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BGH · II ZB 38/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 38/67

Wird die richterliche Vortragshilfe - wie im vorliegenden Pall - für eine bereits durch § 16 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (UStG) in Verhältnis 10 2 1 umgestellte Verbindlichkeit beantragt, so ist nach § 1 Abs.3 VHG der Antrag ohne weiteres zurück-zuweiüon, wenn weder den auf Deutsche Mark umgoutelltcn Rcichomarkvcrbindlichkeiten des Schuldners Altgoldguthabcn oder Reichemarkforderungen gegenüberstehen, bei denen nach 5 14 UC-tG eine Umstellung auf Deutscho Mark unterblieben ist, noch der Schuldner sich auf Vermögcnoverlüste berufen kann, die er auf Grund von Kricgaercignissen oder Kriegsfolgen erlitten hat. Zu Unrecht nehmen Landgericht und Oborlandesgericht an, daß bereits diese besonderen Voraussetzungen des § 1 Abs.3 VliG, welche die Zulässigkeit eines Vertragshilfebegehrens für eine durch die Währungsreform bereits auf 1/10 des Rcichsmarkbctrage3 herabgesetzte Verbindlichkeit betreffen (so BGHZ 20, 221, 224/5; Gaage VHG 1952, § 1 II 2 c Sri. 45; Harmecning-Duden, Die Y/ährungsgcoetze Ann. 2 zu § 21 USitG) in vorliegenden Pall nicht gegeben seien. 2o Landgericht und Oberlandesgericht ist allerdings darin zuzustimmon, daß der durch die Hückerstattung der Brauerei von den Antragsteller erlittene Vermögensvorlust selbst bei weiter Auslegung der Vorschrift nicht als Eriogsfolgo in üinnc von § 1 Abs.3 VHG angesehen werden kann. Das Clcr-landeegericht stützt seine Ansicht in erster Linie auf die xntschcidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 9, 34, nach der die auf Grund des Reichsbürgcrgooctzos erfolgten Enteignungen niemals Hecht, sondern bereits zur Zeit der formalen Geltung der Gesetzgebung krasses Unrecht gewesen eeion, weil sie den die deutsche Rechtsordnung auch damals beherrschenden fu2ideracntalen Grundsatz des Verbotes der Diskriminierung einzelner Personengruppen durch das Gesetz vorletzten, so daß die von den Bcsatzungsmüchten erlassenen Rückorotattungsgesetze nur eine deklaratorische Bestätigung des materiell fortgeltendon Rechtssustondo enthielten, hieraus folgert das Oberlcndesgcricht: Da durch die Rückers tat tur::;s-gesetzgebung nicht die Ansprüche der Rüekerstattungsberech-tigten begründet, sondern lediglich festgestellt worden seien, könne die Verpflichtung zur Rückgabe entzogenen Eigentums keine Polgo de3 Krieges sein; sie sei vielmehr Ausfluß der der seinerzeitigen Enteignung zugrundeliegenden, vor Kriegsbcginn ergangenen Gesetzgebung. Aus dieser Zielsetzung erklärt sich auch die Vorschrift dos § 1 Abs.3 VHG-Eie soll richterliche Vertragshilfe für eine zwar vor dem V.'ährungaatichtag entstandene und damit zu demindest mittelbar Die Bestimmung spricht somit uolche außergewöhnlichen wirtschaftlichen Veränderungen an, die in den zweiten Weltkrieg ihren entscheidenden Ursprung gehabt habeno dagegen kann weder dem Wortlaut dos Gesetzes noch seiner Entstehungsgeschichte entnommen werden, daß cs darüber hinaus ein besonderes Anliegen des Vertragshilfe-gesetzes gewesen ist, in den Bereich seiner Regelung auch diejenigen wirtschaftlichen Veränderungen einsubeziehen, die zwar mit dem Zusammenbruch des Dritten Reicheo in Zusammenhang stehen, aber mit den kriegerischen Ereignissen und der Besetzung Deutschlands unmittelbar nichts zu tun gehabt haben, sondern sich aus der Abkehr vom national -sozialistischen Unrechtsstaat und dem Wiederaufbau einen Rechtsstaates ergeben haben, wie z.B. Maßnahmen der Entnazifizierung und die Beseitigung der vom Dritten Reich gesetzten Unrechtsakte durch die Rückerstattung. Die Erage, ob und in welchem Umfang eine Abwälzung der sich hieraus für den Einzelnen ergebenden Lasten auf Drittpersonen gerechtfertigt ist, erfordert bereits der Sache nach eine ganz andere Beurteilung als für die Verluste aus Krieg und Kriegsfolgcn im vorbezoichneton Sinn» Wenn § 1 Abs.3 VtfG auch Verluste aus der Rückerstattung als