Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des 16. Zwar sei durch die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts glaubhaft gemacht, daß der Bürovorsteher regelmäßig angewiesen worden sei, jedes zugestellte Schriftstück mit einem Vermerk besonders kenntlich zu machen« Auch wenn der Bürovorsteher im vorliegenden Fall diese Anweisung ausnahmsweise nicht befolgt und Rechts anwalt das landgerichtliche Urteil ohne einen solchen Vermerk vorgelegt habe, habe Rechtsanwalt FmBH die Vorlage der Urteilsausfertigung zu dem Anlaß nehmen müssen Nachforschungen darüber anzustellen, auf welche Weise die Urkunde ihm zugegangen sei» Abgesehen davon müsse berücksichtigt werden, daß Rechtsanwalt Frerking dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 19« Juni 1967, also noch vor Ablauf der Berufungsfrist, mitgeteilt habe, daß er Auftrag erhalten habe, gegen das Urteil Berufung einzulegen» Spätestens bei Erteilung doo Auftrages zur Berufungseinlegung habe er sich Uber den Beginn der Rechtsmittelfrist vergewissern müssen. Erfolglos machen die Antragsteller geltend, daß die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des landgerichtlichen Urteils nicht nachgewiesen werden könne, weil der Umschlag, in dem das Urteil zugestellt worden sei, von ihrem Prozeß-bevollmächtigten erster Instanz nicht aufbewahrt worden sei und deshalb nicht nachgeprüft werden könne, ob der Umschlag gemäß § 211 Abs. 1 ZPO den Vermerk "Vereinfachte Zustellung" getragen habe. Barüberhinauc müssen sie den Umstand, daß der Umschlag für eine Nachprüfung der Zustellung nicht mehr zur Verfügung steht, sich selbst zurechnen lassen, weil der Umschlag von ihrem Prozeßbevollmächtigten vernichtet worden ist. Bas Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, da die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO beruht hat. die zugestellte Abschrift der Urteilsausfertigung vorgelegt hat, erkennen mußte, daß eine Zustellung erfolgt war» hach den verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat Rechtsanwalt einige Zeit vor Ablauf der Berufungs- Biese Auftragserteilung mußte den Rechtsanwalt bei Anwendung der gebotenen äußersten Sorgfalt veranlassen, sich alsbald auf Grund seiner Handakten über den Stand der Sache und insbesondere darüber zu vergewissern, ob durch eine Zustellung des landgerichtlichen Urteils die Rechtsmittelfrist bereits in Lauf gesetzt worden war. Aus dem Vorhandensein der beglaubigten Abschrift einer Ausfertigung des Urteils in seinen Handakten hätte er ersehen müssen, daß ihm das Urteil bereits zugestellt worden war. Nicht etwa durfte er sich damit beruhigen, daß eine Zustellung im Parteibetrieb bisher nicht erfolgt war, weil er durch Einsichtnahme in die Handakten erkennen mußte, daß es sich um eine Baulandsache handelte, und er wissen mußte, daß Urteile in diesen Sachen nach § 166 Abs, 5 BBauG nicht im Parteibetrieb, sondern von Amts wegen zuzustellen sind. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller erweist sich somit als unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus §§ 97» 238 Abs, 3 ZPO zurückgev/iesen werden.
^042 033 BUNDESGERICHTSHOF in zb 27/67 BESCHLUSS in der Baulandsache betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Enteignungsbeschluß des Regierungspräsidenten in Ag/f* vom 30. Hovember 1966 - 21.5.6862 Beteiligte: t 1*1 2. Eugen B An den T Antragsteller und Beschwerdeführer, - ProzeÖbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, 3. Regierungspräsident in A( 'als Enteignungabehörde, 4. Stadt Lü( vertreten durch den Rat der Stadt, Antragsgegner und Beschwerdegegner, - Brozeöbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. de ■ 4 2/ . 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 20« Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Di'« Beyer, Gähtgens und Br. Reinhardt beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Baulandsachen - des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. September 1967 wird zurückgewiesen. Die Kosten des BeschwerdeVerfahrens tragen der Antragsteller zu 1) zu 99/100 und der Antragsteller zu 2) zu 1/100, Der Wert des Gegenstandes der Beschwerde wird auf 5 125 DM festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller als Eigentümer der in der Gemarkung DüStadt 19 Nr, 114» HB und 119 gelegenen Grundstücke und der Antragsteller Beißner als Pächter erstreben die Aufhebung des von dem Regierungspräsidenten in Arnsberg unter dem 50, November 1966 erlassenen Enteignungsbeschlusaes, durch den für den Bau einer Straße die Enteignung eines Teils der bezeichneten Grundstücke gegen eine Entschädigung für den Eigentümer von 5 075 DM und für den Pächter von 50 DM beschlossen worden ist. Das Landgericht Arnsberg hat ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Urteil vom 11, April 1967 abgelehnt. Eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Urteils i3t den Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller erster Instanz, den Rechtsanwälten Br» BcHH und gemäß § 166 Abs« 5 BBauG von Amts wegen durch die Post am 23« Mai 1967 zugestellt worden« Die Zustellung