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BGH · ui zb 25/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zb 25/85

5. die Stadt vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Die Erinnerung des Beteiligten Erich Müller gegen den Kostenansatz für das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen. Mit seiner Erinnerung macht der Beteiligte Erich MHBM geltend, er habe keine Kosten zu tragen, weil er zu keiner Zeit dem ProzeB beigetreten sei. Oktober 1985, die Grundlage des Kostenansatzes ist und daher mit der Erinnerung nicht angegriffen werden kann.

Zitierte Normen: § 161 BBauG
VorsitzendeErichStadtHerrErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zb 25/85	BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung in Rahmen des Umlegungsverfahrens "Im	der	Stadt
 an der beteiligt sind:
1.	Frau Maria
2.	Herr Erich
3.	Herr Walter
4.	Frau Marianne
5.	die Stadt
 vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde
- erstinstanzliche
 Verfahrensbevollmfichtigte zu 5.: Rechtsanwälte
 lund Partner in
6.	der Umlegungsausschuß der Stadt
 vertreten durch den Vorsitzenden, Katasteramt,
7.	die Bezirksregierung Kl
 als Widerspruchsbehörde
y
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12• Dezember 1985
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 beschlossen:
Die Erinnerung des Beteiligten Erich Müller gegen den Kostenansatz für das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen.
Gründe :
Mit seiner Erinnerung macht der Beteiligte Erich MHBM geltend, er habe keine Kosten zu tragen, weil er zu keiner Zeit dem ProzeB beigetreten sei.
Dies richtet sich gegen die Kostenentseheid\mg des Senatsbeschlusses vom 3. Oktober 1985, die Grundlage des Kostenansatzes ist und daher mit der Erinnerung nicht angegriffen werden kann. Da der Kostenansatz als
 
solcher keine Fehler erkennen läßt, ist die Erinnerung daher zurückzuweisen (§4 Abs. 2 Satz 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V. mit § 161 Abs. 1 BBauG).
Krohn	Boujong