Kriegsfolgc mit umfassen sollte, hätte das einen deutlicheren Ausdruck gefunden. Daher können Rückcrstattungaschädon als Kriegs-folgen in Sinne von § 1 Abs» 3 VHG auch nicht insoweit angesehen werden, als sie darauf mitberuhen, daß das Deutsche Reich infolge des Zusammenbruchs zahlungsunfähig geworden ist, so daß etwaige Rückgriffsansprüche des Rück orstattungspflichtigcn gegen das Reich, die durch § 1 Abs. 1 Ziff.1 AKG erloschen sind (BGH LI.! Das ergibt sich auch darauf* daß diese Bestimmung aus dem Kreis dieser Forderungen ausdrücklich nur die durch § 14 UStG von der Umstellung auogcnomi-ienon Forderungen erwähnt. Eciilioßlich kann der Antragsteller auch nicht« daraus hcrleiten, daß die Rückerstattungsschäden in die Kriegsfolgcngeoctzgcbung dadurch einbezogen v/orden sind, daß § 3 Aba. 1 Ziff.1 AKG für diese Schäden eine besondere Regelung Vorbehalten hat, daß die Verordnung zur Hürtercgelung nach den 4. Abgesehen davon, daß die Ziele der Kriegsfoigengesotsgebung sich mit denen dos Vertragshilfegesotzes nicht decken, ergibt sich gerade aus dem Vorbehalt des § 3 Abc. 1 Ziff- 1 AKG, daß eine Entscheidung darüber, ob und inwieweit diese Verluste als auszugleiehende Rricgsfolgeschäden aufzufasi.cn sind, von den Gesetzgeber auch bei srlaß des Allgemeinen Kriegcfolgengeoetzeu im Jahre 1957 noch nicht getroffen worden ist. 3o Die Vordergorlohte haben jedoch Uborschen, daß der Antragsteller sich in seinem Antrag auch auf die Zerstörung von 8 Rontonhäuecrn und den Verlust des Münchner Mtillnb-fuhrbetricboo auf Grund der Kriegsereignisse und damit auf VeruÖßonavorluoto berufen hat, die nach § 1 Abs.3 VHG dio Zulässigkeit dos Vertragshilfebegehrens begründen können. Für die Zulässigkeit der Vertragshilfe stellt § 1 Abs.3 VHG nur darauf ab, ob der Schuldner zu dem Peruoncnkrois gehört, der durch Krieg, Kriegofolgen oder Y/ährungnunutellung besondere Vermögensverluste erlitten hat, um damit entsprechend der Zielrichtung des Gesetzes die Vertragshilfe* für eine durch die Umstellung den veränderten iVirtochafto-und V/dhrungsverhältnissen bereits angepaßte Verbindlichkeit von vornherein auf bestimmte Fallgruppen zu beschränken» Kinos rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen diesen Vermögensverlusten und dez* Verbindlichkeit, für die Vertragshilfe begehrt wird, bedarf es für die Zulässigkeit dei’ Vertragshilfe in diesen Fällen ebensowenig, wie sich diese Verluste mit der uragestcllten Verbindlichkeit decken müssen. Bas gilt auch dann, wenn der Antragsteller wie in vorliegenden Fall nach seinem eigenen Vortrag an sich leistungsfähig ist und deshalb richterliche Vertragehilfe nuz* als sogenannte "kori’igiei'cnde" Vertragshilfe in Betracht kommt, für die bei der Prüfung der Zumutbarkeit der leietur.g besonderen Umstande ergeben sich im vorliegenden Fall dings vor allen daraus, daß der Antragsteller von der; ~:*C; teiligen Folgen der RUckcrutattungogesctzgebung botr-^*en wird, obwohl die Antragsgegnerin durch die Eariohcnnge-wnhrung zun Ankauf der Brauerei an den der Kückerstati^r-C zugrunde liegenden Rechtsgeschäft mitbeteiligt gewesen ist, Bas bedeutet, daß das Vertragen!Ifcbegohren des Antrags toilers in erster Linie den Ausgleich von Härten (Eückcrstnttungsachädcn) zun Gegenstand hat, die nach den zuvor Gesagten für sich allein den Vcrtragshilfeontreg nach § 1 Abs, 3 VHG nicht zulässig machen können. Vielmehr eröffnet diese Vorschrift für jeden Schuldner einer nach § 16 UStG herabgesetzten Verbindlichkeit die Möglichkeit, seine Verpf2;c) auf ihre Zumutbarkeit in Wege richterlicher Vcrtragshilfc überprüfen zu lassen, sofern nur eine der dort genannten Zulüscigkeitsvoraussetzungen erfüllt ist. