Juni 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des 1.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 27/02 vom 26. Juni 2002 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2002-1 Sch 22/01 - - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss hat bei dem derzeitigen Sachund Streitstand unter dem Gesichtspunkt der §§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg. Wurm Streck Schlick Kapsa Galke