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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 12. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die verspätet eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Juli 1970 als unzulässig verworfen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluß hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit richtig wiedergegeben , daß ein vom Prozeßbevollmäohtigten als juristischer Mitarbeiter beschäftigter Rechtsanwalt, der nicht selbst beim Prozeßgericht zugelassen ist, dann als Vertreter anzusehen ist, wenn ihm eine Sache zur selbständigen Bearbeitung übertragen worden ist. Die von der Beschwerdeführerin selbst vorgetragenen Umstände ergeben, daß hier Rechtsanwalt als Vertreter für die Einlegung der Berufung anzusehen war. Me Tätigkeit eines Rechtsanwalts in diesem Umfang hob ihn so stark vom sonstigen Büro- und Hilfspersonal ab, daB er bereits als "Stellvertreter11 im Sinne des § 232 Abs. 2 BGB anzusehen ist. Dafür ist es ohne Bedeutung, daB er vor dem Landgericht nur "für" Rechtsanwalt MeBlB auftrat, weil es hier um die Einlegung der Berufung ging. Unerheblich ist schließlich, daß Rechtsanwalt Mefll^B der Meinung ist, er habe dem Rechtsanwalt nur von Fall zu Fall Einzelaufgaben zugewiesen, die ihn noch nicht zu dem Stellvertreter machten; denn der Prozeßbevollmächtigte muß die richtige rechtliche Wertung, wie sie hier dargelegt ist, gegen sich gelten lassen.

Zitierte Normen: § 232 ZPO § 232 BGB
RechtsanwaltDarmstadtWiedereinsetzungProzeßbevollmächtigterBerufungsfristAnwaltBeschlußBr

Volltext der Entscheidung

Ill
C*CG
BUNDESGERICHTSHOF
C20
ZB 28/70
BESCHLUSS
In Sachen
 der Stadt L
, vertreten durch den Magistrat,
 Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
gegen
III
den Landwirt Friedrich Maximilian H in I4BBP» NflMBstraße M,
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
U)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 28. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesriohter Dr. Arndt, Br. Beyer, Keßler und Br. Krohn
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 26.000 DM.
Gründe :
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die verspätet eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Juli 1970 als unzulässig verworfen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen.
Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil in der Tat ein Wiedereinsetzungsgrund nicht gegeben ist.
 
Die Versäumung der Berufungsfrist hat hier ihre Ursache darin, daß Rechtsanwalt	die	Be-
stimmungen über den Lauf der Berufungsfrist nicht beachtet hatte. Prozeßbevollmächtigter und Sachbearbeiter innerhalb der Sozietät war Rechtsanwalt GM^^D Mefl^V* Dieser war im September 1969 zu dem Abgeordneten des Deutschen Bundestages gewählt worden. Zur Entlastung hatte daraufhin die Sozietät den beim Amtsund Landgericht Darmstadt zugelassenen Rechtsanwalt
 als wissenschaftlichen Mitarbeiter eingestellt.
Nach § 232 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden eines "Vertreters11 der Partei einer Wiedereinsetzung entgegen. Der angefochtene Beschluß hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit richtig wiedergegeben , daß ein vom Prozeßbevollmäohtigten als juristischer Mitarbeiter beschäftigter Rechtsanwalt, der nicht selbst beim Prozeßgericht zugelassen ist, dann als Vertreter anzusehen ist, wenn ihm eine Sache zur selbständigen Bearbeitung übertragen worden ist. Sonst könnte sich ein Anwalt durch Einsatz eines juristischen Hilfsarbeiters weitgehend der Verantwortung für Fristversäumnisse entziehen. Ein solcher Rechtsanwalt ist kein bloßer Bürogehilfe oder untergeordneter Angestellter, für dessen Versehen allerdings der Anwalt im Rahmen der Wiedereinsetzung nicht einzustehen hat. Grswiß hängt die Annahme einer Stellvertretung in diesem Sinne von den Umständen des Einzelfalles ab, aber der Bundesgerichtshof hat sie insbesondere angenommen, wenn ein angestellter Rechtsanwalt den Fall selbständig - bis auf die Unterzeichnung der BerufungsSchrift
 
zu bearbeiten hatte (vgl. insbesondere BGH IM ZPO § 233 Anhang Nr. 72, § 232 Ca Nr. 23 und § 232 Cb Nr. 11).
Die von der Beschwerdeführerin selbst vorgetragenen Umstände ergeben, daß hier Rechtsanwalt
 als Vertreter für die Einlegung der Berufung anzusehen war. Er war angewiesen, das Urteil auf Angriffspunkte zu untersuchen, den Beginn und den Ablauf der Berufungsfrist zu überwachen sowie den Entwurf einer Berufungssohrift rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist vorzulegen. Er nahm wesentliche Ferngespräche an und erhielt eingehende Schriftstücke ohne weitere Weisung vorgelegt. Me Tätigkeit eines Rechtsanwalts in diesem Umfang hob ihn so stark vom sonstigen Büro- und Hilfspersonal ab, daB er bereits als "Stellvertreter11 im Sinne des § 232 Abs. 2 BGB anzusehen ist. Dafür ist es ohne Bedeutung, daB er vor dem Landgericht nur "für" Rechtsanwalt MeBlB auftrat, weil es hier um die Einlegung der Berufung ging. Es ist auch bedeutungslos, daB die eingehende Post einem der anderen Anwälte noch vorgelegt wurde,
 
weil diese daraufhin nichts veranlaßten. Unerheblich ist schließlich, daß Rechtsanwalt Mefll^B der Meinung ist, er habe dem Rechtsanwalt	nur von
 Fall zu Fall Einzelaufgaben zugewiesen, die ihn noch nicht zu dem Stellvertreter machten; denn der Prozeßbevollmächtigte muß die richtige rechtliche Wertung, wie sie hier dargelegt ist, gegen sich gelten lassen.
Meyer
 Dr. Arndt
 Dr. Beye
 Keßler
 Dr. Krohn