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann auch nit einer anderen Begründung nicht aufrcchterhalten bleiben, weil bereits feststehe, daß das Vei’tragohilfebcgehrcn des Antragstellers auf jeden Pall unbegründet sei* Diese Feststellung läßt sich ohne weitere Ermittlungen über die Beziehungen beider Vertragspartner zueinander und ihrer Vcrmögenavcrhältniaac nicht treffen. Für die Begründetheit des Vertragshilfeantrages spielt der Umstand, ob und inwieweit das Bchuldverhältnis durch Krieg, Kriegsfolgen odor Y/ährungsumstellung belastet ist, keine so entscheidende Hollo wie bei der Prüfung der Zulässigkeit im Rahmen des § 1 Abo. 5 VHG. Der Gesetzgeber hat zwar diese Baugruppen mit Rücksicht darauf ausgev/ählt, daß sie durch den Krieg, die Kriegsfolgon und die V/ahrungoumotcllung als besonders belastet erscheinen. BGHZ 5, 304; 20, 221), Uo wird in denjcni/>021 Fällen, in denen eine Verbindlichkeit bereits durch 5 16 im Verhältnis 10 : 1 umgestollt worden ist, dem Gläubiger eine weitere Herabsetzung der Forderung nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zugemutet werden können (BGH IM VIIG § 1 Nr. 15) * Die Bache muß unter Aufhebung der Beschlüsse beider Vordcrgorichto zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückvorwiosen werden, weil beide Vcr-inutanzen bisher in eine Buchprüfung nicht eingotreten sind, sondern mit unzureichender Begründung Zulässigkeit, des Vertragshilfebegehrens verneint habeno Dio Kostcncntschcidung folgt aus § 19 Abs0 7 VHG; 55 20, 131 Adko 2 KostO»

Zitierte Normen: § 14 UStG § 242 BGB
VerlustGrundkriegenVerbindlichkeitdosVHGBrauereiSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i
II ZB 38/67
BESCHLUSS
in der Vertragshilfesache
 esitzers Alois Maria-fÜf
H __ ■Utraße
 Antragstellers und Beschwerdeführers, Prozcßbevollmüchtigter: Hcchtsanv/alt Pr.
gegen
V/	n	k AG, vertr^endurch ihren
 VorstandT^vBi^ltf» Kardinal-lj^^HB^-Straße
 Antragsgegnerin und Beschwerdcgcrr.crin
7

Dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofej hat :in der Sitzung vom ö. April 1968 unter Mitwirkung des Senats -Präsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichtor Dr. Arndt, Br. Hußla, Gähtgens und Keßler
 beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers v/erden der Beschluß des 9« Zivilsenats des Überlandesgerichts München vom 28. Juli 1967 und der Beschluß der 13» Zivilkammer des Landgerichts JÄünchen I vom 31« Mai 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurücr-verwiesen.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Bor Wert des Gegenstandes der sofortigen woitoren Beschwerde wird auf 42 999?34 DM festgesetzt.
Gründe s
I.
Der Antragsteller begehrt im Y/ege richterlicher Vcrtragshilfo die Herabsetzung seiner Verbindlichkeiten aus einem mit 4 1/2 ',5 zu verzinsenden Darlehen von ursprünglich 780 000 Reichsmark, das ihm von der Antrags-
 
gegnerin am 3» November 1942 sum Erwerb dor l>om Brauerei In	gegen	hypothekarische	Sicher-
heit gewährt worden war.
Bor Antragateller erwarb die Brauerei im Jahre 1942 für 2 544 404 Reichsmark vom Deutschen Reich, zu dessen Gunsten die zuvor in jüdischem Besitz befindliche Brauerei auf Grund der 11. Durchführungsverordnung zu dem Reichs-bürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl I 722) entschädigungslos enteignet worden war. In Jahre 1948 machten die früheren jüdischen Eigentümer nach dom Gesotz Nr. 59 der amerikanischen Militärregierung über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegcnstände vom 10. November 1947 - ABI AmMilRcgG 1 - (AmREG) gegen den Antragsteller Rück-erstattungsansprüchc geltend. Durch Vergleich von 27« April 1949 vor der V/iedorgutmachungsbehördo verpflichtete sich der Antragsteller zur entschädigungslosen Rückerstattung der Brauerei und zur Zahlung einer Nutzungsontschüdigung von 30 000 DM. Die Antragsgegnerin, die der Verhandlung boigetreten war, bewilligte die Löschung der zur Sicherung ihrer Darichensforderung eingetragenen Hypothek bis auf einen noch innerhalb der Belastungsgi'enzo liegenden Teilbetrag von 8 371 Reichsmark, den die Rückers tot tungsbe-rechtigten Übernahmen.
Die Darlehensfordorung der Antragsteller^, die bei der Währungsreform noch 621 629 Reichsmark betrug, ist im Verhältnis 10 : 1 umgestellt worden. Die Hauptforderung betrügt heute noch 61 455,03 DM.
