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BGH · in zb 27/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zb 27/78

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 24. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Berufungsschrift war von dem Rechtsanwalt FflHP unterzeichnet, der beim Prozeßbevollmächtigten des Klägers angestellt und beim Landgericht, nicht aber dem Berufungsgericht zugelassen ist. August 1978 eine ordnungsgemäße Berufungsschrift eingereicht und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Der Kläger hat gegen den ihm am 25. August 1978 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz wurde die Berufungsfrist nicht gewahrt, weil er nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt unterzeichnet war (BGH LM § 519 ZPO Nr. 63 m.w.Nachw.). Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger auch die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert; die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, das dieser sich zurechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Das wäre der Fall, wenn diesem von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsinstanz die im wesentlichen selbständige Bearbeitung der Sache übertragen worden wäre (BGH VersR 1973, 38j BGH NJW 1974, 1511). Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zu entnehmen, welche organisatorischen Maßnahmen der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im einzelnen für den Fall getroffen hatte, daß er und sein - ebenfalls beim Oberlandesgericht zugelassener - Sozius, Rechtsanwalt FeflB, gleichzeitig abwesend waren. Der Prozeßbevollmächtigte hat zwar in der Beschwer debegründung dargelegt, daß er die in dem angefochtenen Beschluß beispielhaft als ausreichend bezeichneten Vorkehrungen gegen eine Fristversäumnis getroffen habe.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigteBerufungsgerichtBerufungsfristBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zb 27/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Dipl.-Ing. Helmut
9
- vertreten durch:
Klägers und Beschwerdeführers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Fr(HHB B a HHH »
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nlißgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong am 21. Dezember 1978
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts MUnchen mit dem Sitz in Augsburg vom 18. September 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
 Das Landgericht Augsburg hat durch ein am 19. Juni 1978 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das am 3. Juli 1978 zugestellte Urteil am 3. August 1978 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift war von dem Rechtsanwalt FflHP unterzeichnet, der beim Prozeßbevollmächtigten des Klägers angestellt und beim Landgericht, nicht aber dem Berufungsgericht zugelassen ist. Nachdem der Kläger am 9. August 1978 auf den Mangel hingewiesen worden war, hat er am 23. August 1978 eine ordnungsgemäße Berufungsschrift eingereicht und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht.
 
Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 18. September 1978 die nachgesuchte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 25. September 1978 zugestellten Beschluß am 9. Oktober 1978 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die nach §§ 519 Abs. 2, 238 Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Durch den am 3. August 1978 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz wurde die Berufungsfrist nicht gewahrt, weil er nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt unterzeichnet war (BGH LM § 519 ZPO Nr. 63 m.w.Nachw.).
Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger auch die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert; die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, das dieser sich zurechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Kläger schon für das Versehen des Rechtsanwalts PHIH einstehen muß. Das wäre der Fall, wenn diesem von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsinstanz die im wesentlichen selbständige Bearbeitung der Sache übertragen worden wäre (BGH VersR 1973, 38j BGH NJW 1974, 1511). Dafür sprechen zwar einige Anhaltspunkte, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben, weil jedenfalls der Prozeßbevollmächtigte des Klägers selbst nicht die zur Einhaltung der Berufungsfrist erforderliche Sorgfalt gewahrt hat.
 
Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zu entnehmen, welche organisatorischen Maßnahmen der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im einzelnen für den Fall getroffen hatte, daß er und sein - ebenfalls beim Oberlandesgericht zugelassener - Sozius, Rechtsanwalt FeflB, gleichzeitig abwesend waren. Gerade für diesen Fall hätte der Prozeßbevollmächtigte der Gefahr von Fristenversäumnissen entgegenwirken müssen, zu demal Rechtsanwalt F(BBP nur beim Landgericht zugelassen war und damit keine beim Oberlandesgericht einzureichende Berufungsschrift unterzeichnen konnte (vgl. BGH VersR 1975, 921).
Der Prozeßbevollmächtigte hat zwar in der Beschwer debegründung dargelegt, daß er die in dem angefochtenen Beschluß beispielhaft als ausreichend bezeichneten Vorkehrungen gegen eine Fristversäumnis getroffen habe. Dieses neue Vorbringen darf der Senat Jedoch nicht berücksichtigen. Denn der Prüfung des Wiedereinsetzungsantrages dürfen nur Tatsachen zugrunde gelegt werden, die innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen worden sind (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diese Frist, die am 9. August 1978 begann, war beim Eingang der Beschwerdebegründung längst verstrichen. Ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Frist ist unzulässig. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es sich lediglich um eine Erläuterung oder Ergänzung von Angaben des Klägers
 
handeln würde (BGH VersR 1977, 1099). So liegen die Dinge hier aber nicht.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Peetz
Bou^ong