5. die Stadt vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Die Erinnerung des Beteiligten Erich Müller gegen den Kostenansatz für das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen. Mit seiner Erinnerung macht der Beteiligte Erich MHBM geltend, er habe keine Kosten zu tragen, weil er zu keiner Zeit dem ProzeB beigetreten sei. Oktober 1985, die Grundlage des Kostenansatzes ist und daher mit der Erinnerung nicht angegriffen werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF ui zb 25/85 BESCHLUSS in der Baulandsache betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung in Rahmen des Umlegungsverfahrens "Im der Stadt an der beteiligt sind: 1. Frau Maria 2. Herr Erich 3. Herr Walter 4. Frau Marianne 5. die Stadt vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde - erstinstanzliche Verfahrensbevollmfichtigte zu 5.: Rechtsanwälte lund Partner in 6. der Umlegungsausschuß der Stadt vertreten durch den Vorsitzenden, Katasteramt, 7. die Bezirksregierung Kl als Widerspruchsbehörde y Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12• Dezember 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp beschlossen: Die Erinnerung des Beteiligten Erich Müller gegen den Kostenansatz für das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen. Gründe : Mit seiner Erinnerung macht der Beteiligte Erich MHBM geltend, er habe keine Kosten zu tragen, weil er zu keiner Zeit dem ProzeB beigetreten sei. Dies richtet sich gegen die Kostenentseheid\mg des Senatsbeschlusses vom 3. Oktober 1985, die Grundlage des Kostenansatzes ist und daher mit der Erinnerung nicht angegriffen werden kann. Da der Kostenansatz als solcher keine Fehler erkennen läßt, ist die Erinnerung daher zurückzuweisen (§4 Abs. 2 Satz 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V. mit § 161 Abs. 1 BBauG). Krohn Boujong