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BGH

Gericht: BGH

Bie Beteiligte zu 1) hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Enteignungs- und Besitzei n-wei sung s be Schluß des Baulandbeschaffungsamts BflHH vom 22. September 1970 Berufung zu dem Senat für Baulandsachen des Kammergerichts eingelegt, mit der sie die Erhöhung der vom Landgericht mit 180.353,40 Oktober 1970 zurückgewiesen worden, weil ihm erst an diesem Tag der Antrag vorgelegt wurde und die Begründungsfrist schon mit dem 5. Oktober 1970 wiederholter Antrag der Beteiligten zu 1) auf Verlängerung der Begründungsfrist ist von dem Vorsitzenden Richter am 8. Sie bringt dazu vor, sie sei durch ein unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Begründung der Berufung verhindert gewesen, weil ihr Verfahrensbevollmächtigter nicht damit habe rechnen können, daß der positiv zu bescheidende Antrag vom 1.Oktober 1970 auf Verlängerung der Begründungsfrist erst am 6. Denn die Beklagte zu 1) habe nachgewiesen, daß entgegen dem bei den Gerichtsakten befindlichen Empfangs-bekenntnis des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) mit dem Datura vom 3. August 1970 zugestellt worden sei, und daß es sich bei der Datumsangabe auf dem Empfangsbekenntnis um eine falsche btempelung handele. Jedoch habe die Beteiligte ihre Berufung nicht rechtzeitig innerhalb der Berufungsbegründungsfrist (bis zu dem 5. Oktober 1970) begründet; ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist sei sachlich unbegründet und daher zurückzuweisen. Oktober 1970 in jedem Falle noch vor dem Ablauf des 5» Oktober 1970 dem Vorsitzenden Richter vorgelegt und von diesem dann positiv beschieden werde, da nach der allgemeinen Erfahrung immer wieder Umstände einträten, die eine rechtzeitige Entscheidung über Oktober 1970 die Berufungsbegründung oder für eine rechtzeitige Verlängerung der Begründungsfrist durch Nachfragen nach der Erledigung seines Verlängerungs-antrags - sei es selbst, sei es durch entsprechende Beauftragung des Büropersonals - Sorge tragen müssen. Dezember 1970 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt, die zwar zulässig sowie in der gesetzten Frist und Form eingelegt (§§ 547, 567 Abs. 3, 574, 577 ZPO), sachlich jedoch nicht begründet ist, weil das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) angenommen hat. Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger gefestigter Rechtsprechung den Grundsatz, die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts erfordere es, daß er sich vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist Oktober 1970, bei der Briefannahme des Kammergerichts befunden habe; sowie darauf, daß beim Kammergericht Verlänge rungsanträge regelmäßig sofort, spätestens am nächsten Werktag dem Vorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt würden, und daß bei Eilbedürftigkeit üblicherweise die Geschäftsstelle die Anwaltsbüros telefonisch von dem Ergebnis verständigte. Denn nach der allgemeinen Erfahrung treten immer wieder nichtvoraussehbare Umstände ein, die auch bei Einreichung eines Ver-längerungsantrags einige Tage vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eine rechtzeitige Entscheidung über den Antrag verhindern und die ein Rechtsanwalt stets in den Kreis seiner Erv&gungen mit einbeziehen muß. Gerade wenn es die Übung oder die Regel war, wie die Beschwerdeführerin behauptet, daß beim Kammergericht Verlängerungsanträge dem Vorsitzenden spätestens am nächsten Werktag nach Eingang des Antrags bei Gericht vorgelegt werden und bei einer Eilbedürftigkeit, wie sie hier vorlag, die Geschäftsstelle telefonisch die Anwaltsbüros von dem Ergebnis verständigt, bestand für den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) sogar eine gesteigerte Pflicht, sich spätestens am 5- Oktober 1970 nach dem Ergebnis seines Verlängerungsantrags bei Gericht zu erkundigen. Unter diesen Umständen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) ein pflichtgemäßes und von ihm zu erwartendes Handeln schuldhaft unterlassen.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BeteiligterechtzeitigbeteiligtBegründungsfristZPOBerufungBr

Volltext der Entscheidung

C4GG G16
10
BUNDESGERICHTSHOF
tu zb	BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend die iaitsiehung des Mietrechtes an einem Laden nebst Keller auf dem Grundstück BflHfe-Stfll^flP, bctiflB-straße Beteiligte:
1.	TSflflfl FflflflB-RflB-Kaffee Max Hflfl KG, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafterj_die_Kaufleute Günter und Michael HflBl, HaflflM* OaBBHIHHHHB • >
Mieterin, Antragstellerin für das gerichtliche Verfahren, BerufUngsführerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt l»r
2.	Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen,
 Kntei gnungsbegünstigte,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
-to?. flHP	flBB •,
Istraße fl
3.	Baulandbeschaffungsamt B(
Lnteignungsbehörde
 ft.k.
Her 131. Zlv.i lsena t des Hund engerichtshol'eG hat in der Sitzung vom 14. Juni 1971 unter Mitwirkung der Bundeerichter Br. Kreft, Br. Beyer, Br. Hußla, Gähtgens und Br. Krohn beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Kammergerichts vom 13. November 1970 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Bie Beteiligte zu 1) hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Enteignungs- und Besitzei n-wei sung s be Schluß des Baulandbeschaffungsamts BflHH vom 22. Februar 1967 betreffend die Mietrechte der Beteiligten zu 1) im Hause	SchflP-
straße •, gestellt, mit dem sie sich gegen die Entziehung ihres Mietrechts, hilfsweise gegen die Höhe der festgesetzten Entschädigung wendet. Hierüber hat die Kammer für Baulandsachen des Landgerichts durch Urteil vom 22. Juni 1970 entschieden, mit dem die Anträge der Beteiligten zu 1) im wesentlichen zurückgewiesen sind mit Ausnahme einer geringfügigen Erhöhung der festgesetzten Entschädigung. Gegen dieses landgerichtliche Urteil hat die Beteiligte zu 1) am 4. September 1970 Berufung zu dem Senat für Baulandsachen des Kammergerichts eingelegt, mit der sie die Erhöhung der vom Landgericht mit 180.353,40 IM festgesetzten Entschädigung um weitere 398.925>10 IM
 
nebst Zinsen begehrte.
Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1970 beantragte die Beteiligte zu 1), die Prist zur Begründung der Berufung um zwei Monate zu verlängern. Dieser Antrag ist von dem Vorsitzenden Richter des Senats am 6. Oktober 1970 zurückgewiesen worden, weil ihm erst an diesem Tag der Antrag vorgelegt wurde und die Begründungsfrist schon mit dem 5. Oktober 1970 (der
 4.	Oktober 1970 war ein Sonntag) abgelaufen war.
Ein unter dem 8. Oktober 1970 wiederholter Antrag der Beteiligten zu 1) auf Verlängerung der Begründungsfrist ist von dem Vorsitzenden Richter am 8. Oktober 1970 ebenso beschieden worden. Die Entscheidungen über die Ablehnung einer Verlängerung der Begründungsfrist sind der Beteiligten zu 1) am 12. Oktober 1970 zugegangen.
Die Beteiligte zu 1) hat am 19. Oktober 1970 ihre Berufung begründet und gleichzeitig beantragt, ihr gegen die Versäumung der Begründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Sie bringt dazu vor, sie sei durch ein unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Begründung der Berufung verhindert gewesen, weil ihr Verfahrensbevollmächtigter nicht damit habe rechnen können, daß der positiv zu bescheidende Antrag vom 1.Oktober 1970 auf Verlängerung der Begründungsfrist erst am 6. Oktober 1970 dem Vorsitzenden Richter vorgelegt werden würde.
Durch Beschluß vom 13. November 1970 hat das
 
Kamraergericht eile Berufung der Beteiligten zu 1) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen mit im wesentlichen folgender Begründung:
Zwar sei die Berufung der Beteiligten zu 1) am 4* September 1970 rechtzeitig eingelegt worden.
Denn die Beklagte zu 1) habe nachgewiesen, daß entgegen dem bei den Gerichtsakten befindlichen Empfangs-bekenntnis des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) mit dem Datura vom 3. August 1970 das landgerichtliche Urteil ihm tatsächlich erst am 4. August 1970 zugestellt worden sei, und daß es sich bei der Datumsangabe auf dem Empfangsbekenntnis um eine falsche btempelung handele. Jedoch habe die Beteiligte ihre Berufung nicht rechtzeitig innerhalb der Berufungsbegründungsfrist (bis zu dem 5. Oktober 1970) begründet; ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist sei sachlich unbegründet und daher zurückzuweisen. Der Verfahrensbevollmächtigte hätte sich nämlich vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 3. Oktober 1970 vergewissern müssen, ob dem von ihm am 1. Oktober 1970 gestellten Antrag auf Verlängerung der Frist stattgegeben sei, und so eine rechtzeitige Entscheidung über seinen Antrag erwirken können.
Der Verfahrensbevollmächtigte habe nicht davon aus-gehen dürfen, daß sein Verl änge rungs an trag vom 1. Oktober 1970 in jedem Falle noch vor dem Ablauf des 5» Oktober 1970 dem Vorsitzenden Richter vorgelegt und von diesem dann positiv beschieden werde, da nach der allgemeinen Erfahrung immer wieder Umstände einträten, die eine rechtzeitige Entscheidung über
 
