Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung an 13« Harz 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgono und Keßler beschlossen: Hiergegen hat die Klägerin Zwangsvollotreckungn-gogenklago erhoben, mit der sie geltend gemacht hat, sie habe gegen den Beklagten zu 1> Ansprüche aus Schadenersatz und Auskunftserteilung wogen einer BriefmarkenSammlung. Mit diesen behaupteten Ansprüchen hat die Klägerin die Aufrechnung erklärt und ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den zugunsten der Beklagten festgesetzten Kostenerstattungsbeträgen geltend gemacht. Die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Kammergericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufungssumme von 200 DM nicht übersteige. Instanz das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde beim Kammergericht eingolegt, dio von diesem zur Entscheidung an den Bundesgerichtshof abgegeben worden ist. Die Klägerin ist der Ansicht, daß für den Streitwert der Berufungsinstanz zu den Beträgen aus den Sehuldtitoln selbst, gegen die sich die jetzige Voll-streckungsgegonklage richtet, und die sich auf insgesamt *6%57 DH festgesetzte Kosten (Hauptforderung) belaufen, hinzuzurechnon seien: ’. die entstandenen Kosten der Zwangsvollstreckung aus diesen Sehuldtitoln mit 20,82 DM, 3« Kosten, die der Klägerin selbst durch dio vorläufige Abwehr der Zwangsvollstreckung aus den Sehuldtitoln gemäß § 769 Abo. 2 ZPO in Höhe von 28,23 DM entstanden sind. Zur Begründung verweist die Klägerin insbesondere darauf, daß nach § 20 Abs.3 GKG - wonach bei ausschließlich die Kosten des Rechtsstreits betreffenden Handlungen der Betrag dor Kosten für den Streitwert des § ’0 Abo. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die von der Klägerin an Kosten und Zinsen hinzugerechneten Beträge in der Gesamthöho von 53?45 DH als Nebenfor-derungen im Sinne von § 4 Abs.* ZPO angesehen, die deshalb dom aus den Schuldtiteln sich ergebenden Hauptanspi-ach von 464,57 DM, der allein der Streitwert sei, nicht hinzuzurechnen seien. Denn jedenfalls gehören die von der Klägerin in Höhe von 28,23 DM berechneten Kosten, die ihr durch die vorläufige Abwehr der Vollstreckung aus den genannten beiden Schuldtiteln nach § 769 Abs. 2 ZPO entstanden sind, nicht zu dem Anspruch, gegen dessen Voll-. Schon aus diesem Grunde können 3ic nicht zu dem Hauptanspruch des jetzigen Prozesses gerechnet werden, so daß damit die Berufungssumme nicht überschritten ist und das Kammergericht im Ergebnis zu Recht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat.
BUNDESGERICHTSHOF t / .t III ZB 28/66 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Au, a. d. Bl oto Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz Rechtsanwalt Dr. gegen den Diplom-Ingenieur Horst K Straße A 2. Straße Beklagten, Berufungsbcklagten und Be s chwe rde gegner, - Prozeßbevollmächtigtc II. Instanz 9 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung an 13« Harz 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgono und Keßler beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß dos 12. Zivilsenats dos Kammergerichts in Berlin vom 26. September 1966 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe : Die Beklagten haben aus zwei Kootenfestsetzungs-boschlüssen dos Landgerichts Berlin - 5 0 294/64 -vom 21. und 22. Oktober 1965 über 129*89 DM und 3%68 DM die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Klägerin betrieben. Hiergegen hat die Klägerin Zwangsvollotreckungn-gogenklago erhoben, mit der sie geltend gemacht hat, sie habe gegen den Beklagten zu 1> Ansprüche aus Schadenersatz und Auskunftserteilung wogen einer BriefmarkenSammlung. Mit diesen behaupteten Ansprüchen hat die Klägerin die Aufrechnung erklärt und ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den zugunsten der Beklagten festgesetzten Kostenerstattungsbeträgen geltend gemacht. Da die Beklagten wegen der Kootenerstattungsansprüche Ge- onntgläubiger seien, meint die Klägerin, könne sie diese Ansprüche auch gegen die Beklagte zu 2) geltend