Der Antragsteller hat im wesentlichen vorgetragen:
Das Vcrtragohilfebegohrcn sei zulässig, da er durch die Rückerstattung der Brauerei Vermögensverluste erlitten
 
habe, die ale eine unnittelbare Folge des Ki’iegos im Ginne von § 1 Abs. 3 des Vortragshilfogcsetzes (VHG) vom 26. März 1952 (BGBl I 198) anzusehen seien. Die Rück-erotattungsgesetzgebung sei eine unmittelbare Folge der Kapitulation gewesen. Außerdem habe er Kriegsschäden durch Zerstörung von 8 Bentenhfiusorn und den Verlust des München er Müllabfuhrbetriebs erlitten. Sine Herabsetzung der Der-lehcnsschuld entspreche deshalb der Billigkeit. Unerheblich sei, daß er nach seinen allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen zur Rückzahlung des Darlehens in der Lage sei. Die Entwicklung der Verhältnisse nach dem Kriege stehe zu den Vorstellungen, welche die Parteien bei der Dorlehonshingabe über die Abwicklung des Vertrages gehabt hätten, in einem solchen Widerspruch, daß das Festhalten der Antragsgogncrin an dem Vertrag für ihn eine unbillige und große Härte bedeuten würde. Ferner sei zu berücksichtigen, daß er die Wochinger Brauerei zu einem angemessenen Preis erworben habe, daß die Antragsgcgnerin sich bei der Darlehonahingabe darüber klar gewesen sei, das Darlehen würde zu dem Ankauf eines sogenannten “arisierten Betriebes'1 gewährt, daß sie zwar ihre dingliche Sicherung verloren, dafür aber ihren vollen Darichensanspruch behalten habe.
Dis jetzt sei nicht zu übersehen, in welchem Umföng der Antragsteller einen Hürtcausgleich für seinen Rückerstattung schaden erhalten werde. Hs sei deshalb billig, wenn die Antragsgegnerin, die sich mit ihm in einer Art Vorluot-gomcinschaft befunden habe, die nachteiligen Folgen der Rückorstattungageoctzgebung mit übernehme. Dazu müsse im Rahmen der Vertragohilfe ein billiger Ausgleich gofundc2i worden.
 
III.
In der Sache hat sich die Prüfung des Senats als pLechtsboschwerdogericht darauf zu beschränken, ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf einem Rechtover-utoß beruht. Diese Prüfung ergibt, daß die Entscheidung dos öberlnndcsgerichts nicht bestehen bleiben kann.
1. Nach § 1 Abs. 1 VHG können vor dem 21. Juni 1946 begründete Verbindlichkeiten auf Antrag des Schuldners im Y/ege richterlicher Vertragshilfe gestundet oder herabgesetzt werden, wenn und soweit die fristgemäße oder die volle Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der läge beider Teile nicht zugemutet werden kann. Wird die richterliche Vortragshilfe - wie im vorliegenden Pall - für eine bereits durch § 16 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (UStG) in Verhältnis 10 2 1 umgestellte Verbindlichkeit beantragt, so ist nach § 1 Abs. 3 VHG der Antrag ohne weiteres zurück-zuweiüon, wenn weder den auf Deutsche Mark umgoutelltcn Rcichomarkvcrbindlichkeiten des Schuldners Altgoldguthabcn oder Reichemarkforderungen gegenüberstehen, bei denen nach 5 14 UC-tG eine Umstellung auf Deutscho Mark unterblieben ist, noch der Schuldner sich auf Vermögcnoverlüste berufen kann, die er auf Grund von Kricgaercignissen oder Kriegsfolgen erlitten hat.
Zu Unrecht nehmen Landgericht und Oborlandesgericht an, daß bereits diese besonderen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VliG, welche die Zulässigkeit eines Vertragshilfebegehrens für eine durch die Währungsreform bereits auf 1/10 des Rcichsmarkbctrage3 herabgesetzte Verbindlichkeit betreffen (so BGHZ 20, 221, 224/5; Gaage VHG 1952, § 1 II 2 c Sri. 45; Harmecning-Duden, Die Y/ährungsgcoetze Ann. 2 zu § 21 USitG) in vorliegenden Pall nicht gegeben seien.
