2) Der Klägerin wird das Armenrecht für die Beschwerdeverfahren versagt, weil ihre Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht bietet (§ 114 ZPO). Das Kammergericht hat darin richtig einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78 a ZPO) gesehen; es hat den Antrag mit Beschluß vom 23. November 1972 hat die Klägerin gebeten, diesen Beschluß zu überprüfen; sie hat die Bemühungen ihres Ehemannes, einen Anwalt zu finden, geschildert und vorgebracht; Sie habe schließlich in Rechtsanwalt GflHHHB, der nicht beim Kammergericht zugelassen ist, einen Anwalt gefunden, der es übernommen habe, für eine rechtzeitige Berufungsbegründung zu sorgen; er sei jedoch durch ’’unvorhergesehene widrige Umstände November 1972 hat das Kammer-gericht die Berufung verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist und Form begründet sei. November 1972 hat die Klägerin durch Rechtsanwalt Dr. HHHP, der beim Kammergericht zugelassen ist, sofortige Beschwerde beim Kammergericht eingereicht, Niedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erbeten und kurze Ausführungen zur Sache - als Nachholung der versäumten Berufungsbegründung -gemacht. Zur Begründung ist ausgeführt: Das Kammergericht habe nicht beachtet, daß hier nicht ein Verschulden, sondern ein anderes menschliches Versagen von Rechtsanwalt QflHB für die Versäumung der Begründungs-frist ursächlich gewesen sein könne. In der Tat sei Rechtsanwalt Gottschick offenbar aus gesundheitlichen Gründen plötzlich und unerwartet an der Wahrnehmung abschließender Maßnahmen für die Durchführung des Auftrages der Klägerin gehindert worden. Hierfür bezieht die Beschwerdebegründung sich • auf eine eidesstattliche Versicherung des Ehemannes der Klägerin vom 15. Januar 1973 rechtsfehlerfrei der Klägerin die Wiedereinsetzung gegenüber der Versäumung der Begründungsfrist versagt; es hat erwogen: Als Vertreter, dessen Verschulden gemäß § 232 Abs. 2 ZPO die Wiedereinsetzung ausschließe, sei auch der Anwalt anzusehen, der es übernehme, die Begründung eines Rechtsmittels vorzubereiten und für die Vertretung^ der Partei durch einen bei dem Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu sorgen. Unter diesen Umständen könne dahinstehen, ob die Klägerin selbst alles zur Fristwahrung Erforderliche getan habe und ob das Wiedereinsetzungsgesuch die Berufungsbegründung in der durch § 519 Abs.3 ZPO gebotenen Form nachhole. Januar 1973 zugestellt worden ist, hat Rechtsanwalt Dr. Preibisch für die Klägerin am 23. Die Wiedereinsetzung setzt voraus, daß die Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Mach feststehender Rechtsprechung ist ein Zufall nur dann unabwendbar, wenn er unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach Lage der Sache zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewandt werden können; es genügt nicht, daß die im Verkehr übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist (LM zu ZPO § 233 Anhang Nr. 1). Der Klägerin mag zugute gehalten werden, daß sie für ihre Person der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht gerecht wurde, wenn sie einen Rechtsanwalt, auch wenn dieser nicht beim Kammergericht zugelassen war, mit der Wahrnehmung ihrer Angelegenheit betraute, durch ihren Ehemann engste Fühlung mit ihm hielt und sich - wie sie vorgebracht hat - gerade noch in den Tagen vor Fristablauf von dem Fortgang ihrer Sache überzeugte. Die Klägerin muß aber auch das Verhalten des von ihr beauftragten Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen; denn eine Fristversäumung, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird als eine unverschuldete nicht angesehen (§ 232 Abs. 2 ZPO) und läßt eine Richtig ist das Kammer-gericht davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt CBB-der es übernommen hatte, die Berufungsbegründung zu erarbeiten, für die Unterzeichnung durch einen beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt und für fristgerechte Einreichung zu sorgen, Vertreter der Klägerin im Sinne der angeführten Bestimmung war. Denn Vertreter ist der Rechtsanwalt, den die Partei mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit betraut, auch wenn er bei dem Prozeßgericht nicht zugelassen ist (LM zu ZPO § 232 Anhang Nr. 6 und Nr. 15; vgl. Die eidesstattliche Versicherung des Ehemannes der Klägerin macht glaubhaft, daß Rechtsanwalt GBBHI es übernommen hatte, für eine rechtzeitige Begründung der Berufung im Interesse der Klägerin zu sorgen; er hatte den Auftrag angenommen und dessen Erfüllung zugesagt (vgl. Jedenfalls mußte Rechtsanwalt dafür Vorsorge treffen, daß die Frist zur Begründung der Berufung auch für den Fall seiner unerwarteten Behinderung - sei es durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen - gewahrt wurde, und sein Büro entsprechend anweisen (LM zu ZPO § 232 Anhang Nr. 36 und zu ? In dieser Hinsicht trägt auch die Beschwerdeschrift nicht zur Klärung bei; sie will zwar nicht mehr von einem "Fehlverhalten” des Rechtsanwalts GflHsondern von einem "anderen menschlichen Versagen" sprechen, für das "offenbar gesundheitliche Gründe" maßgebend gewesen seien, doch läßt sie jede konkrete Angabe, was denn eigentlich geschehen und wodurch Rechtsanwalt GflHHMB gehindert worden sein soll, auftragsgemäß zu handeln, vermissen. September 1972, nachdem die Rechtsanwältin das Mandat niedergelegt hatte, bis zur sofortigen Beschwerde ohne einen Prozeßbevollmächtigten beim Kammergericht war, vermag eine Wiedereinsetzung nicht zu begründen; die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß sie bis zu dem 16. Diese Beschwerde ist zwar zulässig ohne Rücksicht auf den Streitwert (§§ 519 b, 5^-7 ZPO), sie ist auch richtig angebracht worden, sie bleibt jedoch erfolglos, weil die Berufung nicht fristgerecht begründet worden ist (F 519 ZPO) und der Klägerin die Wiederein-setzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/72 III ZB 2/73 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Klara geh. Jl f Klägerin und Beschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. gegen B flHHHHi t vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht, 9, Beklagte und Beschwerdegegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt ’t o iC H Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 26. März 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie der Richter Dr. Kreft, Gähtgens, Dr. Krohn und Dr. Kullmann beschlossen: 1) Die sofortigen Beschwerden der Klägerin gegen die Beschlüsse des Kammergerichts in vom 7. November 1972 und vom 4. Januar 1973 werden auf die Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2) Der Klägerin wird das Armenrecht für die Beschwerdeverfahren versagt, weil ihre Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht bietet (§ 114 ZPO). Gründe l. Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat eine Amtshaftungsklage auf Zahlung von 19.912,89 DM gegen BflHB erhoben. Die Klage ist vom Landgericht mit Urteil vom 8. Mai 1972, das der Klägerin am 26. Juni 1972 zugestellt worden ist, abgewiesen worden. 3 Die Klägerin hat am 22. Juli 1972 durch die Rechtsanwältin FiCflM-FflB Berufung eingelegt. Frau FiflHB-EflHfe hat am 7. September 1972 angezeigt, sie vertrete die Klägerin nicht mehr. Die Berufung hätte bis zu dem 16. Oktober 1972 begründet werden müssen (§§ 223, 519 ZPO, 199 GVG). Eine Begründung ging nicht ein, doch beantragte die Klägerin am 19. Oktober 1972 die Beiordnung eines Rechtsanwalts, da sie einen Anwalt nicht finden könne und sie und ihr Ehemann - beide über Mitte 70 - weitere seelische und finanzielle Belastungen nicht auf sich nehmen könnten. Das Kammergericht hat darin richtig einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78 a ZPO) gesehen; es hat den Antrag mit Beschluß vom 