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BGH · III ZB 23/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 23/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 23. Gründe Den Antragstellern ist für die Anfechtung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß ohne Rechtsirrtum das von den Antragstellern gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Auf den vor den Baulandgerichten bestehenden Anwaltszwang (§ 222 BauGB, § 73 ZPO) waren die Antragsteller sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht wiederholt hingewiesen worden. Das Oberlandesgericht mußte den Antragstellern weder einen Rechtsanwalt beiordnen (§ 78 b ZPO) noch Prozeßkostenhilfe bewilligen (§§ 114, 117 ZPO). Denn die Antragsteller haben während der Berufungsfrist von einem Monat ab Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 9.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
VorsitzendeAntragstellerngesetzlichOberlandesgerichtBürgermeisteramtStuttgartZPOProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 23/90
BESCHLUSS
in der Baulandsache
 Beteiligte:
Antragsteller und Beschwerdeführer,
3. Stadt
 gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister, Bürgermeisteramt, D(
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
4. Umlegungsausschuß "W^
vertreten durch den Vorsitzenden,
 Bürgermeisteramt,
Umlegungsstelle,
5 . Regierungspräsidium
N^UHfstraße 47, TflUH/ (Az.: 22-26/0532.3-22-677/88)
Widerspruchsbehörde,
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
 am 23. Juli 1990
beschlossen:
Den Antragstellern wird Prozeßkostenhilfe verweigert.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
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Gründe
 Den Antragstellern ist für die Anfechtung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. April 1990
-	10 U (Baul) 66/90 - weder Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (§ 114 ZPO) noch ein Notanwalt beizuordnen (§ 78 b ZPO).
Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos.
Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß ohne Rechtsirrtum das von den Antragstellern gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. November 1989
-	15 0 333/88 - eingelegte Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil es nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auf den vor den Baulandgerichten bestehenden Anwaltszwang (§ 222 BauGB,
 § 73 ZPO) waren die Antragsteller sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht wiederholt hingewiesen worden.
Das Oberlandesgericht mußte den Antragstellern weder einen Rechtsanwalt beiordnen (§ 78 b ZPO) noch Prozeßkostenhilfe bewilligen (§§ 114, 117 ZPO). Denn die Antragsteller haben während der Berufungsfrist von einem Monat ab Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 9. Februar 1990 weder einen
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Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt noch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe dargetan.
Krohn
 Werp