in dem Verfahren betreffend die Anfechtung der Wahl des Präsidiums des Amtsgerichts N0BIB Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 16. Die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2 hat der Beschwerdeführer zu tragen. Der Beteiligte zu 1 ist Richter am Amtsgericht Er hat die Präsidiumswahl angefochten, weil die Richterin am Amtsgericht nicht wahlberechtigt gewesen sei. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Wahlanfechtung durch Beschluß vom 26. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anfechtung der Wahl zu dem Präsidium (§ 21 b Abs.6 Satz 2 GVG) unterliegt nicht der Beschwerde. Dies hat der Senat bereits durch Beschluß vom 14. - III ZB 2/88 = BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel - Gesetzwidrigkeit, greifbare 2, und vom 10. - XII ZB 22/90) ist nicht gegeben und wird von dem Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die aus familiären Gründen beurlaubten Richter auf Lebenszeit seien berechtigt, an der Wahl zu dem Präsidium mitzuwirken, widerspricht jedenfalls nicht schlechthin der geltenden Rechtsordnung (vgl. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
BUNDESGERICHTSHOF J III ZB 26/90 BESCHLUSS in dem Verfahren betreffend die Anfechtung der Wahl des Präsidiums des Amtsgerichts N0BIB Beteiligte: 1. Richter am Amtsgericht Dr. Hans-Rainer r Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Präsidium des Amtsgerichts Vorsitzender: Der Direktor des Amtsgerichts N4 Straße 26, Antragsgegner und Beschwerdegegner WH 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 16. Juli 1990 beschlossen: Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-gerichts in Schleswig vom 26. Juni 1989 wird als unzulässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2 hat der Beschwerdeführer zu tragen. Streitwert: 3.000 DM 2 Gründe : I. Bei dem Amtsgericht NBHHIB wurden am 10. Dezember 1986 zwei Mitglieder des Präsidiums neu gewählt. An der Wahl nahm die Richterin am Amtsgericht Amtsgericht NBBHHkf teil. Diese Richterin war vom 14. Februar 1985 bis zu dem 31. Januar 1988, also auch am Wahltag, aus familiären Gründen beurlaubt (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 LRiG Schl.-H.). Von den abgegebenen Stimmen entfielen die meisten (zahn) auf den Richter am Amtsgericht Dr. Mit je vier Stimmen erreichten die Richter am Amtsgericht Kf| und jBR die zweithöchste Stimmenzahl. Durch Los wurde Richter am Amtsgericht K^B als zweiter gewählter Richter ermittelt . Der Beteiligte zu 1 ist Richter am Amtsgericht Er hat die Präsidiumswahl angefochten, weil die Richterin am Amtsgericht nicht wahlberechtigt gewesen sei. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Wahlanfechtung durch Beschluß vom 26. Juni 1989 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, die am 30. Mai 1990 Lei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist. 4 II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anfechtung der Wahl zu dem Präsidium (§ 21 b Abs. 6 Satz 2 GVG) unterliegt nicht der Beschwerde. Dies hat der Senat bereits durch Beschluß vom 14. Juli 1983 (III ZB 8/83 = BGHZ 88, 143 = NStZ 1984, 470 mit zustimmender Anmerkung Feiber, vgl. auch Senatsbeschluß vom 12. April 1984 - III ZB 15/83 = LM GVG § 21 c Nr. 1) ausgesprochen. Daran ist festzuhalten. Ein außerordentliches Beschwerderecht wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1988 - III ZB 2/88 = BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel - Gesetzwidrigkeit, greifbare 2, und vom 10. Mai 1990 - XII ZB 22/90) ist nicht gegeben und wird von dem Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die aus familiären Gründen beurlaubten Richter auf Lebenszeit seien berechtigt, an der Wahl zu dem Präsidium mitzuwirken, widerspricht jedenfalls nicht schlechthin der geltenden Rechtsordnung (vgl. Kissel, GVG, 1981, § 21 b Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 48. Aufl. 1990, § 21 b GVG Anm. 2 C einerseits; Zöller/ Gümmer, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 21 b GVG Rn. 8; Kleinknecht/ Meyer, StPO, 39. Aufl. 1989, § 21 b GVG Rn. 1 andererseits ) . Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Ein unzulässiges Rechtsmittel steht dem unbegründeten Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift gleich (BGHZ 88, 143, 146). Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm