in eine Revision umgedeutet werden und sei daher als unzulässig zu verwerfen.
Der Eigentümer hat gegen die oberlandesgerichtliche Entscheidung sofortige Beschwerde erhoben.
 
/s
II.
Die nach § 519 b ZPO erhobene sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Entgegen der in der BeschwerdebegrUndung vertretenen Auffassung verstößt die Vorschrift des § 20 Abs. 4 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes, die im gerichtlichen Verfahren in landesrechtlichen Enteignungssachen nur das Rechtsmittel der Revision gegen die Endurteile des Landgerichts vorsieht, weder gegen das Grundgesetz noch gegen sonstige bundesrechtliche Bestimmungen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG scheidet daher aus.
a)	Die Vorschriften des Hamburgischen Enteignungsgesetzes gelten ftir die hier von der Beteiligten zu 1) beantragte Enteignung für die Zwecke der öffentlichen Energieversorgung (§§ 2 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 - Energiewirtschaftsgesetz - RGBl I S. 1451). Für das energierechtliche Enteignungsverfahren und die materiellen Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Enteignung sind danach die Landesgesetze maßgebend (§ 11 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz). Das gilt auch für das gerichtliche Verfahren in energierechtlichen Enteignungssachen. § 11 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist insoweit geltendes Recht (vgl. BVerwG Urt. v. 7. Juni 1967 - IV C 153. 65 * VerwRsp Energiewirtschaf tsgesetz Nr. 2; ferner Art. 18 des Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern vom 10. März 1975, BGBl I S. 685).
 
b)	Die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren in Baulandsachen nach dem Bundesbaugesetz, die das Rechtsmittel der Berufung vorsehen, greifen dagegen nicht unmittelbar ein.
Das Bundesbaugesetz, das u.a. die Enteignung zu städtebaulichen Zwecken regelt (§§ 85 ff BBauG), gilt nicht für eine Enteignung zu anderen Zwecken. Es läßt die Vorschriften über eine solche Enteignung unberührt (§ 85 Abs. 2 Nr. 1 BBauG).
c)	Der Landesgesetzgeber war im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren (Art.
 74 Nr. 1 GG) zu der Neuregelung des gerichtlichen Verfahrens in landesrechtlichen Enteignungssachen durch das Hamburgische Enteignungsgesetz vom 14. Juli 1963 (aaO) befugt, soweit die Normen des Bundesrechts (mit Einschluß des als Bundesrecht fortgeltenden Rechts) dem nicht entgegenstehen.
Die bundesrechtlich gültigen Bestimmungen über die Gerichtsverfassung und den Zivilprozeß lassen eine landesrechtliche Regelung der enteignungsrechtlichen Streitigkeiten unberührt (§ 15 EG ZPO* § 3 Abs. 3 EG GVG).
Sie stehen auch einer Neuregelung nicht entgegen.
Der Landesgesetzgeber kann weiter nach der Verwaltungsgerichtsordnung auch den Rechtsstreit über die Zulässigkeit einer Enteignung auf dem Gebiet des Landesrechte einem anderen als dem Verwaltungsgericht zuweisen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
 
/J
d)	Das Hamburgische Enteignungsgesetz wird mit seiner Regelung des gerichtlichen Verfahrens in Enteignungssachen dem Grundgesetz und den bundesrechtlichen Vorschriften gerecht.
Der zuständige Landesgesetzgeber hat in diesem Gesetz die Entscheidung der landesrechtlichen Enteignungsstreitigkeiten den nach dem Bundesbaugesetz bestehenden gerichtlichen Spruchkörpern für Baulandsachen anvertraut (§20 Abs. 1 und 4 des Gesetzes).
Diese Zuweisung verstößt nicht gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung des ordentlichen Rechtswegs bei Streitigkeiten über die Höhe der Enteignungsentschädigung.
Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG gebietet zwar die Zuweisung des Streits über die Enteignungsentschädigung an die allgemeinen ordentlichen Zivilgerichte, aber nicht die ausschließliche Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über die Besetzung der zivilgerichtlichen Spruchkörper und deren Verfahren, wie das Bundesverfassungsgericht für den früheren Rechtszustand nach dem Baulandbeschaffungsgesetz schon entschieden hat (BVerfGE 4, 387 ff).
aa) Die vom Landesgesetzgeber in weitem Umfang angeordnete sinngemäße Geltung der Verfahrensbestimmungen des Bundesbaugesetzes entspricht dem Grundgesetz und den sonstigen bundesrechtlichen Normen (vgl. die klarstellende Vorschrift des durch Gesetz vom 18. August 1976, BGBl I S. 2221 eingefügten § 171 a BBauG, ferner den Entwurf dieses Gesetzes, BR-Drucksache 300/74, Begründung zu Nr. 67). Der Landesgesetzgeber war nicht gehalten, das
 