 
2o Landgericht und Oberlandesgericht ist allerdings darin zuzustimmon, daß der durch die Hückerstattung der Brauerei von den Antragsteller erlittene Vermögensvorlust selbst bei weiter Auslegung der Vorschrift nicht als Eriogsfolgo in üinnc von § 1 Abs. 3 VHG angesehen werden kann. Das Clcr-landeegericht stützt seine Ansicht in erster Linie auf die xntschcidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 9, 34, nach der die auf Grund des Reichsbürgcrgooctzos erfolgten Enteignungen niemals Hecht, sondern bereits zur Zeit der formalen Geltung der Gesetzgebung krasses Unrecht gewesen eeion, weil sie den die deutsche Rechtsordnung auch damals beherrschenden fu2ideracntalen Grundsatz des Verbotes der Diskriminierung einzelner Personengruppen durch das Gesetz vorletzten, so daß die von den Bcsatzungsmüchten erlassenen Rückorotattungsgesetze nur eine deklaratorische Bestätigung des materiell fortgeltendon Rechtssustondo enthielten, hieraus folgert das Oberlcndesgcricht: Da durch die Rückers tat tur::;s-gesetzgebung nicht die Ansprüche der Rüekerstattungsberech-tigten begründet, sondern lediglich festgestellt worden seien, könne die Verpflichtung zur Rückgabe entzogenen Eigentums keine Polgo de3 Krieges sein; sie sei vielmehr Ausfluß der der seinerzeitigen Enteignung zugrundeliegenden, vor Kriegsbcginn ergangenen Gesetzgebung.
Es kann dahinstehen, ob bereits diese rechtlichen Überlegungen geeignet sind, die Auffassung des Oberlandol-gcriehtn zu tragen, daß der Rückerstattungsschaden seilst eines sogenannten loyalen Rüekorstattungspflichtigcn nicht als Polge von Kriegcereignissen zu werten sei. Denn jedenfalls ergibt sich aus den das Vertragshilfegesotz beherrschenden Grundgedanken und aus der Entstehungsgeschichte digl er eng an die Vortragohilfcregcln der ;.'tihrungsgc3ctzgcbung arge-
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lehnten Vorschrift, daß § 1 Abs«, 3 VHG diese Verluste nicht unter den Begriff der Kriogsfolgon beziehen wollte.
Das Vertragshilfegesetz verfolgt den Zweck, den Einwirkungen, welche die mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges in Zusammenhang stehenden außergewöhnlichen Umstände, insbesondere der Weltkrieg selbst und die sich hieran anschließende Besetzung Deutschlands einschließlich der auf den Krieg zurückzuführenden Geldentwertung auf die Vermögenslage des Schuldners gehabt haben, in gewissem Ilaß unter Berücksichtigung der beiderseitigen Zumutbarkeit Rechnung zu tragen (BGHZ 15 > 27, 39; 19, 196, 202; 20, 221, 223; IM § 1 VHG IIr. 10? Hr. 24; § 3 Br. 5)* Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Die Belastungen und außergevähnlichen Beanspruchungen von Wirtschaft und Währung durch den Weltkrieg, insbesondere durch die Kriegssachsehädon, wie durch die Besetzung und die hiermit zusammenhängenden Maßnahmen (Requisitionen, Demontagen, Beschlagnahmen etc.} haben den Einzelnen unvorherschbar, ohne eigenes Zutun und ohne Ansehung seiner Person nach Art und Ausmaß sehr vorschieden betroffen. Diese Einwirkungen können innerhalb eines Schuldvcrhültnisses zu einer so starken Verschlechterung der SchuldnerStellung geführt haben, daß es der sozialen Gerechtigkeit entsprechen kann, nicht nur im Verhältnis des Einzelnen zur Allgemeinheit, sondern auch auf der Ebene der 3chuldrcchtlichcn Beziehungen des Betroffenen zu seinem Gläubiger durch eine Einwirkung auf das Echuld-verhültnis einen Ausgleich herbeizuf(ihren. Aus dieser Zielsetzung erklärt sich auch die Vorschrift dos § 1 Abs. 3 VHG-Eie soll richterliche Vertragshilfe für eine zwar vor dem V.'ährungaatichtag entstandene und damit zu demindest mittelbar
 
von don wirtschaftlichen Umwül zungcn der Kriegs- oder Nachkriegszeit noch betroffene, durch die Umstellung aber bereite an stabilisierte Wirtschafte- und Währungsvor-hältniose ongopaßte Verbindlichkeit von vornherein auf denjenigen Kreis von Schuldnern beschränken, der durch die genannten außergewöhnlichen Umstände besondere Verluste erlitten hat«,
Die Bestimmung spricht somit uolche außergewöhnlichen wirtschaftlichen Veränderungen an, die in den zweiten Weltkrieg ihren entscheidenden Ursprung gehabt habeno dagegen kann weder dem Wortlaut dos Gesetzes noch seiner Entstehungsgeschichte entnommen werden, daß cs darüber hinaus ein besonderes Anliegen des Vertragshilfe-gesetzes gewesen ist, in den Bereich seiner Regelung auch diejenigen wirtschaftlichen Veränderungen einsubeziehen, die zwar mit dem Zusammenbruch des Dritten Reicheo in Zusammenhang stehen, aber mit den kriegerischen Ereignissen und der Besetzung Deutschlands unmittelbar nichts zu tun gehabt haben, sondern sich aus der Abkehr vom national -sozialistischen Unrechtsstaat und dem Wiederaufbau einen Rechtsstaates ergeben haben, wie z.B. Maßnahmen der Entnazifizierung und die Beseitigung der vom Dritten Reich gesetzten Unrechtsakte durch die Rückerstattung. Die Erage, ob und in welchem Umfang eine Abwälzung der sich hieraus für den Einzelnen ergebenden Lasten auf Drittpersonen gerechtfertigt ist, erfordert bereits der Sache nach eine ganz andere Beurteilung als für die Verluste aus Krieg und Kriegsfolgcn im vorbezoichneton Sinn» Wenn § 1 Abs.3 VtfG auch Verluste aus der Rückerstattung als Kriegsfolgc mit umfassen sollte, hätte das einen deutlicheren Ausdruck gefunden.
