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BGH · III ZB 23/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 23/82

ZPO § 213 Der Zustellungsvermerk nach § 213 ZPO kann wirksam sein, auch wenn darin das Datum seiner Anfertigung nicht oder unzutreffend angegeben worden ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Oktober 1982 gemäß §§ 568 a, 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluß des 8. Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die förmlichen Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung nach §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 1 Satz 2, 213 ZPO und die Folgen einer Verletzung dieser Formvorschriften sind durch mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (BGHZ 32, 370; 73, 388; Urteile vom 28. Mai 1981 durch Aufgabe zur Post gemäß §§ 175 Abs.1, 213 ZPO war zulässig, nachdem der Beklagte zu 2) in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung zu dem 5. Das zur Beurkundung der Zustellung benutzte dreiteilige Formular erfüllt, wenn es - wie jedenfalls hier jetzt - vollständig ausgefüllt ist, insbesondere auch die förmlichen Voraussetzungen des § 213 ZPO. Es entspricht dem vom OLG Düsseldorf benutzten Formular, das der IV. Oktober 1961 aaO); das war hier der Fall. Entscheidend ist nur, daß der Vermerk nach der Aufgabe zur Post aufgenommen worden ist (BGH Urteil vom 29. Das ist hier nicht zweifelhaft und ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Vermerks selbst.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ZeitpunktvermerkenDüsseldorfFormularZustellungBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
ZPO § 213
Der Zustellungsvermerk nach § 213 ZPO kann wirksam sein, auch wenn darin das Datum seiner Anfertigung nicht oder unzutreffend angegeben worden ist.
BGH, Beschluß v.14.Oktober 1982 - III ZB 23/82 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
ttt ra ?ve? BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2. des Kaufmanns Hendril^ran den B
44,	Belgien,
3. - 5. . .
Beklagten zu 2) und Beschwerdeführer,
- vertreten durch:
gegen
 die Rechtsanwälte Dr. Kurt Wl Dr. Elmar	Otto
 Wolfgang vonMgB, Dr. Horst Mj_______________
von	Dietrich	M und Sven
92 a,	----
von der G| org S(
Dr. Reinhart
 Kläger und Beschwerdegegner
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Halstenberg am 14. Oktober 1982 gemäß §§ 568 a, 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 1982 wird nicht angenommen.
Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die förmlichen Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung nach §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 1 Satz 2, 213 ZPO und die Folgen einer Verletzung dieser Formvorschriften sind durch mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (BGHZ 32, 370; 73, 388; Urteile vom 28. Oktober I960 - IV ZR 45/60 « MDR 1961, 212/213; vom 27. Oktober 1961 - IV ZR 113/61 * VersR 1962, 123; vom 29. September 1965 - IV ZR 306/64 * MDR 1966,
131 * VersR 1965, 1104; Beschluß vom 28. September 1978 -IV ZB 104/78 = NJW 1979, 218).
2. Die weitere sofortige Beschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg.
a)	Die Zustellung des Teil-VerSäumnisurteils vom 21. Mai 1981 durch Aufgabe zur Post gemäß §§ 175 Abs. 1, 213 ZPO war zulässig, nachdem der Beklagte zu 2) in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung zu dem 5. Februar 1980 auf seine Verpflichtung nach § 174 Abs. 2 ZPO hingewiesen worden war, aber einen Zustellungsbevollmächtigten nicht benannt hatte. Der Zustellung stand nicht entgegen, daß in der Ladung nur allgemein auf die Möglichkeit künftiger Zustellungen durch Aufgabe zur Post hingewiesen und dabei nur die §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 1, 208 ZPO genannt, nicht aber noch Ausführungen darüber gemacht worden waren, wie und durch wen diese Zustellung im einzelnen gemäß §§ 209, 213 ZPO erfolgen würde.
b)	Das vom Landgericht Düsseldorf geübte Zustellungsverfahren entsprach den §§ 208 ff. ZPO.
Das zur Beurkundung der Zustellung benutzte dreiteilige Formular erfüllt, wenn es - wie jedenfalls hier jetzt - vollständig ausgefüllt ist, insbesondere auch die förmlichen Voraussetzungen des § 213 ZPO. Es entspricht dem vom OLG Düsseldorf benutzten Formular, das der IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom 29. September 1965 aaO ausdrücklich gebilligt hat.
c)	Der letzte Teil des Formulars, der eigentliche Zustellungsvermerk nach § 213 ZPO, ist erst nach Einlegung des Einspruchs von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben worden. Das steht der Wirksamkeit jedoch nicht entge-
 
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gen; der Vermerk kann nach gefestigter Rechtsprechung auch nach Einlegung eines Rechtsmittels noch nachgeholt werden, wenn nur der Urkundsbeamte durch seine Unterschrift die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der in dem Vermerk enthaltenen Angaben noch übernimmt (BGH Urteile vom 28. Oktober I960 und 27. Oktober 1961 aaO); das war hier der Fall.
d)	Falsch ist der Zustellungsvermerk allerdings insoweit, als er als Datum seiner Anfertigung den 9. Juni 1981 angibt. Auf diesen Zeitpunkt kommt es aber eben nicht an; die Rechtsmittelfrist beginnt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht mit dem Zeitpunkt der Beurkundung, sondern mit dem beurkundeten Zeitpunkt der Aufgabe zur Post; als dieser Zeitpunkt
 
ist in dem Vermerk richtig der 4. Juni 1981 genannt. Eine Datierung des Zustellungsvermerks schreibt § 213 ZPO nicht vor. Entscheidend ist nur, daß der Vermerk nach der Aufgabe zur Post aufgenommen worden ist (BGH Urteil vom 29. September 1965 aaO). Das ist hier nicht zweifelhaft und ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Vermerks selbst.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Boujong	Halstenberg
 Ausgefertigt:
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle