Die Beklagten haben gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und diese innerhalb der Begründungsfrist begründet. Eine Beschwer in diesem Sinne konnte auch durch die Herausgabe bestimmter, zu den herausverlangten Handakten gehöriger Schriftstücke nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, aber vor der Einlegung der Berufung nicht wegfallen« 2, Durch die Herausgabe dieser Schriftstücke ist aber auch die Beschwer in einem weiteren Sinne oder das allgemeine Rechtsschutzbedlirfnis für die Berufung nicht weggefallen« März 1978, Bl. 13 clA) und in ihren späteren Schriftsätzen nicht aufgegeben, sondern ihre Berufungsbegründung gegen die vom Kläger verfochtene Annahme einer Unzulässigkeit der Berufung verteidigt« Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluß als unzulässig verworfen und ausgeführt s Die Beklagten hätten den Beschwerdegegenstand aus freien Stücken durch die vorbehaltlose Herausgabe der vom Kläger verlangten Handakten vor der Einlegung der Berufung unter die Berufungssumme vermindert« Sie hätten im Berufungsrechtszug den Klageabweisungsantrag nicht mehr aufrechterhalten, sondern eine Erledigungserklärung angekündigt« Damit seien sie an einer Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr interessiert« Insofern fehle es an einer Beschwer« Eine Erledigungserklärung haben sie nur für den Fall angekündigt, daß der Kläger sein Herausgabeverlangen in vollem Umfang als erfüllt ansieht (Schriftsatz vom 18. b) Die Beschwer in einem weiteren Sinn oder das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel kann allerdings auch entfallen, wenn die verurteilte Partei den von der klagenden Partei geltend gemachten Anspruch vorbehaltlos und endgültig erfüllt. Diese schließt grundsätzlich ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Beseitigung des Urteils und seiner nachteiligen Rechtswirkungen im Rechtsmittel weg aus, wenn das Verhalten der beklagten Partei nicht ohnehin einen wirksamen Rechtsmittelverzieht darstellt und schon deshalb zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt. jr titels können auch sonstige ohne ausdrücklichen Vorbehalt erbrachte Leistungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Leistungsurteils, zu demindest wenn sie rückgängig gemacht werden können, einer nur vorläufigen Regelung des Streitverhältnisses dienen« Sie stellen jedenfalls in der Regel eine vorbehaltlose und endgültige Erfüllung des von der klagenden Partei geltend gemachten Anspruchs nicht dar (vgl. Das Berufungsvorbringen der Beklagten kann allerdings darauf hindeuten, daß sie die dem Kläger ausgehändigten Schriftstücke vorbehaltlos und endgültig herausgegeben haben. aus den im landgerichtlichen Urteil aufgeführten Rechtsangelegenheiten herausgegeben, sondern nur einzelne Teile davon« Dementsprechend haben sie geltend gemacht,der vom Landgericht zuerkannte Anspruch "auf Herausgabe der Handakten" sei dem Kläger nicht zuzusprechen« Die Klärung der Rechtslage brauchen sie nicht dem Vollstreckungs-verfahren oder einem neuen Prozeß zur Titelklarstellung zu überlassen. Selbst wenn die Beklagten nur eine Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils erstrebten, könnte nicht ohne weiteres von dieser Annahme ausgegangen werden* Vielmehr bedürfte es auch in diesem Fall einer weiteren Sachaufklärung, die zweckmäBigerweise dem Berufungsgericht vorzubehalten ist.
/-C BUNDESGERICHTSHOF hi zb 28/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Rechtsanwälte Dipl.-Kfm, Dr. traße # und Beklagten und Beschwerdeführer, - vertreten durch die Pro zeßbevollmächtigten des Berufung sre cht s zugs: Rechtsanwälte Dr. Dr. und Dr. Hl f gegen den Apotheker Günter A » >latz 9 Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch die Prozeßbevollmächtigten des Berufungsrechtszugs:Rechtsanwälte Dr. Dr. und Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong am 22. November 1979 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 1978 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung über die Berufung und die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe : I. Der Kläger hat gegen die Beklagten Klage auf Herausgabe der Handakten in verschiedenen Rechtsangelegenheiten erhoben. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und u.a. ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gebührenforderungen geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagten haben gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und diese innerhalb der Begründungsfrist begründet. Der Kläger hat beantragt, die Be- /J Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung erforderlich ist« Die Beklagten sind formell beschwert, weil sie im ersten Rechtszug Klageabweisung beantragt hatten und damit unterlagen« Sie sind materiell beschwert, weil das landgerichtliche Urteil die imeingeschränkte Herausgabepflicht der Beklagten zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtskraftfähig feststellt und, wenn es formelle Rechtskraft erlangt, insoweit auch in Folgeprozessen mit demselben oder einem präjudiziell abhängigen Entscheidungsgegenstand bindet (vgl« das Urt. v«7♦November 1974 - III ZR 115/72 « JZ 1975, 181 * NJW 1975, 539; den Beschl« des Senats vom 25« März 1976 - III ZB 4/76 = MDR 1976, 1004 a WM 1976, 1069, jeweils m.w«N.). Eine Beschwer in diesem Sinne konnte auch durch die Herausgabe bestimmter, zu den herausverlangten Handakten gehöriger Schriftstücke nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, aber vor der Einlegung der Berufung nicht wegfallen« 2, Durch die Herausgabe dieser Schriftstücke ist aber auch die Beschwer in einem weiteren Sinne oder das allgemeine Rechtsschutzbedlirfnis für die Berufung nicht weggefallen« a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten im Berufungsrechtszug bisher den Klageabweisungsantrag aufrechterhalten« Sie