August 1995 beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangenen Eingaben des Beklagten ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Juli 1995, einschließlich eines Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, enthalten ist, wird die Sache an das Bayerische Oberste Landesgericht zur Vorabentscheidung darüber abgegeben, ob die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für dieses Prozeßkostenhilf everfahren begründet ist. Dieses Rechtsmittel kann in bayerischen Sachen entweder bei dem Oberlandesgericht, das den die Berufung verwerfenden Beschluß erlassen hat, oder unmittelbar beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt werden (§ 7 Abs.6 EGZPO i.V. m. Daraus folgt, daß auch ein zur Vorbereitung dieses Rechtsmittels und als Grundlage für eine etwaige Wiedereinsetzung angebrachter Prozeßkostenhilfeantrag zunächst beim Bayerischen Obersten Landesgericht gestellt werden muß, wobei es allerdings ausreicht, daß dieser Antrag - wie hier - bei dem Oberlandesgericht angebracht wird, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat. Gelangt das Bayerische Oberste Landesgericht aufgrund der Prüfung im Prozeßkostenhilfeverfahren zu dem Ergebnis, daß der Bundesgerichtshof zuständig ist, hat es ihm entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 4 EGZPO die Prozeßakten zu übersenden (vgl. Für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist der Bundesgerichtshof zuständig, ohne daß es insoweit einer Vorabentscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts bedarf; denn das hier in Rede stehende Rechtsmittel fällt unter keinen der in § 7 EGZPO geregelten Tatbestände (vgl. Zwar ist die Auffassung des Oberlandesgerichts unrichtig, der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe sei nicht formgerecht, nämlich zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch einen Rechtsanwalt, gestellt worden. Das Berufungsgericht hätte nämlich aufgrund des seiner Beurteilung im Prozeßkostenhilfeverfahren unterliegenden Sachund Streitstandes zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die vom Beklagten beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 114 ZPO). Deshalb ist der Beklagte durch die unrichtige Begründung des Beschlusses im Ergebnis nicht beschwert. Von einer Kostenerhebung für das vorliegende Beschwerdeverfahren war jedoch nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abzusehen, da zugunsten des Beklagten davon auszugehen war, daß das hier in Rede stehende Rechtsmittel auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruhte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 26/95 vom 30. November 1995 in dem Rechtsstreit (Straße Beklagter und Beschwerdeführer, gegen 1. Ludwig P Straße 2. Roland Straße mg, N| Kläger und Beschwerdegegner 2 Der ill. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 30. November 1995 beschlossen: I. Soweit in den am 3. August 1995 beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangenen Eingaben des Beklagten ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Juli 1995, einschließlich eines Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, enthalten ist, wird die Sache an das Bayerische Oberste Landesgericht zur Vorabentscheidung darüber abgegeben, ob die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für dieses Prozeßkostenhilf everfahren begründet ist. II. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Juli 1995 wird als unzulässig verworfen. Von einer Kostenerhebung für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. 3 Gründe Zu I.: Durch Beschluß vom 17. Juli 1995 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 27. April 1995 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß findet gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt. Dieses Rechtsmittel kann in bayerischen Sachen entweder bei dem Oberlandesgericht, das den die Berufung verwerfenden Beschluß erlassen hat, oder unmittelbar beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt werden (§ 7 Abs. 6 EGZPO i.V.m. §§ 569, 577 ZPO). Das Bayerische Oberste Landesge- richt entscheidet in einem Vorverfahren endgültig über die Zuständigkeit für die sofortige Beschwerde. Daraus folgt, daß auch ein zur Vorbereitung dieses Rechtsmittels und als Grundlage für eine etwaige Wiedereinsetzung angebrachter Prozeßkostenhilfeantrag zunächst beim Bayerischen Obersten Landesgericht gestellt werden muß, wobei es allerdings ausreicht, daß dieser Antrag - wie hier - bei dem Oberlandesgericht angebracht wird, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat. Gelangt das Bayerische Oberste Landesgericht aufgrund der Prüfung im Prozeßkostenhilfeverfahren zu dem Ergebnis, daß der Bundesgerichtshof zuständig ist, hat es ihm entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 4 EGZPO die Prozeßakten zu übersenden (vgl. zu den entsprechenden Verfahrensgrundsätzen beim Rechtsmittel der Revision: BGHZ 98, 318, 322 f.). Durch einen weiteren Beschluß vom 28. Juli 1995 hat das Oberlandesgericht dem Beklagten Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz versagt. Hiergegen hat der Beklagte mit einem am 24. August 1995 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben Rechtsmittel eingelegt. Für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist der Bundesgerichtshof zuständig, ohne daß es insoweit einer Vorabentscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts bedarf; denn das hier in Rede stehende Rechtsmittel fällt unter keinen der in § 7 EGZPO geregelten Tatbestände (vgl. auch BayObLGZ 43 [1993], 111, 113). Das Rechtsmittel ist indessen unzuläs- sig, da gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte im Prozeßkostenhilf ever fahren eine Beschwerde nicht stattfindet. Es liegt auch kein Fall "greifbarer Gesetzwidrigkeit" vor, die ein außerordentliches Rechtsmittel eröffnen könnte. Zwar ist die Auffassung des Oberlandesgerichts unrichtig, der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe sei nicht formgerecht, nämlich zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch einen Rechtsanwalt, gestellt worden. Die in § 117 Abs. 1 Satz 1 HS 2 ZPO enthaltene Regelung, wonach der Antrag auf Prozeßkostenhilfe vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann, besagt lediglich, daß dieser Antrag nicht dem Anwaltszwang unterliegt (§ 78 Abs. 3 ZPO). Die Wirksamkeit einer derartigen, vom Anwaltszwang befreiten Prozeßhandlung hängt nicht davon ab, daß sie tatsächlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt worden ist; vielmehr reicht es aus, wenn sie - wie hier - durch Einreichung eines Schriftsatzes vorgenommen wird. 5 Dieser Fehler des Berufungsgerichts machte indessen die Entscheidung im Ergebnis nicht greifbar gesetzwidrig. Das Berufungsgericht hätte nämlich aufgrund des seiner Beurteilung im Prozeßkostenhilfeverfahren unterliegenden Sachund Streitstandes zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die vom Beklagten beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 114 ZPO). Mit dieser Begründung hätte die gleiche, auf Zurückweisung des Prozeßkostenhilfegesuches lautende Entscheidung ergehen können und müssen. Deshalb ist der Beklagte durch die unrichtige Begründung des Beschlusses im Ergebnis nicht beschwert. Von einer Kostenerhebung für das vorliegende Beschwerdeverfahren war jedoch nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abzusehen, da zugunsten des Beklagten davon auszugehen war, daß das hier in Rede stehende Rechtsmittel auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruhte. Rinne Wurm Deppert Streck Schlick