Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 22» April 1965 erteilt® Das Landgericht hat durch Urteil vom 22® April 1965 das am 1® Juni 1964 verkündete Versäumnisurteil aufrechterhalten, durch das die Klage des Klägers auf Zahlung eines Pflichtteils abgewiesen worden war® Das Urteil wurde seinem Anwalt am 4« Juni 1965 zugestellt® Durch ein am 12« Juni 1965 beim Oberlandesgcricht eingegangenes Schreiben beantragte der damals in Untersuchungshaft befindliche Kläger, ihm das Armenrecht zur Durchführung der Berufung zu bewilligen, und reichte am 18. gericht zugelaeoener Rechtsanwalt Berufung ein» Mit einem am 15 o September 1965 eingegangenen Schriftsatz ba*t er mit Rücksicht auf die Armut des Klägers um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfristo Bas Berufungsgericht hat das Wiedereinsetungsgesuch als verspätet angesehen und es deshalb durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfene Der Beschluß ist dem Prozoßbevolimächtigten des Klägers am 24» November 1965 zugestellt worden© or hat dadurch, daß er noch vor dem Ablauf der Berufungsfrist unter Vorlage der hierzu erforderlichen Unterlagen um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht hat, alles getan, um dieses Hindernis zu beheben» Daran ändert es nichts, daß der Kläger die Berufung durch einen Rechtsanwalt eingelegt hat, bevor ihm das nachgesuchto Armenrecht bewilligt worden ist« Wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Das Gesuch war formgerecht gestellt; nach don vorstehenden Ausführungen sind auch die Voraus Setzungen des § 233 ZPO für eine Wiedereinsetzung erfüllt; deshalb ist der angofochtene Beschluß aufzuheben und sogleich dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung für die Berufung zu erteilen»
BUNDESGERICHTSHOF III 2B 27/65 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit de^Arbeiters Ingolf MflMßtr. d9 Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozoßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Justizrat gegen den Dreher Daniel Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigtes Rechteanwälte Dr« VHHHHiund Der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 10o Januar 1966 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr« Arndt, Dr» Hußla, Kessler und Dr» Beinhardt beschlossen« Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 10. November 1969 aufgehoben» Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 22» April 1965 erteilt® Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Kläger zu tragen. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrene ist zugleich mit der Endentscheidung zu befinden® 0 r ü n d e t Das Landgericht hat durch Urteil vom 22® April 1965 das am 1® Juni 1964 verkündete Versäumnisurteil aufrechterhalten, durch das die Klage des Klägers auf Zahlung eines Pflichtteils abgewiesen worden war® Das Urteil wurde seinem Anwalt am 4« Juni 1965 zugestellt® Durch ein am 12« Juni 1965 beim Oberlandesgcricht eingegangenes Schreiben beantragte der damals in Untersuchungshaft befindliche Kläger, ihm das Armenrecht zur Durchführung der Berufung zu bewilligen, und reichte am 18. Juni 1965 ein neues Armutszeugnis ein, das seine Armut ergab® Bevor das Berufungsgericht über sein Armenrechtsgesuch entschied. legte für den Kläger am 26© August 1965 ein beim Berufungs-. gericht zugelaeoener Rechtsanwalt Berufung ein» Mit einem am 15 o September 1965 eingegangenen Schriftsatz ba*t er mit Rücksicht auf die Armut des Klägers um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfristo Bas Berufungsgericht hat das Wiedereinsetungsgesuch als verspätet angesehen und es deshalb durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfene Der Beschluß ist dem Prozoßbevolimächtigten des Klägers am 24» November 1965 zugestellt worden© Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 238 Abs© 2, 519 b Abs© 2, 547 Abs. 2, 567 Abs© 3 ZPO statthaft sowio formund fristgerecht eingelegt worden© Sie ist auch begründet© Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die zweiwöchige Frist, innerhalb der die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist nach § 234 Abs© 1 ZPO zu beantragen war, noch nicht verstrichen, als der Prozeß-bevollmächtigte des Klägers die Wiedereinsetzung am 15« September 1965 beantragte© Nach § 234 Abs© 2. ZPO begann die Frist mit dem läge, an dem der Einlegung der Berufung kein unverschuldetes Hindernis mehr entgegenetand© Bas war frühestens am 23» August 1965 der Fall, d©h© an dem $age, an dem der Kläger einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung beauftragt hat© Benn der Kläger hat glaubhaft gemacht, daß er vor diesem Zeitpunkt infolge eines unabwendbaren Zufalls im Sinne von § 233 Abs© 1 ZPO die Berufung nicht einlegen konnte© Nach dem von ihm beigebrachten Armutszeugnis war er infolge Armut nicht in der Lage, die Berufung rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt einlegen zu lassen, und M or hat dadurch, daß er noch vor dem Ablauf der Berufungsfrist unter Vorlage der hierzu erforderlichen Unterlagen um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht hat, alles getan, um dieses Hindernis zu beheben» Daran ändert es nichts, daß der Kläger die Berufung durch einen Rechtsanwalt eingelegt hat, bevor ihm das nachgesuchto Armenrecht bewilligt worden ist« Wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 1957 - IV ZB 62/57 s LM Nr«75 zu § 253 ZPO-näher ausgefUhrt worden ist, ist auch in einem solchen Ball grundsätzlich davon auszugehen, daß die Armut des Berufungsklägers für dio verspätete Einlegung des Rechtsmittels kausal gewesen ist» Der Vortrag des Klägers macht auch glaubhaft, daß der Anwalt vorher - jedenfalls nicht vor Beginn der Gerichtsferion - nicht bereit war, den Kläger trotz seiner Armut zu vertreten» Da der 23« August 1965 in die Gerichtsferien fiel, war die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag durch den Lauf der Gerichtsferien bis zu dem 15» September 1965 gehemmt, weil sie keine Notfrist ist und es Bich nicht um eine Feriensache handelte (vgl» BGHZ 26, 99}» Demnach ist das am 15« September 1965 bei dem Berufungsgericht eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig gestellt worden» Das Gesuch war formgerecht gestellt; nach don vorstehenden Ausführungen sind auch die Voraus Setzungen des § 233 ZPO für eine Wiedereinsetzung erfüllt; deshalb ist der angofochtene Beschluß aufzuheben und sogleich dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung für die Berufung zu erteilen» Dio Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kläger nach § 238 Abs» 3 ZPO zur Lost, da der Beklagte der Wiedereinsetzung nicht widersprochen hat» Dem Antrag auf Bewilligung des Armenrechts statt-zugobon, besteht kein Anlaß, well Gerichtskosten nicht entstehen und das Beschwerdeverfahren bereits beendet ist» Dr» Bagendarm Dr» Arndt Dr. HuBla Dr. Heinhardt Kessler