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BGH · III ZB 29/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 29/14

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2014 hat der Senat das Gesuch des Antragsstellers, ihm Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Beschlüsse des Oberlandesgerichts B. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 12. August 2014, das der Senat, soweit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird, als Anhörungsrüge und im Übrigen als Gegenvorstellung versteht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt in vollem Umfang geprüft.

Zitierte Normen: § 114 ZPO Art. 103 GG § 574 ZPO
GegenvorstellungAnhörungsrügeReiterHerrmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 29/14
vom 21. August 2014 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2014 werden zurückgewiesen
1	Gründe
2	Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 hat der Senat das Gesuch des Antragsstellers, ihm Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Beschlüsse des Oberlandesgerichts B.
zu bewilligen, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 12. August 2014, das der Senat, soweit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird, als Anhörungsrüge und im Übrigen als Gegenvorstellung versteht.
3	Die Anhörungsrüge bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt in vollem Umfang geprüft. Entscheidungserhebliches Vorbringen wurde nicht übergangen. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, liegt darin keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
 
4	Soweit	der	Antragsteller	im	Wege der Gegenvorstellung zu einer abwei-
chenden Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung gelangt, sieht der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sachund Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO liegen ersichtlich nicht vor.
5	Der	Antragsteller	kann	mit	der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
 Sache nicht mehr rechnen.
Herrmann	Reiter
 Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 19.11.2013 - 4 O 421/13 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.05.2014 - 7 W 9/14 -