* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Keßler beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Senats für Bäulandsachen des Cberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 30. Die Antragstellerin hat gegen das Urteil der November 1969 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese geltend macht: Das Urteil des Landgerichts sei am 6. Zwar habe Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter der Antragstellerin am 6. Das Berufungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluß auf die Präge der Geschäftsfähigkeit der Antrags teller in, von der die Wirksamkeit der von ihr an ihren Prozeßvertreter erteilten Vollmacht und damit auch die Wirksamkeit der Zustellung des landgerichtlichen Urteils abhängt, nicht eingegangen, obwohl die Berufungsbegründung - wenn auch in Anderem Zusammen- Der ange fochtene Beschluß muß daher aufgehoben und die Sache muß zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
WirksamkeitZPOBerufungsgerichtBeschlußBrFrage

Volltext der Entscheidung

2009 095
BUNDESGERICHTSHOF
zb 24/69	BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend die Enteignung der in der Gemarkung Königstädten belegenen Grundstücke Flur® Nr,	^0/0
und
 Beteiligte:
1.
Anna Luise Fi
K
bei Hl
 als Eigentümerin, Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführerin,
4t
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
2.
die Stadt
 ihren Magistrat,
 vertreten durch
 als Gemeinde und Enteignungsbegünstigte.
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 Br, ■< und M
3. der Regierungspräsident in Dl
 als Enteignungsbehörde
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 18. Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt,
 Dr. Beyer und Keßler
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Senats für Bäulandsachen des Cberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 30. Oktober 1969 - 1 ü (Baul.) 119/69 - aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gr r ü n d e :
Die Antragstellerin hat gegen das Urteil der
5.	Zivilkammer - Baulandkammer - des Landgerichts in Darmstadt vom 23. April 1969 am 9* Juni 1969 Berufung eingelegt. Der Senat für BaulandSachen des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) hat dieses Rechtsmittel mit Beschluß vom 30. Oktober 1969 als unzulässig verworfen, weil das landgerichtliche Urteil bereits am
6.	Mai 1969 zugestellt, die Berufung mithin verspätet eingegangen sei (§§ 516, 519 b ZPO).
 
Gegen diesen am 13. November 1969 zugestellten Beschluß richtet sich die am 21. November 1969 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese geltend macht: Das Urteil des Landgerichts sei am 6. Mai 1969 nicht rechtswirksam zugestellt worden.
Zwar habe Rechtsanwalt	als Prozeßbevollmächtigter
 der Antragstellerin am 6. Mai 1969 ein das Urteil betreffendes Empfangsbekenntnis unterschrieben. Er sei jedoch tatsächlich zur Empfangnahme von Zustellungen nicht bevollmächtigt gewesen, weil die Klägerin geschäftsunfähig gewesen sei und noch sei und sie deshalb Rechtsanwalt UHiV nicil't	rechtlicher Wirksamkeit
 zur Empfangnahme von Zustellungen habe bevollmächtigen können.
Der - frist- und formgerecht angebrachten - sofortigen Beschwerde kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
In der Berufungsinstanz hatte sich die Antragstellerin zur Präge der Wirksamkeit der Urteilszustellung am 6. Mai 1969 zwar nicht geäußert. Dadurch entsteht ihr aber kein Rechtsnachteil, weil die Beschwerde - und zwar auch die sofortige Beschwerde gemäß ”§ 519 b Abs. 2 ZPO -auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden kann (BGH in LM Nr. 1 zu § 570 ZPO). Das Berufungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluß auf die Präge der Geschäftsfähigkeit der Antrags teller in, von der die Wirksamkeit der von ihr an ihren Prozeßvertreter erteilten Vollmacht und damit auch die Wirksamkeit der Zustellung des landgerichtlichen Urteils abhängt, nicht eingegangen, obwohl die Berufungsbegründung - wenn auch in Anderem Zusammen-
 
hang - ausdrücklich und unter Beweisangeboten die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin geltend gemacht hat.
Die Frage der Geschäftsfähigkeit der Amtragstellerin ist weithin eine Tatfrage und es erscheint dem Senat angebracht, die Prüfung dieser Frage - die gegebenenfalls noch eine weitere Beweisaufnahme erfordert - dem Berufungsgericht, das diese Frage bisher noch nicht behandelt hat, zu überlassen. Der ange fochtene Beschluß muß daher aufgehoben und die Sache muß zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Br. Pagendarm	Br.	Kreft
 Br. Beyer
 Keßler
 Br. Arndt