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BGH · III ZB 27/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 27/02

Juni 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des 1.

Zitierte Normen: § 1065 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 27/02
vom 26. Juni 2002 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
 beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4.
Juni 2002-1 Sch 22/01 -	- einstweilen einzustellen, wird
 zurückgewiesen.	
	Gründe
 Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss hat bei dem derzeitigen Sachund Streitstand unter dem Gesichtspunkt der §§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg.
Wurm	Streck Schlick
 Kapsa	Galke