23. Oktober 1972 zurückgewiesen, weil nicht dargetan sei, daß die Klägerin trotz der gebotenen Bemühungen einen Anwalt nicht finden könne, weil die Berufung, als nicht rechtzeitig begründet, unzulässig geworden sei, und schließlich auch der Klageanspruch sachlich nicht bestehe. Am 7. November 1972 hat die Klägerin gebeten, diesen Beschluß zu überprüfen; sie hat die Bemühungen ihres Ehemannes, einen Anwalt zu finden, geschildert und vorgebracht; Sie habe schließlich in Rechtsanwalt GflHHHB, der nicht beim Kammergericht zugelassen ist, einen Anwalt gefunden, der es übernommen habe, für eine rechtzeitige Berufungsbegründung zu sorgen; er sei jedoch durch ’’unvorhergesehene widrige Umstände A „ (plötzliche Erkrankung)" - nach einem letzten Informationsgespräch am 14. Oktober «r hieran gehindert worden. Mit Beschluß vom 7. November 1972 hat das Kammer-gericht die Berufung verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist und Form begründet sei. Der Beschluß wurde für die Klägerin der Rechtsanwältin FiMHB-FflHB am 13. November 1972 zugestellt. Am 27. November 1972 hat die Klägerin durch Rechtsanwalt Dr. HHHP, der beim Kammergericht zugelassen ist, sofortige Beschwerde beim Kammergericht eingereicht, Niedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erbeten und kurze Ausführungen zur Sache - als Nachholung der versäumten Berufungsbegründung -gemacht. Am 30. November 1972 hat die Klägerin das Armenrecht für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. erbeten. Der Senat hat mit Beschluß vom 18. Dezember 1972 die Entscheidung über die sofortige Beschwerde sowie über das Armenrechtsgesuch zurückgestellt, weil zunächst das Kammergericht über das Wiedereinsetzungsgesuch zu entscheiden habe, und hat die Akten an das Kammergericht zurückgeleitet. Das Kammergericht hat mit Beschluß vom 4. Januar 1973 das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. 5 Gegen diesen Beschluß, der am 11. Januar 1973 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 23. Januar 1973 durch Rechtsanwalt Dr. IHHIBHi die sofortige Beschwerde heim Kammergericht eingereicht. Zur Begründung ist ausgeführt: Das Kammergericht habe nicht beachtet, daß hier nicht ein Verschulden, sondern ein anderes menschliches Versagen von Rechtsanwalt QflHB für die Versäumung der Begründungs-frist ursächlich gewesen sein könne. In der Tat sei Rechtsanwalt Gottschick offenbar aus gesundheitlichen Gründen plötzlich und unerwartet an der Wahrnehmung abschließender Maßnahmen für die Durchführung des Auftrages der Klägerin gehindert worden. Hierfür bezieht die Beschwerdebegründung sich • auf eine eidesstattliche Versicherung des Ehemannes der Klägerin vom 15. Januar 1973, die besagt: Rechtsanwalt habe es übernommen, für eine recht- zeitige Berufungsbegründung zu sorgen, und erklärt, obwohl er nicht beim Kammergericht zugelassen sei, würden Rechtsnachteile oder Mehrkosten nicht entstehen. Er werde die Begründung erarbeiten und die rechtzeitige Unterzeichnung durch einen beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt, mit dem er beruflich und privat eng verbunden sei, herbeiführen. » Die eidesstattliche Versicherung fährt dann fort: "Es folgten mehrere Informationsgesnräche ..., letztmalig am 14.10.1972 (Samstag). Der Sachverhalt war geklärt und Herr GflP- b versicherte mir wiederholt, die Berufungsbegründung würde unter allen Umständen am 16.10.1972 (Montag) fristgerecht beim Kammergericht vorliegen, darauf könne ich mich verlassen. Eine Abschrift fringe mir zu. Nachdem ich am 17.10.1972 vergeblich auf die versprochene Abschrift gewartet habe, sprach ich am 18.10.1972 erneut bei Herrn Rechtsanwalt vor und erfuhr von ihm, daß er aus unerklärlichen Gründen plötzlich ’’umgefallen” sei und nichts mehr habe machen können. Somit konnte die Frist nicht gewahrt werden.” II. 1. Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist bei dem ’'Prozeßgericht” anzubringen (§ 118 ZPO), d.h. bei dem Gericht, vor dem die Sache zur Zeit der Anbringung des Gesuchs anhängig ist oder werden soll (Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. zu § 118 Anm. II 2 a). Das Kammergerieht hat die Sache am 29. November 1972 an den Bundesgerichtshof abgegeben; am 1. Dezember 1972, als das Armenrechtsgesuch vom 30. November 1972 beim Bundesgerichtshof einging, war die Sache also schon beim Bundesgerichtshof anhängig und dieser hat über das Armenrechtsgesuch zu entscheiden. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Klägerin außerstande ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Das Armenrecht kann ihr nicht bewilligt werden, weil die sofortigen Beschwerden nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, wie sich aus Nachstehendem ergibt (§ 114 ZPO). 2. Das Kammergericht hat mit Beschluß vom 4. Januar 1973 rechtsfehlerfrei der Klägerin die Wiedereinsetzung gegenüber der Versäumung der Begründungsfrist versagt; es hat erwogen: Als Vertreter, dessen Verschulden gemäß § 232 Abs. 2 ZPO die Wiedereinsetzung ausschließe, sei auch der Anwalt anzusehen, der es übernehme, die Begründung eines Rechtsmittels vorzubereiten und für die Vertretung^ der Partei durch einen bei dem Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu sorgen. Das Wiedereinsetzungsgesuch besage nicht, weshalb Rechtsanwalt die Weiterleitung des Auftrages an einen Kammergerichtsanwalt unterlassen habe. Die Klägerin selbst bezeichne sein Verhalten als ein "Fehlverhalten”. Tatsachen, die ein Verschulden von Rechtsanwalt OflHHHBI an dem Fristversäumnis ausschließen könnten, seien nicht dargetan. Unter diesen Umständen könne dahinstehen, ob die Klägerin selbst alles zur Fristwahrung Erforderliche getan habe und ob das Wiedereinsetzungsgesuch die Berufungsbegründung in der durch § 519 Abs. 3 ZPO gebotenen Form nachhole. Gegen diesen Beschluß, der am 11. Januar 1973 zugestellt worden ist, hat Rechtsanwalt Dr. Preibisch für die Klägerin am 23. Januar 1973 sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 ZPO zulässig (BGHZ 21, 142, 147; LM zu ZPO § 238 Nr. 9); sie ist rechtzeitig eingelegt worden (§ 577 ZPO), sachlich aber nicht begründet. Die Wiedereinsetzung setzt voraus, daß die Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Mach feststehender Rechtsprechung ist ein Zufall nur dann unabwendbar, wenn er unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach Lage der Sache zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewandt werden können; es genügt nicht, daß die im Verkehr übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist (LM zu ZPO § 233 Anhang Nr. 1). Der Klägerin mag zugute gehalten werden, daß sie für ihre Person der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht gerecht wurde, wenn sie einen Rechtsanwalt, auch wenn dieser nicht beim Kammergericht zugelassen war, mit der Wahrnehmung ihrer Angelegenheit betraute, durch ihren Ehemann engste Fühlung mit ihm hielt und sich - wie sie vorgebracht hat - gerade noch in den Tagen vor Fristablauf von dem Fortgang ihrer Sache überzeugte. Die Klägerin muß aber auch das Verhalten des von ihr beauftragten Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen; denn eine Fristversäumung, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird als eine unverschuldete nicht angesehen (§ 232 Abs. 2 ZPO) und läßt eine Wiedereinsetzung nicht zu. Richtig ist das Kammer-gericht davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt CBB-der es übernommen hatte, die Berufungsbegründung zu erarbeiten, für die Unterzeichnung durch einen beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt und für fristgerechte Einreichung zu sorgen, Vertreter der Klägerin im Sinne der angeführten Bestimmung war. Denn Vertreter ist der Rechtsanwalt, den die Partei mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit betraut, auch wenn er bei dem Prozeßgericht nicht zugelassen ist (LM zu ZPO § 232 Anhang Nr. 6 und Nr. 15; vgl. LM zu ZPO § 232 Ca Nr. 23 und Cb Nr. 11). Die eidesstattliche Versicherung des Ehemannes der Klägerin macht glaubhaft, daß Rechtsanwalt GBBHI es übernommen hatte, für eine rechtzeitige Begründung der Berufung im Interesse der Klägerin zu sorgen; er hatte den Auftrag angenommen und dessen Erfüllung zugesagt (vgl. BGHZ 47, 320). Der Senat kann dahinstehen lassen, ob und wieweit ein solcher Auftrag mit dem Sinn und Zweck des § 78 ZPO und dem anwaltlichen Standesrecht übereinstimmte (vgl. LM zu ZPO § 232 Anhang Nr. 24). Jedenfalls mußte Rechtsanwalt dafür Vorsorge treffen, daß die Frist zur Begründung der Berufung auch für den Fall seiner unerwarteten Behinderung - sei es durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen - gewahrt wurde, und sein Büro entsprechend anweisen (LM zu ZPO § 232 Anhang Nr. 36 und zu ? 232 Ce Nr. 6). Daß dies geschehen wäre, ist nicht vorgetragen und nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdebegründung der Klägerin spricht seihst von einem nFehlverhaltenn des Rechtsanwalts G . F.in Fehlverhalten des beauftragten An- walts allein vermag aber eine Wiedereinsetzung nicht zu begründen; die Klägerin muß es sich zurechnen lassen. Allerdings hat die Rechtsprechung (LIÜ zu ZPO ,c 213 Fe Nr. 5) die Versäumung einer Begründ.ungsfrist, die auf plötzlich eintretenden Herz- und Kreislaufbeschwerden eines Rechtsanwalts beruhte, unter besonderen Umständen als unverschuldet angesehen. Solche Umstände sind hier jedoch nicht glaubhaft gemacht. Die eidesstattliche Versicherung des Rhemannes der Klägerin, Rechtsanwalt habe ihm nach Frist- ablauf gesagt, er sei aus unerklärlichen Gründen plötzlich "umgefallen" und habe nichts mehr machen können, mag glaubhaft machen, da:" Rechtsanwalt GflB- rung für sein Verhalten gegeben hat; sie kann jedoch - mangels jeder nachprüfbaren oder erwägbaren Einzel heit - nicht die Wahrscheinlichkeit dafür begründen, außerstande gewesen sei, die Begründungsfrist zu wahren, sein Büro zu verständigen oder sonst für Abhilfe zu sorgen. In dieser Hinsicht trägt auch die Beschwerdeschrift nicht zur Klärung bei; sie will zwar nicht mehr von einem "Fehlverhalten” des Rechtsanwalts GflHsondern von einem "anderen menschlichen Versagen" sprechen, für das "offenbar gesundheitliche Gründe" maßgebend gewesen seien, doch läßt sie jede konkrete Angabe, was denn eigentlich geschehen und wodurch Rechtsanwalt GflHHMB gehindert worden sein soll, auftragsgemäß zu handeln, vermissen. dem Ehemann der Klägerin eine solche Erklä d a ß Re chtsanwa11 G plötzlich gesundheitlich 11 Auch die im Y/iedereinsetzungsgesuch hervorge-hobene Tatsache, daß die Klägerin seit dem 5. September 1972, nachdem die Rechtsanwältin das Mandat niedergelegt hatte, bis zur sofortigen Beschwerde ohne einen Prozeßbevollmächtigten beim Kammergericht war, vermag eine Wiedereinsetzung nicht zu begründen; die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß sie bis zu dem 16. Oktober 1972 einen beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt nicht habe finden können. Hiernach erweist diese sofortige Beschwerde sich als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. 3. Ebenso ist die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 7. November 1972, durch den die Berufung verworfen worden ist, unbegründet. Diese Beschwerde ist zwar zulässig ohne Rücksicht auf den Streitwert (§§ 519 b, 5^-7 ZPO), sie ist auch richtig angebracht worden, sie bleibt jedoch erfolglos, weil die Berufung nicht fristgerecht begründet worden ist (F 519 ZPO) und der Klägerin die Wiederein-setzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden kann. Die Kosten treffen auch insoweit die Klägerin (§ 97 ZPO). Kreft Gähtgens Meyer Dr. Krohn Dr. Kullmann