Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 17. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Gründe Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Beteiligte zu 1 gegen die Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs und die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig wendet, hat keinen Erfolg. Nach der Darstellung der Beteiligten zu 1 beruht die Versäumung der Berufungsfrist darauf, daß ihre erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte, Rechtsanwältin es auftragswidrig unterlassen habe, den als zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten in Aussicht genommenen Rechtsanwalt von im Namen der Beteiligten zu 1 mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Die zu den Akten gereichten Schreiben der Rechtsanwältin an die Beteiligte zu 1 enthalten ebenfalls keinen Hinweis auf die Erteilung eines solchen Auftrages. Unter diesen Umständen ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Schluß gelangt, die Beteiligte zu 1 habe nicht glaubhaft gemacht, daß sie ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Auf die Frage, ob ein Verschulden der Rechtsanwältin der Beteiligten zu 1 deswegen nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, weil die Verfahrensbevollmächtigte das ihr erteilte Mandat mit Schreiben vom
BUNDESGERICHTSHOF st III ZB 23/91 BESCHLUSS in der Baulandsache betreffend das Grundstück Gemarkung Flur 8, Nr. 168 1. Roswitha S H^Bfctfeg 68, R< Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren, Berufungsund Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Partner, Kl 2. Gemeinde R^ vertreten durch den Gemeindedirektor, H^festraße 229, R| Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, Berufungsund Beschwerdegegnerin, 3. Regierungspräsident Kfli, ZBMMfestraße 4/8 und 10, K| 4. Kreissparkasse Ki 18/24, » WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 17. Oktober 1991 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 2. August 1991 - 7 U 11/91 (Baul) -wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1 zu tragen. Beschwerdewert: 186.450 DM 3 Gründe Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Beteiligte zu 1 gegen die Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs und die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig wendet, hat keinen Erfolg. Nach der Darstellung der Beteiligten zu 1 beruht die Versäumung der Berufungsfrist darauf, daß ihre erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte, Rechtsanwältin es auftragswidrig unterlassen habe, den als zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten in Aussicht genommenen Rechtsanwalt von im Namen der Beteiligten zu 1 mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Zur Glaubhaftmachung hat sie eine eigene eidesstattliche Versicherung sowie eine solche ihres Ehemannes vorgelegt. Das Berufungsgericht hat eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwältin eingeholt, in der diese bestreitet, von der Beteiligten zu 1 einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben. Die zu den Akten gereichten Schreiben der Rechtsanwältin an die Beteiligte zu 1 enthalten ebenfalls keinen Hinweis auf die Erteilung eines solchen Auftrages. Unter diesen Umständen ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Schluß gelangt, die Beteiligte zu 1 habe nicht glaubhaft gemacht, daß sie ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Auf die Frage, ob ein Verschulden der Rechtsanwältin der Beteiligten zu 1 deswegen nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, weil die Verfahrensbevollmächtigte das ihr erteilte Mandat mit Schreiben vom 4 27. Dezember 1990 niedergelegt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84 - VersR 1985, 1185, 1186), kommt es danach nicht an. Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm