Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 15. Die Klägerin hat gegen das am 20. Mai 1978 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Berufungsbegründungsfrist nach ihrem Ablauf nicht mehr verlängert werden; das gilt auch dann, wenn der Verlängerungsantrag noch vor Fristablauf - hier allerdings so spät, daß er nicht mehr rechtzeitig bearbeitet werden konnte - beim Gericht eingegangen ist (BGH VersR 1977, 80, 918, 1097, jeweils m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, das diese sich zurechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hätte schuldhaft gehandelt, wenn er darauf vertraut haben sollte, daß die Berufungsbegründungsfrist auch noch nach ihrem Ablauf verlängert werden könne. Dem Vorbringen der Klägerin ist jedoch zu entnehmen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die Akten am Abend des 17. In der Beschwerdeschrift beruft sich die Klägerin zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs in erster Linie darauf, daß die nach der Behauptung der Klägerin - offenbar rechtzeitig vorgelegte - Akte auf dem Schreibtisch des Anwalts aus einem Stapel mit fristgebundenen Sachen "aus unerklärlichen Gründen” in einen Stapel mit Akten, deren Bearbeitung nicht eilbedürftig war, hineingeraten sei. Auch nach dem Beschwerdevorbringen bleibt die Möglichkeit offen, daß der Stapel mit den fristgebundenen Sachen keinen deutlichen Hinweis auf die Eilbedürftigkeit (etwa einen Zettel mit der Aufschrift "Notfristsachen" in Rotschrift) enthielt und daher eine Akte versehentlich in den anderen Stapel gelangte. Da schon nach den vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft gemacht ist, daß die Fristversäumnis unverschuldet ist, muß die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
in zb 24/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Firma
und T!
Bo{
Istraße 0,
- vertreten durch:
Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt
gegen
Werner
>latz ■,
Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter
II. Instanz: Rechtsanwalt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kroner und Boujong am 30. November 1978
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Kassel hat durch ein am 3. Januar 1978 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das am 20. Februar 1978 zugestellte Urteil am 17. März 1978 Berufung eingelegt. Sie hat mit einem am 17. April 1978 nach Dienstschluß in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfenen Schriftsatz beantragt, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern. Mit einem am 2. Mai 1978 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht.
Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 2. Oktober 1978 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 13. Oktober 1978 zugestellten Beschluß am 25. Oktober 1978 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die nach §§ 519 Abs. 2, 238 Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Berufungsbegründungsfrist nach ihrem Ablauf nicht mehr verlängert werden; das gilt auch dann, wenn der Verlängerungsantrag noch vor Fristablauf - hier allerdings so spät, daß er nicht mehr rechtzeitig bearbeitet werden konnte - beim Gericht eingegangen ist (BGH VersR 1977, 80, 918, 1097, jeweils m.w.Nachw.). An dieser Auffassung ist festzuhalten.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, das diese sich zurechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hätte schuldhaft gehandelt, wenn er darauf vertraut haben sollte, daß die Berufungsbegründungsfrist auch noch nach ihrem Ablauf verlängert werden könne. Die gängigen Erläuterungswerke zur ZPO von Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (35. Aufl. 1977 § 519 Anm. 2) und Thomas/Putzo (9. Aufl.
(A V
1977 § 519 Anm. 2c) weisen ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin, auch wenn sie selbst einen abweichenden Standpunkt vertreten.
Der Prozeßbevollmächtigte hätte daher den für die Wahrung der Rechte seiner Mandantin sichersten Weg beschreiten und den Verlängerungsantrag so rechtzeitig stellen müssen, daß darüber noch im normalen Geschäftsgang vor Ablauf der Frist hätte entschieden werden können.
Dem Vorbringen der Klägerin ist jedoch zu entnehmen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die Akten am Abend des 17. April 1978 erst so spät auffand, daß er eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vor deren Ablauf nicht mehr erwirken konnte. In der Beschwerdeschrift beruft sich die Klägerin zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs in erster Linie darauf, daß die nach der Behauptung der Klägerin - offenbar rechtzeitig vorgelegte - Akte auf dem Schreibtisch des Anwalts aus einem Stapel mit fristgebundenen Sachen "aus unerklärlichen Gründen” in einen Stapel mit Akten, deren Bearbeitung nicht eilbedürftig war, hineingeraten sei. Damit ist indes ein Anwaltsverschulden nicht ausgeräumt, wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat. Auch nach dem Beschwerdevorbringen bleibt die Möglichkeit offen, daß der Stapel mit den fristgebundenen Sachen keinen deutlichen Hinweis auf die Eilbedürftigkeit (etwa einen Zettel mit der Aufschrift "Notfristsachen" in Rotschrift) enthielt und daher eine Akte versehentlich in den anderen Stapel gelangte. Das Unterlassen einer solchen Kennzeichnung, die geeignet gewesen wäre, beim Büropersonal Verwechslungsgefahren
entgegenzuwirken, würde einen die Wiedereinsetzung ausschließenden Organisationsmangel bedeuten. Ein Anwaltsverschulden läge auch vor, wenn der Aktenstoß mit den eilbedürftigen Sachen zwar mit dem von der Klägerin erwähnten, jeweils für eine Woche aufgestellten Termins- oder Fristenzettel versehen war, - den die Klägerin für die fragliche Zeit allerdings nicht zu den Akten gereicht hat -, der Anwalt aber entweder nicht rechtzeitig davon Kenntnis genommen oder die Bearbeitung der fristgebundenen Sachen zu lange aufgeschoben oder sogar die Akte selbst zu den nicht eilbedürftigen Sachen gelegt hätte.
Da schon nach den vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft gemacht ist, daß die Fristversäumnis unverschuldet ist, muß die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Nüßgens Krohn Peetz
Kroner Boujong