Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 17. Januar 1980 ergangene Urteil ist dem Kläger, einem Rechtsanwalt, nach § 212 a ZPO zugestellt worden. Mai 1980 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. November 1980 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil das landgerichtliche Urteil dem Kläger bereits am 18. Das Datum in dem fraglichen Empfangsbekenntnis läßt sich, was die Angabe des Monats anbelangt, nicht eindeutig entziffern. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kanr von einer eindeutigen Ziffer ”11” auf dem Empfangsbekenntnis keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat zudem übersehen, daß das Empfangsbekenntnis ausweislich des Eingangsstempels auf der Rückseite erst am 7. Auf die von dem Oberlandesgericht in den Vordergrund gestellte Erwägung, daß der Kläger das Landgerichtsurteii schon am 15. Daß dies vor dem - vom Kläger schrift-sätzlich bestätigten - Datum des 18.
BUNDESGERICHTSHOF in zb 28/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Dr. Paul GMH, KflBBstraße f|9 - Prozeßbevollmächtigter: Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. ■■■■■, gegen Firma Flachdachservice GmbH, Geschäftsführer Volker Heinrich-He®B-Straße § - fl, Wl Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte HB u.a., HMH - s'* Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe beschlossen; Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. November 1980 - 17 U 78/80 -aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des BeschwerdeVerfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe Das am 30. Januar 1980 ergangene Urteil ist dem Kläger, einem Rechtsanwalt, nach § 212 a ZPO zugestellt worden. Das schriftliche Empfangsbekenntnis trägt ein Datum, das vom Kläger als "18.**. 1980", von der Beklagten als ”18.11.1980" gedeutet wird. Der Kläger hat mit einem am 16. Mai 1980 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Durch Beschluß vom 10. November 1980 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil das landgerichtliche Urteil dem Kläger bereits am 18. Februar 1980 zugestellt, sein Rechtsmittel mithin verspätet sei. Ge- gen diesen ihm am 14. November 1980 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 24. November 1980 sofortige Beschwerde eingelegt. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Datum in dem fraglichen Empfangsbekenntnis läßt sich, was die Angabe des Monats anbelangt, nicht eindeutig entziffern. Es kann als ”18.II.1980" oder als ”18.4.1980” gelesen werden. Nur im letztgenannten Falle wäre die Berufung rechtzeitig eingelegt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kanr von einer eindeutigen Ziffer ”11” auf dem Empfangsbekenntnis keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat zudem übersehen, daß das Empfangsbekenntnis ausweislich des Eingangsstempels auf der Rückseite erst am 7. Mai 1980 an das Landgericht zurückgelangt ist, was eher für das Zustellungsdatum des 18.4.1980 spricht. Auf die von dem Oberlandesgericht in den Vordergrund gestellte Erwägung, daß der Kläger das Landgerichtsurteii schon am 15. Februar 1980 erhalten habe, kommt es nicht an. Für den Zeitpunkt der Zustellung ist vielmehr entscheidend, wann der Rechtsanwalt, dem zugestellt wird, das Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt anzusehen (BGH NJW 1979, 2566 m.w.Nac Es ist also maßgebend, wann der Anwalt, dem zugestellt wird, das Zustellungsangebot angenommen hat (BGH VersR 1975, 906, 907). Daß dies vor dem - vom Kläger schrift-sätzlich bestätigten - Datum des 18. April 1980 der Fall gewesen sei, läßt sich mangels eindeutiger Datiert des Empfangsbekenntnisses oder sonstiger Anhaltspunkte nicht feststeilen. Es ist somit davon auszugehen, daß die Berufungsfrist nicht vor dem 18. April 1980 in Lauf gesetzt worden ist. Daher ist die Berufung am 16. Mai 1980 rechtzeitig eingelegt worden. Nüßgens Krohn Kroner Boujong Scholz-Hoppe