Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 6. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Feriensenats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Auf Antrag des Beteiligten zu 1) hat das Landgericht durch Urteil vom 21. September 1985 die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige nicht 700,— IM. Die dagegen von der Beteiligten zu 2) formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 EnWG, § 48 LEnteigG RhPf., § 161 BBauG, §§ 519 b, 547, 567 Abs.3 ZPO) ist nicht begründet. Nach § 511 a Abs. 1 ZPO ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes siebenhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes errechnet sich aus zwei Komponenten: Einmal aus der Beschwer, dem Zurückbleiben der angefochtenen Entscheidung hinter dem in der unteren Instanz gestellten Antrag und zu dem anderen aus dem Berufungsantrag (§ 519 ZPO), der den Umfang bestimmt, in dem das Urteil abgeändert werden soll (BGH NJW 1973, 654; Thomas/Putzo ZPO 13. Die Beschwer und der Wert des Beschwerdegegenstandes können sich mit dem Streitwert der ersten Instanz decken oder hinter ihm Zurückbleiben, aber grundsätzlich nicht höher sein als dieser (st.Rspr. September 1984 hatte die Bezirksregierung drei dem Beteiligten zu 1) gehörige Grundstücke mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beteiligten zu 2) belastet; diese war berechtigt, in einem Grundstücksstreifen von vier Metern Breite eine Erdgasleitung unterirdisch zu September 1984 mit der Begründung angefochten, die Dienstbarkeit entspreche nicht dem Urteil des Oberlandesgerichts. Der Wert des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, mit der sich ein Eigentümer gegen eine solche Maßnahme wendet, ist in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO (i.V. m. Das im Bereich des § 3 ZPO eingreifende freie Ermessen für die Wertbestimmung ist nach dem Interesse des Eigentümers auszurichten, das dieser daran hat, daß sein Grundstück nicht mit einer Dienstbarkeit belastet wird. Dieses Interesse ist zweckmäßig zu dem Wert des Grundstücks in Beziehung zu setzen, dessen Belastung im Wege der Enteignung gerade den Streit auslöst und dessen Wert sich in der Regel maßgeblich auf das Interesse des Eigentümers auswirkt. Mit dieser Schätzung hat sich das Berufungsgericht noch im Rahmen des ihm durch §§ 3, 287 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten (vgl. Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht die Berufung der Beteiligten zu 2) als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF in zb 28/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit betreffend das Enteignungsverfahren für eine Erdgasleitung in den Gemarkungen WBBBBBund BMH Beteiligte: 1. Hubert H MMB , Enteignungspflichtiger, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdegegner, 2. Firma RBBB AG, vertreten durch ihren Vorstand, HuflHBstraße B, EM, - Prozeßbevollmächtigter: Enteignungsbegünstigte, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. MB - 3. Bezirksregierung » Ent e i gnung sb ehö rd e y Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 6. März 1986 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Feriensenats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. September 1985 (1 U 205/85 - Baul. -) wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe : Auf Antrag des Beteiligten zu 1) hat das Landgericht durch Urteil vom 21. Januar 1985 den Enteignungsbeschluß der Bezirksregierung vom 28. September 1984 aufgehoben und die Behörde verpflichtet, in der Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweit zu entscheiden. Gegen dieses - ihr am 25. Januar 1985 zugestellte - Urteil hat die Beteiligte zu 2) am 11. Februar 1985 Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 10. September 1985 die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige nicht 700,— IM. Die dagegen von der Beteiligten zu 2) formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 EnWG, § 48 LEnteigG RhPf., § 161 BBauG, §§ 519 b, 547, 567 Abs. 3 ZPO) ist nicht begründet. Nach § 511 a Abs. 1 ZPO ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes siebenhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes errechnet sich aus zwei Komponenten: Einmal aus der Beschwer, dem Zurückbleiben der angefochtenen Entscheidung hinter dem in der unteren Instanz gestellten Antrag und zu dem anderen aus dem Berufungsantrag (§ 519 ZPO), der den Umfang bestimmt, in dem das Urteil abgeändert werden soll (BGH NJW 1973, 654; Thomas/Putzo ZPO 13. Aufl. § 511 a Anm. 1; Zoller ZPO 14. Aufl. § 511 a Rn. 4; Albers in Baumbach/Lauter-bach ZPO 44. Aufl. § 511 a Anm. 3 A). Die Beschwer und der Wert des Beschwerdegegenstandes können sich mit dem Streitwert der ersten Instanz decken oder hinter ihm Zurückbleiben, aber grundsätzlich nicht höher