den Verlängerungsantrag verhinderten. Hier komme hinzu, daß der 3. und 4. Oktober 1970 ein Same tag und Sonntag waren, an dem der allgemeine Dienstbetrieb des Gerichts ruhte. Da dem Verfahrensbevollmächtigten eine Fristverlängerung nicht bekannt gegeben sei, wodurch allein erst die Fristverlängerung bewirkt werde, habe er entweder bis zu dem 5. Oktober 1970 die Berufungsbegründung oder für eine rechtzeitige Verlängerung der Begründungsfrist durch Nachfragen nach der Erledigung seines Verlängerungs-antrags - sei es selbst, sei es durch entsprechende Beauftragung des Büropersonals - Sorge tragen müssen. Das Unterlassen solcher Maßnahmen sei als Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten zu werten, das die Beteiligte zu 1) gegen sich gelten lassen müsse.
Der genannte Beschluß des Berufungsgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) am 3. Dezember 1970 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu l) am 10. Dezember 1970 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt, die zwar zulässig sowie in der gesetzten Frist und Form eingelegt (§§ 547, 567 Abs. 3, 574, 577 ZPO), sachlich jedoch nicht begründet ist, weil das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) angenommen hat.
Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger gefestigter Rechtsprechung den Grundsatz, die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts erfordere es, daß er sich vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist
 
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vergewissert, ob die von ihm beantragte Fristverlängerung auch tatsächlich bewilligt ist, und daß er sich grundsätzlich ausnahmslos, solange er einen positiven oder negativen Bescheid über seinen Verlängerungsantrag nicht erhalten hat, innerhalb der Begründungsfrist danach zu erkundigen hat, ob sein Verlange rung san trag bearbeitet und wie über ihn entschieden worden ist (BGHZ 10, 307/308 = LM ZPO § 519 Nr. 12 mit Anmerkung; 12, 161, 166/167; zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 1. März 1971 - III ZR 170/70 -).
Wenn die Beschwerdeführerin meint, es lägen hier besondere tatsächliche Umstände vor, die eine Ausnahme von diesem Rechtsgrundsatz rechtfertigten in dem Sinne, daß ein unabwendbarer Zufall gemäß § 233 Abs. 1 ZPO bejaht werden könne und müsse, so ist dies irrig. Die Beschwerdeführerin verweist für ihre Ansicht darauf, daß der Verlängerungsantrag schon am 1. Oktober 1970 bei der gemeinsamen Briefannahme der Berliner Justizbehörden eingegangen sei und sich bereits am Morgen des nächsten Tages, also am 2. Oktober 1970, bei der Briefannahme des Kammergerichts befunden habe; sowie darauf, daß beim Kammergericht Verlänge rungsanträge regelmäßig sofort, spätestens am nächsten Werktag dem Vorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt würden, und daß bei Eilbedürftigkeit üblicherweise die Geschäftsstelle die Anwaltsbüros telefonisch von dem Ergebnis verständigte. Diese Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - vermögen jedoch den Verfahrensbevollraächtigten nicht zu entlasten. Entscheidend ist vielmehr, daß er unstreitig überhaupt nichts unternommen oder veranlaßt hat, auch nicht
 
durch einen entsprechenden Auftrag an sein Büropersonal, um eine rechtzeitige Bearbeitung und Bescheidung seines Verlange rung sant rags zu überwachen.
In einem solchen Falle hat er grundsätzlich das Risiko einer Nichtbearbeitung oder jedenfalls einer nicht rechtzeitigen Bearbeitung und Bescheidung seines Antrags mit in kauf genommen. Denn nach der allgemeinen Erfahrung treten immer wieder nichtvoraussehbare Umstände ein, die auch bei Einreichung eines Ver-längerungsantrags einige Tage vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eine rechtzeitige Entscheidung über den Antrag verhindern und die ein Rechtsanwalt stets in den Kreis seiner Erv&gungen mit einbeziehen muß. Darauf hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 12, 161, 166/167) zutreffend abgehoben. Gerade wenn es die Übung oder die Regel war, wie die Beschwerdeführerin behauptet, daß beim Kammergericht Verlängerungsanträge dem Vorsitzenden spätestens am nächsten Werktag nach Eingang des Antrags bei Gericht vorgelegt werden und bei einer Eilbedürftigkeit, wie sie hier vorlag, die Geschäftsstelle telefonisch die Anwaltsbüros von dem Ergebnis verständigt, bestand für den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) sogar eine gesteigerte Pflicht, sich spätestens am 5- Oktober 1970 nach dem Ergebnis seines Verlängerungsantrags bei Gericht zu erkundigen. Denn nach seiner eigenen Darstellung unterblieb bis zu dem 5. Oktober 1970 die nach seiner Behauptung übliche telefonische Mitteilung der Geschäftsstelle. Unter diesen Umständen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) ein pflichtgemäßes und von ihm zu erwartendes Handeln schuldhaft unterlassen. Damit hat
 das	ramergerieht mit Recht einen unabwendbaren Zu-
fall ira Sinne des § 235 Abs. 1 ZPO hier verneint.
Deshalb war die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zur lickzuwei s en.
Dr. Kreft
 Br.Beyer	Br.Huöla
 Grähtgens
Br. Krohn