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BGH · III ZB 26/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 26/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 25. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der vorbezeichnete Beschluß aufgehoben. Mai 1995 beim Berufungsgericht eingegangenen Eingabe erklärte der Beklagte persönlich, daß er gegen dieses Urteil Berufung einlege und dafür Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantrage. Juli 1995 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, da sie nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Zuvor hatte das Berufungsgericht den Beklagten darauf hingewiesen, daß die Berufung wirksam nur durch einen beim Oberlandesgericht Nürnberg zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne. August 1995 beantragte er beim Oberlandesgericht Nürnberg Prozeßkostenhilfe für eine sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß. Der Senat hat dem Beklagten für die sofortige Beschwerde, einschließlich eines Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, Prozeßkostenhilfe bewilligt, nachdem das Bayerische Oberste Landesgericht zuvor beschlossen hatte, daß für die sofortige Beschwerde und das Prozeßkostenhilfegesuch der Bundesgerichtshof zuständig sei. März 1996, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tage, hat der Beklagte durch die ihm beigeordnete Rechtsanwältin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Juli 1995 sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1. Gegen den Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird, findet gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt. Mai 1995 beim Berufungsgericht eingegangen ist, nicht das Rechtsmittel der Berufung selbst, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch für deren Durchführung zu erblicken war. Juli 1995, durch den die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen worden ist, hätte also nicht ergehen dürfen. Deswegen war er auf die sofortige Beschwerde des Beklagten aufzuheben.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BerufungProzeßkostenhilfegesuchBeschwerdeverfahrensofortigProzeßkostenhilfeBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 26/95
vom 25. April 1996
in dem Rechtsstreit
 Heinz	,
HflHHHBB s t r a ß e

Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin	v.
gegen
1. Ludwig
 Straße NJ
2. RolandwpBHB,
Straße S, N{
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Dr. Straße
 und Ko11
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 25. April 1996
beschlossen:
I.	Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Juli 1995 - 2 U 1845/95 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
II.	Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der vorbezeichnete Beschluß aufgehoben.
III.	Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
IV.	Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.487,50 DM festgesetzt.

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Gründe
I.
Durch Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. April 1995 wurde der Beklagte verurteilt, an die Kläger 18.487,50 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 9. Juli 1994 zu zahlen. Dieses Urteil wurde dem Beklagten zu Händen seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 10. Mai 1995 zugestellt. Mit einer am 27. Mai 1995 beim Berufungsgericht eingegangenen Eingabe erklärte der Beklagte persönlich, daß er gegen dieses Urteil Berufung einlege und dafür Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantrage. Durch den angefochtenen Beschluß vom 17. Juli 1995 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, da sie nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Zuvor hatte das Berufungsgericht den Beklagten darauf hingewiesen, daß die Berufung wirksam nur durch einen beim Oberlandesgericht Nürnberg zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne.
Dieser Beschluß wurde dem Beklagten am 27. Juli 1995 zugestellt. Am 3. August 1995 beantragte er beim Oberlandesgericht Nürnberg Prozeßkostenhilfe für eine sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß. Der Senat hat dem Beklagten für die sofortige Beschwerde, einschließlich eines Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, Prozeßkostenhilfe bewilligt, nachdem das Bayerische
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Oberste Landesgericht zuvor beschlossen hatte, daß für die sofortige Beschwerde und das Prozeßkostenhilfegesuch der Bundesgerichtshof zuständig sei.
Mit Schriftsatz vom 15. März 1996, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tage, hat der Beklagte durch die ihm beigeordnete Rechtsanwältin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Juli 1995 sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet .
1. Gegen den Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird, findet gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt. Nachdem das Bayerische Oberste Landesgericht im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht nur für dieses Prozeßkostenhilfeverfahren, sondern zugleich auch für das Beschwerdeverfahren selbst festgestellt hat, konnte die Beschwerde - wie geschehen -unmittelbar beim Bundesgerichtshof eingelegt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Gegen die Versäumung der mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses vom 17. Juli 1995 beginnenden zweiwöchigen Beschwerdefrist war dem Beklagten
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die sofortige Beschwerde ist am 3. August 1995, d.h. rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist, beim Berufungsgericht eingegangen. Zugleich hatte der Beklagte eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, aus der sich ergab, daß er (krankheitsbedingt) über keine Einkünfte verfügte. Der Beklagte hatte damit das seinerseits Erforderliche getan, um die Beschwerdefrist einzuhalten. Deren Versäumung ist ihm somit nicht als Verschulden anzulasten. Das Wiedereinsetzungsgesuch selbst ist rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist, die mit der Behebung des Hindernisses, d.h. mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und deren Bekanntgabe an den Beklagten und seine Prozeßbevollmächtigte, begonnen hat, bei dem beschließenden Senat als dem zuständigen Beschwerdegericht eingegangen.
2. Das somit zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
a) Zu Recht macht die sofortige Beschwerde geltend, daß in der seinerzeitigen Eingabe des Beklagten, die am 27. Mai 1995 beim Berufungsgericht eingegangen ist, nicht das Rechtsmittel der Berufung selbst, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch für deren Durchführung zu erblicken war. Die dort verwendete Formulierung, der Beklagte lege gegen das erstinstanzliche Urteil "Berufung" ein, war in Verbindung mit der gleichzeitig beantragten Prozeßkostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwaltes der Auslegung dahin fähig und bedürftig, daß der Beklagte dem Wunsch
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Ausdruck geben wollte, ihm die rechtliche Möglichkeit zur Durchführung der Berufung zu eröffnen (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluß vom 29. Mai 1991 - XII ZB 56/91 = VersR 1991, 1424). Dieses Gesuch war rechtzeitig innerhalb der bis zu dem 12. Juni 1995 laufenden Berufungsfrist gestellt worden. Das Prozeßkostenhilfegesuch begegnete auch keinen formellen Bedenken; es enthielt eine zulässige Bezugnahme auf die in erster Instanz abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. zur Zulässigkeit einer derartigen Bezugnahme: BGH, Beschluß vom 21. September 1988 - IV ZB 101/88	=	BGHR ZPO § 117 Abs. 4 Vordruck
2) .
b) Dies bedeutet, daß in der Berufungsinstanz lediglich über das Prozeßkostenhilfegesuch, nicht dagegen über das Rechtsmittel der Berufung selbst zu entscheiden war. Der angefochtene Beschluß vom 17. Juli 1995, durch den die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen worden ist, hätte also nicht ergehen dürfen. Deswegen war er auf die sofortige Beschwerde des Beklagten aufzuheben.
Rinne
 Streck
Wurm
 Schlick
Deppert