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Auch das Schrifttum nimmt fast einhellig an, daß zu den Kriegsfolgen im Sinne von § 1 Abs. 3 VHG gründest-lieh nur die Folgen den Krieges im eigentlichen Sinne ei*1 schließlich der Währungsreform,zu rechnen sind (vglo : ta'-1 dinger-Weber BGB 11. Aufl. § 242 G 168; Harmening-Dudon, .Die Währungsgesotzc, Ergänzungsband Do 46; lautcrbach ZJB1 1949, 141; Sacge VHG § 1 II 2 b; Duden-Rowedder VH9 allgemeine Anmerkung 8 So 29)o
Daher können Rückcrstattungaschädon als Kriegs-folgen in Sinne von § 1 Abs» 3 VHG auch nicht insoweit angesehen werden, als sie darauf mitberuhen, daß das Deutsche Reich infolge des Zusammenbruchs zahlungsunfähig geworden ist, so daß etwaige Rückgriffsansprüche des Rück orstattungspflichtigcn gegen das Reich, die durch § 1 Abs. 1 Ziff. 1 AKG erloschen sind (BGH LI.! AllgKriegs-folgenG Nr. 1), bereits bei Erlaß dos Vertragshilfegc-cetzes infolge des Zusammenbruches wertlos waren. Rieht jeder Vermögensverlust, der darauf beruht, daß Fordorungc gegen das Reich nach dem Zusammenbruch nicht mehr realisiert werden konnten, erfüllt die Zulässigkcitovornu!:-setzungon dos § 1 Abo. 3 V1IG. Das ergibt sich auch darauf* daß diese Bestimmung aus dem Kreis dieser Forderungen ausdrücklich nur die durch § 14 UStG von der Umstellung auogcnomi-ienon Forderungen erwähnt. Hierzu gehörten die auf Schadensersatz gerichteten Rückgriffsansprüche des Rückerstattungcpflichtigen schon deshalb nicht, weil es eich bei ihnen nicht um Geldsummen-, sondern um Geldv/crt-forderungen handelte, die von der Regelung des § 14 UDtG nicht erfaßt v/orden sind (BGHZ 3? 321, 327 ff; 11, 16, 20; 13, 67, 68).
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Eciilioßlich kann der Antragsteller auch nicht« daraus hcrleiten, daß die Rückerstattungsschäden in die Kriegsfolgcngeoctzgcbung dadurch einbezogen v/orden sind, daß § 3 Aba. 1 Ziff. 1 AKG für diese Schäden eine besondere Regelung Vorbehalten hat, daß die Verordnung zur Hürtercgelung nach den 4. Teil des AKG von ?. Januar 3958 (33G-I31 I 9) in gewissen Umfang Härtebeihilfen für solche Schäden gewährt und daß ein Ausgleich dieser Och.äden in den Entwurf eines Reparationsschfidongcsetzes vom 22«, Ec-somber 1967 (BT-Drucksache V 2432) vorgesehon ist. Abgesehen davon, daß die Ziele der Kriegsfoigengesotsgebung sich mit denen dos Vertragshilfegesotzes nicht decken, ergibt sich gerade aus dem Vorbehalt des § 3 Abc. 1 Ziff- 1 AKG, daß eine Entscheidung darüber, ob und inwieweit diese Verluste als auszugleiehende Rricgsfolgeschäden aufzufasi.cn sind, von den Gesetzgeber auch bei srlaß des Allgemeinen Kriegcfolgengeoetzeu im Jahre 1957 noch nicht getroffen worden ist.
