Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. Die sofortige weitere Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluß des 19. Juni 1983 ge gen die beiden Beklagten Versäumnisurteile erlassen und ihre Einsprüche durch Beschluß vom 12. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 19. Gegen diesen Beschluß ist zwar nach §§ 568 a, 567 ZPO die sofortige weitere Beschwerde statthaft. Gemäß § 78 ZPO muß sich der Beschwerdeführer aber durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der bei dem Gericht zugelassen ist, bei dem die Beschwerde eingelegt wird.
BUNDESGERICHTSHOF in zb 23/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Frau Elly R WÄMÄstraße 85, B 2. Herr Werner istraße 8 Beklagte und Beschwerdeführer, gegen- die Aktiengesellschaft Filiale H(__ vertreten durch den Vorstand, die Herren Bankdirektoren Br. CtfB und Dr. von BÄB Straße 23» Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Straße 11. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. November 1983 beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. August 1983 - 19 W 29/83 - wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat am 11. Mai und 29. Juni 1983 ge gen die beiden Beklagten Versäumnisurteile erlassen und ihre Einsprüche durch Beschluß vom 12. Juli 1983 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 19. August 1983 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß ist zwar nach §§ 568 a, 567 ZPO die sofortige weitere Beschwerde statthaft. Gemäß § 78 ZPO muß sich der Beschwerdeführer aber durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der bei dem Gericht zugelassen ist, bei dem die Beschwerde eingelegt wird. Das vom Beklagten zu 2) persönlich beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsmittel mußte deshalb als unzulässig ver worfen werden. Darauf ist der Beschwerdeführer erfolglo hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Krohn Halstenberg