sein als dieser (st.Rspr. vgl. BGH VersR 1983, 1160; Zöller aaO; Thomas/Putzo aaO; Baumbach/Lauterbach aaO Anm. 3 B). Das wird von der Beschwerde - Jedenfalls für Enteignungssachen - vergeblich in Zweifel gezogen. Mit dem Enteignungsbeschluß vom 28. September 1984 hatte die Bezirksregierung drei dem Beteiligten zu 1) gehörige Grundstücke mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beteiligten zu 2) belastet; diese war berechtigt, in einem Grundstücksstreifen von vier Metern Breite eine Erdgasleitung unterirdisch zu 4 verlegen, zu betreiben sowie die Grundstücke zu dem Zweck des Baus, des Betriebs und der Erhaltung der Anlage zu benutzen; auf dem Schutzstreifen der in Anspruch genommenen Grundstücke dürfen für die Dauer des Bestehens der Anlage keine Gebäude errichtet werden. Die von der Beteiligten zu 2) zu zahlende Entschädigung wurde auf 79,98 DM festgesetzt. Diese Leitung hatte die Beteiligte zu 2) bereits aufgrund eines Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses vom 6. Oktober 1980 verlegt. Dieser Beschluß war Jedoch auf Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 18. Januar 1984 teilweise aufgehoben und die Enteignungsbehörde zur anderweiten Entscheidung verpflichtet worden. Der Beteiligte zu 1) hat den daraufhin ergangenen Beschluß der Enteignungsbehörde vom 28. September 1984 mit der Begründung angefochten, die Dienstbarkeit entspreche nicht dem Urteil des Oberlandesgerichts. Gegenstand des landgerichtlichen Verfahrens war mithin die zwangsweise Belastung der Grundstücke des Beteiligten zu 1) mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsdienstbarkeit). Der Wert des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, mit der sich ein Eigentümer gegen eine solche Maßnahme wendet, ist in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO (i.V.m. § l6l BBauG, § 48 Abs. 2 LEnteigG RhPf.) nach freiem Ermessen festzusetzen. Verwirft das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig, weil der nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstandes unterhalb der Berufungssumme liegt, so kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH Urteil vom 2A. Februar 1982 - IVa ZR 58/81 = NJW 1982, 1765 m.w.Nachw.). Das gilt auch für das anhängige Beschwerdeverfahren. Bei einer so beschränkten Nachprüfung erweist sich die Wertannahme des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht als fehlerhaft. Das im Bereich des § 3 ZPO eingreifende freie Ermessen für die Wertbestimmung ist nach dem Interesse des Eigentümers auszurichten, das dieser daran hat, daß sein Grundstück nicht mit einer Dienstbarkeit belastet wird. Dieses Interesse ist zweckmäßig zu dem Wert des Grundstücks in Beziehung zu setzen, dessen Belastung im Wege der Enteignung gerade den Streit auslöst und dessen Wert sich in der Regel maßgeblich auf das Interesse des Eigentümers auswirkt. Grundsätzlich ist daher der Wert des Grundstücks ohne Belastung mit dem Wert des Grundstücks mit Belastung zu vergleichen. Die Differenz zwischen beiden Werten entspricht der durch eine (Teil-) Enteignung eintretenden Wertminderung des Grundstückswertes. Nach ihr ist grundsätzlich das Interesse des Eigentümers zu bestimmen (Senatsurteil vom 7. Juli 1983 - Ill ZR 161/82). Das Berufungsgericht hat - wie schon die Enteignung behörde - die Verkehrswertminderung der landwirtschaftlichen Nutzflächen auf 10 v.H. des Verkehrswertes der be anspruchten Schutzzonen bei einer Erstbeschränkung sowie auf 2 v.H. bei einer Zweitbeschränkung geschätzt und ist so zu dem Gesamt-(entschädigungs-)betrag von 79,98 DM gelangt. Mit dieser Schätzung hat sich das Berufungsgericht noch im Rahmen des ihm durch §§ 3, 287 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten (vgl. Krohn DVB1. 1985, 150 ff und die dort (Fn 10) angeführten Rechtsprechungshinweise) . Diese Verkehrswertminderung um 79,98 DM hat (höchstens) den Streitwert des landgerichtlichen Verfahrens ausgemacht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes des Berufungsverfahrens kann hier nicht höher sein. Die Beteiligte zu 2) erstrebt die Wiederherstellung der Entscheidung der Enteignungsbehörde. Damit verbindet sie zwar das wirtschaftliche Interesse, die Kosten einer Umlegung der bereits verlegten Leitung zu ersparen. Diese von ihr auf rd. 130.000 DM bezifferten Kosten sind aber nicht mit dem Wert des Beschwerdegegenstandes des Berufungsverfahrens gleichzusetzen. Er wird hier vielmehr durch die Verkehrswertminderung der in Anspruch genommenen Grundstücke bestimmt. Eine unterschiedliche Bewertung je nach dem wirtschaftlichen Interesse eines Beteiligten scheidet - jedenfalls im Enteignungsverfahren -aus. Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht die Berufung der Beteiligten zu 2) als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Halstenberg IC