Verwaltungs- und das gerichtliche Verfahren in Enteignungssachen in allen Punkten selbst inhaltlich vollständig zu regeln (zu den verfassungsrechtlichen Grenzen einer Gesetzesverweisung vgl. BVerfGE 47,
285, 307 ff).
bb) Der Ausschluß eines letzten Rechtszuges zu dem Bundesgerichtshof verstößt in den landesrechtlich geregelten Enteignungssachen nicht gegen das Grundgesetz oder sonstige bundesrechtliche Normen.
Der Landesgesetzgeber kann in den ihm zur Regelung vorbehaltenen Enteignungsstreitigkeiten landesrechtlicher Art (§ 15 EG ZPO, § 3 EG GVG) auch das Rechtsmittelver-fähren, insbesondere den Rechtsmittelzug, abweichend von den Normen der Zivilprozeßordnung und den Zuständigkeitsnormen des Gerichtsverfassungsgesetzes ordnen.
Er braucht daher in den seiner Regelung unterliegenden Angelegenheiten nur einen Rechtsweg zu den Landesgerichten vorzusehen.
Schon das Reichsgericht hat die gesetzlichen Vorbehalte zugunsten des Landesrechts (§ 15 EG ZP09 § 3 EG GVG) in diesem Sinne verstanden (RGZ 7, 399)* Das Grundgesetz hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Sie entspricht seiner bundesstaatlichen Ordnung. Der Landesgesetzgeber kann den Obersten Gerichtshöfen des Bundes zwar die Entscheidung im letzten Rechtszug für solche Sachen zuweisen, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt (Art. 99 GG). Eine solche Zuweisung ist aber verfassungsrechtlich nicht geboten.
 
V
cc) Die Ersetzung der Berufung durch die Revision zu dem Oberlandesgericht im gerichtlichen Verfahren nach dem Hamburgisehen Enteignungsgesetz verstößt gleichfalls nicht gegen das Grundgesetz«
Zwar steht den Parteien im Zivilprozeß - in der Regel, aber nicht ausnahmslos - der Berufungsrechtszug offen« Art« 19 Abs« 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip erfordern aber nicht stets die Schaffung einer zweiten Tatsacheninstanz« Das Grundgesetz gewährleistet keinen mehrstufigen Rechtsweg (BVerfGE 11, 232, 233? 28, 21,
 36? 35, 263, 271).
Dem Gedanken des effektiven Rechtsschutzes für das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum ist durch die verfahrensrechtlichen Regelungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes hinreichend Genüge getan« Dem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist ein Verwaltungsverfahren vorgeschaltet, in dem die entscheidungserheblichen Umstände in einem förmlichen, dem Gerichtsverfahren weitgehend angeglichenen Verfahren ermittelt und gewürdigt werden müssen (§§ 17 bis 19 des Gesetzes). Hinzu tritt ein rechtsförmliches Widerspruchsverfahren, in dem die Verwaltungsakte der Enteignungs- oder sonst zuständigen Behörde vor dem gerichtlichen Verfahren nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit nachgeprüft werden (§20 Abs« 2 des Gesetzes)« Die Beteiligten haben schon im vorgeschalteten Verwaltungsund WiderSpruchsverfahren Gelegenheit, alle ihrer Ansicht nach entscheidungserheblichen Umstände vorzutragen« Verwaltungs- und WiderSpruchsverfahren sind zu einer umfassenden Tatsachenermittlung bestimmt und geeignet«
 
Damit besteht ein sachlich gerechtfertigter Grund, im Interesse einer Prozeßbeschleunigung auf einen Berufungsrechtszug im gerichtlichen Verfahren zu verzichten und stattdessen nur die Rechtsund Verfahrenskontrolle durch das Oberlandesgericht als Revisionsinstanz vorzusehen (vgl. BVerfGE 4, 387, 412). Mit den allgemeinen Rechtsgedanken des zivilprozessualen Gerichtsverfahrens ist diese landesgesetzliche Verfahrensgestaltung vereinbar.
dd) Der Bundesgesetzgeber hat allerdings in den Verfahrensbestimmungen des Bundesbaugesetzes, deren sinngemäße Geltung das Hamburgische Enteignungsgesetz durchweg vorschreibt, die Berufung zu dem Oberlandesgericht und gegen dessen Endurteile unter bestimmten Voraussetzungen die Revision zu dem Bundesgerichtshof vorgesehen. Die Notwendigkeit einer Berufungsinstanz ist damit jedoch nicht zu einem allgemeinen und unverbrüchlichen Grundsatz des Zivilprozesses und damit des nach §§ 14 Abs. 3 Satz 4 GG geöffneten ordentlichen Rechtwegs geworden. Daher kann der Gesetzgeber, in seinem Entscheidungsbereich also auch der Landesgesetzgeber, statt der Berufung die Revision zu dem Oberlandesgericht vorsehen, wenn - wie hier - sachlich gerechtfertigte Gründe für eine solche Regelung bestehen.
e)	Der Senat hat nicht zu prüfen, ob der Ausschluß des Berufungsrechtszugs mit dem - nicht revisiblen -Hamburgischen Landesverfassungsrecht übereinstimmt.
III.
Als Revisionsgericht, gegen dessen Entscheidung ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft ist, hat das
10
n
Oberlandesgericht abschließend und von erkennenden Senat nicht nachprüfbar entschieden» daß das vom Eigentümer eingelegte Rechtsmittel nicht als nach Landesrecht zulässige Revision behandelt werden kann. Der Eigentümer hat im übrigen» worauf es jedoch nicht ankommt» auch nicht beanstandet» daß das Oberlandesgericht eine Sachentscheidung über ein als Revision zu'verstehendes Rechtsmittel unterlassen habe» und nicht begehrt» das Oberlandesgericht zu einer solchen Revisionsentscheidung zu veranlassen. Mit seiner Beschwerde hat er vielmehr ausdrücklich und ausschließlich geltend gemacht» daß das Rechtsmittel der Berufung zu dem Oberlandesgericht statthaft sei.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Peetz	Boujong