haben diesen Antrag in der Berufungsbegründung angekündigt (Schriftsatz vom 21. März 1978, Bl. 13 clA) und in ihren späteren Schriftsätzen nicht aufgegeben, sondern ihre Berufungsbegründung gegen die vom Kläger verfochtene Annahme einer Unzulässigkeit der Berufung verteidigt« rufung als unzulässig zu verwerfen, und vorgetragen, die Beklagten hätten die Handakten nach der VerkUndung des landgerichtlichen Urteils und vor der Einlegung der Berufung herausgegeben« Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluß als unzulässig verworfen und ausgeführt s Die Beklagten hätten den Beschwerdegegenstand aus freien Stücken durch die vorbehaltlose Herausgabe der vom Kläger verlangten Handakten vor der Einlegung der Berufung unter die Berufungssumme vermindert« Sie hätten im Berufungsrechtszug den Klageabweisungsantrag nicht mehr aufrechterhalten, sondern eine Erledigungserklärung angekündigt« Damit seien sie an einer Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr interessiert« Insofern fehle es an einer Beschwer« Die Beklagten haben gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts sofortige Beschwerde erhoben« II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b, 347 ZPO)« Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht« 1. Die Beklagten sind durch das landgerichtliche Urteil beschwert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob für die beklagte Partei eine formelle oder eine materielle Eine Erledigungserklärung haben sie nur für den Fall angekündigt, daß der Kläger sein Herausgabeverlangen in vollem Umfang als erfüllt ansieht (Schriftsatz vom 18. Juli 1978, Bl. 79 d.A.). Ihre - widerrufbare und in den späteren Schriftsätzen nicht mehr bekundete -Bereitschaft, unter bestimmten Voraussetzungen den Rechtsstreit für erledigt zu erklären oder sich einer Erledigungserklärung des Klägers anzuschließen, läßt den ohne Einschränkung angekündigten und aufrechterhaltenen Klageabweisungsantrag unberührt. b) Die Beschwer in einem weiteren Sinn oder das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel kann allerdings auch entfallen, wenn die verurteilte Partei den von der klagenden Partei geltend gemachten Anspruch vorbehaltlos und endgültig erfüllt. In einem solchen Verhalten wird in der Regel eine Anerkennung des Urteils oder des geltend gemachten Anspruchs zu sehen sein. Diese schließt grundsätzlich ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Beseitigung des Urteils und seiner nachteiligen Rechtswirkungen im Rechtsmittel weg aus, wenn das Verhalten der beklagten Partei nicht ohnehin einen wirksamen Rechtsmittelverzieht darstellt und schon deshalb zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt. Aus der Tatsache einer Leistung ergibt sich allein jedoch nicht, welche Bedeutung ihr für die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger zukommt. Ein Vorbehalt braucht nicht notwendig ausdrücklich erklärt zu werden. Ebenso wie Zahlungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Zahlungs- jr titels können auch sonstige ohne ausdrücklichen Vorbehalt erbrachte Leistungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Leistungsurteils, zu demindest wenn sie rückgängig gemacht werden können, einer nur vorläufigen Regelung des Streitverhältnisses dienen« Sie stellen jedenfalls in der Regel eine vorbehaltlose und endgültige Erfüllung des von der klagenden Partei geltend gemachten Anspruchs nicht dar (vgl. den Beschlufi v. 25* März 1976 * aaO). c) Das Berufungsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die eine vorbehaltlose und endgültige Erfüllung des Klageanspruchs und damit eine vollständige materielle Erledigung oder Beendigung des Streits zwischen den Parteien ergeben. Schon aus diesem Grund kann der angefoch-tene Beschluß keinen Bestand haben. Das Berufungsvorbringen der Beklagten kann allerdings darauf hindeuten, daß sie die dem Kläger ausgehändigten Schriftstücke vorbehaltlos und endgültig herausgegeben haben. Selbst wenn ihrem Verhalten diese Bedeutung zukäme, wäre die Berufung nicht unzulässig. Die Beklagten haben vorgetragen und durch Schreiben des Klägers belegt, daß dieser noch nach der Herausgabe der Schriftstücke zur Erfüllung des ihm zuerkannten Herausgabeanspruchs weitere Schriftstücke forderte (Schreiben der Anwälte des Klägers v.11. August 1978, Ablichtung Bl. 111 d.A.). Der Streit zwischen den Parteien War somit trotz der Herausgabe der von den Beklagten dem Kläger ausgehändigten Schriftstücke nicht oder nicht vollständig materiell erledigt oder beendet. Die Beklagten haben, wie sie vortragen, nicht die gesamten Handakten aus den im landgerichtlichen Urteil aufgeführten Rechtsangelegenheiten herausgegeben, sondern nur einzelne Teile davon« Dementsprechend haben sie geltend gemacht,der vom Landgericht zuerkannte Anspruch "auf Herausgabe der Handakten" sei dem Kläger nicht zuzusprechen« Die Klärung der Rechtslage brauchen sie nicht dem Vollstreckungs-verfahren oder einem neuen Prozeß zur Titelklarstellung zu überlassen. Vielmehr steht ihnen hierfür der Rechtsmittelweg einer Anfechtung des ihrer Ansicht nach zu unbestimmten oder jedenfalls zu weitgehenden landgerichtlichen Urteils offen, falls die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels gegeben sind« Nach dem bisherigen Sachund Streitstand ist danach auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht haltbar, die Beklagten hätten den Wert des Beschwerdegegenstandes aus freien Stücken unter die Berufungssumme vermindert« 8 SS Selbst wenn die Beklagten nur eine Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils erstrebten, könnte nicht ohne weiteres von dieser Annahme ausgegangen werden* Vielmehr bedürfte es auch in diesem Fall einer weiteren Sachaufklärung, die zweckmäBigerweise dem Berufungsgericht vorzubehalten ist. Nüßgens Krohn Peetz Lohmann Boujong