3o Die Vordergorlohte haben jedoch Uborschen, daß der Antragsteller sich in seinem Antrag auch auf die Zerstörung von 8 Rontonhäuecrn und den Verlust des Münchner Mtillnb-fuhrbetricboo auf Grund der Kriegsereignisse und damit auf VeruÖßonavorluoto berufen hat, die nach § 1 Abs. 3 VHG dio Zulässigkeit dos Vertragshilfebegehrens begründen können. Hierauf hebt zwar die Rochtsbeuchv/crdo nicht ausdrücklich ab; gleichwohl hat sieh die Überprüfung durch dac Rechtubeschwcrdcgericht auch auf diesen Gesctzesvcr-stoß zu erstrecken (Keidel, EGG Gt.Aufl. § 27 Rdn. 15? 45;
§ 29 Rdn. 32; Schlcgelberger EGG § 29 Rdn. 9)* In der unterbliebenen Würdigung dieses Vortrags liegt auch ein sachlich rechtlicher Fehler des angefochtenen Beschlusses. Ohne i>c-
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deutung ist, oo diese Verluste nit der Verbindlichkeit in Zusammenhang stehen, für die der Antragsteller richterliche Vertragshilfe begehrt. Für die Zulässigkeit der Vertragshilfe stellt § 1 Abs. 3 VHG nur darauf ab, ob der Schuldner zu dem Peruoncnkrois gehört, der durch Krieg, Kriegofolgen oder Y/ährungnunutellung besondere Vermögensverluste erlitten hat, um damit entsprechend der Zielrichtung des Gesetzes die Vertragshilfe* für eine durch die Umstellung den veränderten iVirtochafto-und V/dhrungsverhältnissen bereits angepaßte Verbindlichkeit von vornherein auf bestimmte Fallgruppen zu beschränken» Kinos rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen diesen Vermögensverlusten und dez* Verbindlichkeit, für die Vertragshilfe begehrt wird, bedarf es für die Zulässigkeit dei’ Vertragshilfe in diesen Fällen ebensowenig, wie sich diese Verluste mit der uragestcllten Verbindlichkeit decken müssen. Das ist in § 1 Abs. 3 VHG durch den V/egfall der in der früheren Regelung dos § 21 Abs, 2 UUtG noch enthaltenen V.'orte "und soweit1* klargestollt worden (Saagc VHG § 1 II 2 b 3. 44). Hin solcher Zusammenhang \:cr^ allenfalls bei der sich anschließenden sachlichen Prüfung der Zumutbarkeit der begehrten weitei’en Herabsetzung der Verbindlichkeit von Bedeutung sein.
Bas gilt auch dann, wenn der Antragsteller wie in vorliegenden Fall nach seinem eigenen Vortrag an sich leistungsfähig ist und deshalb richterliche Vertragehilfe nuz* als sogenannte "kori’igiei'cnde" Vertragshilfe in Betracht kommt, für die bei der Prüfung der Zumutbarkeit der leietur.g nicht so sehr auf die Vcrnögcnsverhältnisoe des ochuldnei’s als vielmehr auf die besonderen Umstände dos einzelnen Kechtsvcrhältnisses abzustellen ist (vgl. hierzu BGH LI.I
1 VHG Kr. 1 und Ur, 13 mit
§ 1 VHG Kr. 1 und Ur, 13 mit weiteren Uachwoioun). ^	":'
besonderen Umstande ergeben sich im vorliegenden Fall dings vor allen daraus, daß der Antragsteller von der; ~:*C; teiligen Folgen der RUckcrutattungogesctzgebung botr-^*en wird, obwohl die Antragsgegnerin durch die Eariohcnnge-wnhrung zun Ankauf der Brauerei an den der Kückerstati^r-C zugrunde liegenden Rechtsgeschäft mitbeteiligt gewesen ist, Bas bedeutet, daß das Vertragen!Ifcbegohren des Antrags toilers in erster Linie den Ausgleich von Härten (Eückcrstnttungsachädcn) zun Gegenstand hat, die nach den zuvor Gesagten für sich allein den Vcrtragshilfeontreg nach § 1 Abs, 3 VHG nicht zulässig machen können. Dieser Unstand rechtfertigt jedoch nicht die Auffassung, daß in einen so gelagerten Fall das Vertraguhilfehegehren schic:], hin unzulässig sei, obwohl eine der Zulüssigkeitsvorau?: -Setzungen des § 1 Abs. 3 VHG (Kriegssachschaden) möglicher v/eisc erfüllt ist. Das Vertragshilfegesctz unterscheidet nicht zwischen den leistungsfähigen und den leistungsur.-fühigen Schuldner; ebensowenig trifft § 1 Abs. 3 VHS hinsichtlich der Zulässigkeit eines Vortragahilfobegehrens eine Unterscheidung zwischen der sogenannten korrigierenden Vertragchilio und der Vertragshilfe wegen vormj-.i-r,J: >r Leistungsfähigkeit des Schuldners. Vielmehr eröffnet diese Vorschrift für jeden Schuldner einer nach § 16 UStG herabgesetzten Verbindlichkeit die Möglichkeit, seine Verpf2;c) auf ihre Zumutbarkeit in Wege richterlicher Vcrtragshilfc überprüfen zu lassen, sofern nur eine der dort genannten Zulüscigkeitsvoraussetzungen erfüllt ist. Denn das Yertr: hilfeverfahren nach den Gesetz von 1952 ist kein "Drittes InsolvenzverfahrenM (vgl, Duden Hov/edder, zu § 1: Allgemeines, 3. 26 bei Ur. 3).
