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BGH · III ZB 26/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 26/07

Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. griffenen Beschluss das Vorbringen der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere hat er im Einzelnen ausgeführt, warum die von der Beklagten in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch dargelegte Fristenkontrolle im Büro ihrer vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten den Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle nicht genügt. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Maßstäben reicht allein die rechtzeitige Vorlage von Fristakten an den sachbearbei-tenden Rechtsanwalt nicht aus.

SchlickSenatsbeschlussBundesgerichtshofs31AnhörungsrügeHarsdorf-Gebhardt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 26/07
vom 31. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit
 Beklagte und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
 Kläger und Rechtsbeschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt-
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge	ist	zulässig,	aber unbegründet. Der Senat hat in dem ange-
griffenen Beschluss das Vorbringen der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere hat er im Einzelnen ausgeführt, warum die von der Beklagten in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch dargelegte Fristenkontrolle im Büro ihrer vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten den Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle nicht genügt. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Maßstäben reicht allein die rechtzeitige Vorlage von Fristakten an den sachbearbei-tenden Rechtsanwalt nicht aus. Vielmehr muss durch eine entsprechende Anordnung gewährleistet sein, dass Fristen erst dann gestrichen oder als bearbeitet gekennzeichnet werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht worden ist (Senatsbeschluss aaO Rn. 15 m.w.N.).
Schlick
 Wurm
Dörr
 Wöstmann	Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.11.2006 - 14 O 216/06 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2007 - 12 U 252/06 -
 
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.11.2006 - 14 O 216/06 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2007 - 12 U 252/06 -