v/urde von dem Bürovorsteher der Rechtsanwälte, Buf^m^ entgegengenommcn« Bas Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die von den Antragstellern am 7« Juli 1967 eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, da sie verspätet eingelegt worden sei. Bie von den Antragstellern am 13«. Juli 1967 nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil die Fristversäumung nicht auf einen unabwendbaren Zufall zurückzuführen sei« Hierzu führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus: Zwar sei durch die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts glaubhaft gemacht, daß der Bürovorsteher regelmäßig angewiesen worden sei, jedes zugestellte Schriftstück mit einem Vermerk besonders kenntlich zu machen« Auch wenn der Bürovorsteher im vorliegenden Fall diese Anweisung ausnahmsweise nicht befolgt und Rechts anwalt das landgerichtliche Urteil ohne einen solchen Vermerk vorgelegt habe, habe Rechtsanwalt FmBH die Vorlage der Urteilsausfertigung zu dem Anlaß nehmen müssen Nachforschungen darüber anzustellen, auf welche Weise die Urkunde ihm zugegangen sei» Abgesehen davon müsse berücksichtigt werden, daß Rechtsanwalt Frerking dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 19« Juni 1967, also noch vor Ablauf der Berufungsfrist, mitgeteilt habe, daß er Auftrag erhalten habe, gegen das Urteil Berufung einzulegen» Spätestens bei Erteilung doo Auftrages zur Berufungseinlegung habe er sich Uber den Beginn der Rechtsmittelfrist vergewissern müssen. Wenn er in diesem Zeitpunkt das Vorhandensein der Urteilsauöfertigung bei seinen Handakten zur Veranlassung für Nachforschungen genommen hätte, hätte die Berufung noch immer rechtzeitig eingelegt werden können. Gegen diesen, ihnen am 21. September 1967 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 2. Oktober 1967 sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft und formund fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Erfolglos machen die Antragsteller geltend, daß die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des landgerichtlichen Urteils nicht nachgewiesen werden könne, weil der Umschlag, in dem das Urteil zugestellt worden sei, von ihrem Prozeß-bevollmächtigten erster Instanz nicht aufbewahrt worden sei und deshalb nicht nachgeprüft werden könne, ob der Umschlag gemäß § 211 Abs. 1 ZPO den Vermerk "Vereinfachte Zustellung" getragen habe. Irgendeinen Anhalt dafür, daß die Zustellung nicht in Ordnung gewesen ist, können die Antragsteller selbst nicht aufzeigen. Barüberhinauc müssen sie den Umstand, daß der Umschlag für eine Nachprüfung der Zustellung nicht mehr zur Verfügung steht, sich selbst zurechnen lassen, weil der Umschlag von ihrem Prozeßbevollmächtigten vernichtet worden ist. Bas Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, da die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO beruht hat. Babei kann es dahinstehen, ob Rechtsanwalt bereits in dem Zeitpunkt, in dem ihm sein Bürovorsteher die zugestellte Abschrift der Urteilsausfertigung vorgelegt hat, erkennen mußte, daß eine Zustellung erfolgt war» hach den verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat Rechtsanwalt einige Zeit vor Ablauf der Berufungs- frist von den Antragstellern den Auftrag erhalten, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen. Biese Auftragserteilung mußte den Rechtsanwalt bei Anwendung der gebotenen äußersten Sorgfalt veranlassen, sich alsbald auf Grund seiner Handakten über den Stand der Sache und insbesondere darüber zu vergewissern, ob durch eine Zustellung des landgerichtlichen Urteils die Rechtsmittelfrist bereits in Lauf gesetzt worden war. Aus dem Vorhandensein der beglaubigten Abschrift einer Ausfertigung des Urteils in seinen Handakten hätte er ersehen müssen, daß ihm das Urteil bereits zugestellt worden war. Ber fehlende Vermerk seines Bürovorstehers auf dieser Abschrift durfte ihn nicht zu der Annahme veranlassen, daß das Schriftstück für den Lauf der Berufungsfrist keine Bedeutung haben konnte. Zumindest hätte er bei etwaigen 2weifeln selbst sofort weitere Nachforschungen darüber anstellen müssen, auf welche Weise ihm das Schriftstück zugegangen war. Nicht etwa durfte er sich damit beruhigen, daß eine Zustellung im Parteibetrieb bisher nicht erfolgt war, weil er durch Einsichtnahme in die Handakten erkennen mußte, daß es sich um eine Baulandsache handelte, und er wissen mußte, daß Urteile in diesen Sachen nach § 166 Abs, 5 BBauG nicht im Parteibetrieb, sondern von Amts wegen zuzustellen sind. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte Rechtsanwalt Frerking daher die Berufungsfrist v/ahren können, Baß er die gebotene Sorgfalt nicht beobachtet hat, müssen sich die Antragsteller nach § 232 Abs.2"ZPO zurechnen lassen. Daher hat das Berufungsgericht den Antragstellern zu Hecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt? Die sofortige Beschwerde der Antragsteller erweist sich somit als unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus §§ 97» 238 Abs, 3 ZPO zurückgev/iesen werden. Dr, Pagendarm Dr. Beyer Gähtgens Dr* Kreft Dr, Reinhardt