Das Obcrlandcsgericht und das Landgericht sind auf diese von den Antragsteller behaupteten KriegsSachschäden nicht eingegangen; deshalb kann die Beschwerdeentscheidur.r keinen Bestand haben.
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-14-IV o
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann auch nit einer anderen Begründung nicht aufrcchterhalten bleiben, weil bereits feststehe, daß das Vei’tragohilfebcgehrcn des Antragstellers auf jeden Pall unbegründet sei* Diese Feststellung läßt sich ohne weitere Ermittlungen über die Beziehungen beider Vertragspartner zueinander und ihrer Vcrmögenavcrhältniaac nicht treffen. Für die Begründetheit des Vertragshilfeantrages spielt der Umstand, ob und inwieweit das Bchuldverhältnis durch Krieg, Kriegsfolgen odor Y/ährungsumstellung belastet ist, keine so entscheidende Hollo wie bei der Prüfung der Zulässigkeit im Rahmen des § 1 Abo. 5 VHG. Vcrtragchilfe ist nach § 1 Abs. 1 V1IG zu gewähren, wenn und soweit die fristgemäße oder die volle Leistung dem Schuldner bei Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers unzu demutbar ist. Sachlich-rechtlich bedeutet das etwa die Anwendung den allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen eines für bestimmte Gruppen von Tatbeständen besonders vorgeschriebenen Verfahrens (BGHZ 15j 279 58). Der Gesetzgeber hat zwar diese Baugruppen mit Rücksicht darauf ausgev/ählt, daß sie durch den Krieg, die Kriegsfolgon und die V/ahrungoumotcllung als besonders belastet erscheinen. Das bedeutet jedoch nicht, daß bei der Prüfung der Zumutbarkeit allein auf die durch diese Ereignisse verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen abzuntcllen ist. Eine solche Begrenzung der Billigkeitserwägungon würde des inneren Grundes entbehren und nüßte zu unbilligen Ergebnissen führen. Vielmehr kommt es für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Verbindlichkeit aus Gründen der Unzu demutbarkeit gegeben sind, auf alle Unstände des Einzclfalles im Zeitpunkt der
 
Entscheidung des Tatsachengerichts (J3GHZ 14- 398, 399) ohne Rücksicht darauf an, ob diese Umstände eine Folge dco Krieges oder der Währungsreform sind oder auf sonstigen Gründen beruhen (BGHZ 2, 150, 154; 5? 304, 308;
II.I VHG § 1 Nr« 10; Nr. 25 mit weiteren Nachweisen; vgl» auch BayObLGZ 1957, 40, 45)* Dabei haben allerdings mit Rücksicht auf die Zweckrichtung des Vertragohilfegosctzea die durch Krieg, Kricgsfolgcn oder Währungsumstellungen hervorgerufenen Veränderungen im Mittelpunkt der Brv;j'gur.gor zu stehen (vgl. BGHZ 5, 304; 20, 221), Uo wird in denjcni/>021 Fällen, in denen eine Verbindlichkeit bereits durch 5 16 im Verhältnis 10 : 1 umgestollt worden ist, dem Gläubiger eine weitere Herabsetzung der Forderung nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zugemutet werden können (BGH IM VIIG § 1 Nr. 15) *
Sofern daher dem Antragsteller der behauptete Kriegs-, Sachschaden entstanden ist, ist für die in diesem Fall gebotene Überprüfung der Begründetheit seines Vertrags-hilfoantrages eine eingehende Überprüfung der Verhältnisse des vorliegenden Falles erforderlich, die von dem Gericht der Rechtsboscliwerdc nicht vorgenommen werden kann.
Die Bache muß unter Aufhebung der Beschlüsse beider Vordcrgorichto zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückvorwiosen werden, weil beide Vcr-inutanzen bisher in eine Buchprüfung nicht eingotreten sind, sondern mit unzureichender Begründung Zulässigkeit, des Vertragshilfebegehrens verneint habeno
 Dio Kostcncntschcidung folgt aus § 19 Abs0 7 VHG; 55 20, 131 Adko 2 KostO»
Dr. Pagendarn
 Dr„ Arndt	Dr.	Hußla
 Gähtgons	Keßler