machen« Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfentsetzungs- beschlüssen des Landgerichts Berlin vom 21. und 22. Oktober 1965 - 5 0 294/64 - für unzulässig zu erklären« Dio Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Kammergericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufungssumme von 200 DM nicht übersteige. Hiergegen hat die Klägerin durch den Prozeßbovoll-mächtigten II. Instanz das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde beim Kammergericht eingolegt, dio von diesem zur Entscheidung an den Bundesgerichtshof abgegeben worden ist. Die sofortige Beschwerde ist zulässig sowie form-und fristgerecht eingolegt (§ 547 Abs. 2 ZPO n.P. und §§ 5"9 b, 577 Abo. 2 ZPO). Sachlich ist sie jedoch unbegründet, denn das Kam- i i raergericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß die Berufungosumme von jetzt 200 DM .'§ 511 a ZVO n.F.) nicht überschritten ist. Die Klägerin ist der Ansicht, daß für den Streitwert der Berufungsinstanz zu den Beträgen aus den Sehuldtitoln selbst, gegen die sich die jetzige Voll-streckungsgegonklage richtet, und die sich auf insgesamt *6%57 DH festgesetzte Kosten (Hauptforderung) belaufen, hinzuzurechnon seien: ’. die entstandenen Kosten der Zwangsvollstreckung aus diesen Sehuldtitoln mit 20,82 DM, 2. Zinsen auf die Forderungen aus diesen Sehuldtitoln, die mit 4,40 DM berechnet sind, 3« Kosten, die der Klägerin selbst durch dio vorläufige Abwehr der Zwangsvollstreckung aus den Sehuldtitoln gemäß § 769 Abo. 2 ZPO in Höhe von 28,23 DM entstanden sind. Zur Begründung verweist die Klägerin insbesondere darauf, daß nach § 20 Abs. 3 GKG - wonach bei ausschließlich die Kosten des Rechtsstreits betreffenden Handlungen der Betrag dor Kosten für den Streitwert des § ’0 Abo. " GKG maßgebend ist - alles, was nicht zu den Pro-zeßkosten dieses Kootonprozessoo selbst gehöre, dor Hauptanspruch und damit der Streitwert sei. Die Klägerin hält deshalb einen Streitwert von insgesamt 2^5,02 DM für gegeben. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die von der Klägerin an Kosten und Zinsen hinzugerechneten Beträge in der Gesamthöho von 53?45 DH als Nebenfor-derungen im Sinne von § 4 Abs. * ZPO angesehen, die deshalb dom aus den Schuldtiteln sich ergebenden Hauptanspi-ach von 464,57 DM, der allein der Streitwert sei, nicht hinzuzurechnen seien. Die Entscheidung des Kammersgerichts rechtfertigt sich schon a^.3 folgenden Erwägungen: Es bedarf keiner Stellungnahme zur Frage, ob auch bei grundsätzlicher Anwendung des § 4 Abs. * ZPO auf Voi:.\streckungsgegenldagen (vgl. hierzu: BGH in XM § 4 ZPO Nr. 4 mit Nachweisen) hier mit Rücksicht auf § 20 Ab3. 5 GKG auch die Kosten der Vollstreckung aus den mit der Abwehrklage aus § 76? ZPO bekämpften Ko-stenfostsetZungsbeschlüssen 3owie die Zinsen hieraus als Nobenfordorungen im Sinne des § 4 Abs. A ZPO anzu-sehen sind. Denn jedenfalls gehören die von der Klägerin in Höhe von 28,23 DM berechneten Kosten, die ihr durch die vorläufige Abwehr der Vollstreckung aus den genannten beiden Schuldtiteln nach § 769 Abs. 2 ZPO entstanden sind, nicht zu dem Anspruch, gegen dessen Voll-. i V>... Streckung sich die Klägerin mit der jetzigen, Abwehrkla gc aus § 767 ZPO wendet. Diese Kosten der vorläufigen Einstellung nach § 769 Abs. 2 ZPO sind vielmehr nach übereinstimmender Ansicht der Rechtsprechung und Rechts lehre .’vgl. RGZ 50, 356, 358; St ein-Jonas-Pohle ZPO ■ 9* Aufl- § 9" unter VI ; Baumbach, ZPO 29» Aufl. § 9: Anm. 3; V/ioczorek, ZPO § 769 unter D IV b ■ u.a.) Kosten des jetzigen KlageVerfahrens selbst oder gelten als solche. Schon aus diesem Grunde können 3ic nicht zu dem Hauptanspruch des jetzigen Prozesses gerechnet werden, so daß damit die Berufungssumme nicht überschritten ist und das Kammergericht im Ergebnis zu Recht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat. Die Kostenentschoidung beruht auf § 97 ZPO. Y/ert des Beschwerdegegenstandes i3t *60 bis 200 DM. Dr. Pagendarm Bundesrichter Dr. Kreft ist beurlaubt und ortsab-wesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert o Dr. Pagendarm Dr. Hußla Gähtgens Keßler