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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 12. Oktober 1978, hat sie ihr Rechtsmittel begründet und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Oktober 1978 glaubhaft gemacht: Für die Klägerin sei als Verkehrsanwalt Rechtsanwalt in Mflm^ tätig gewesen. Oktober 1978 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Es ist der Ansicht, aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ergebe sich nicht, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ohne Verschulden nicht in der Lage gewesen sei, den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu deren Ablauf anzubringen. Die dagegen von der Klägerin gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs.3 ZPO frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Klägerin nicht erteilt werden. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin muß angenommen werden, daß ihren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. GflB, an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden trifft. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vor dem Oberlandesgericht ist zwar zu entnehmen, daß es der Verkehrsanwalt der Klägerin, Rechtsanwalt Ba§-an der erforderlichen Sorgfalt nicht hat fehlen lassen. Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin ergänzend vorgetragen: Die Versäumung der Frist sei auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen. Es ist schon fraglich, ob dieses Vorbringen der Klägerin noch berücksichtigt werden darf.Denn von einer Partei, die um Wiedereinsetzung nachsucht, muß eine genaue Darlegung aller zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände ver- langt werden, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH VersR 1965, 1005; 1959, 673)» Daß der Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsgesuch oder innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist glaubhaft gemacht wird, verlangt das Gesetz nicht; erforderlich ist lediglich die Angabe der Mittel der Glaubhaftmachung (§ 236 Abs. 2 ZPO). Allerdings ist eine Erläuterung oder Ergänzung unvollständiger Angaben nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht ausgeschlossen; hierauf hat unter Umständen das Gericht gemäß § 139 ZPO hinzuwirken (BGHZ 2, 342;.BGH VersR 1977, 1099). Ob hier das Vorbringen der Klägerin im Be-schwerdeverfähren als zulässige Erläuterung oder Ergänzung unvollständiger Angaben zu werten ist, erscheint zweifelhaft. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß eine rechtzeitige Vertretungsregelung nicht möglich gewesen wäre, zu demal das Augenleiden bereits längere Zeit vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist aufgetreten war. Das hätte er so fort tun müssen, da nicht schon die rechtzeitige Antragstellung, sondern nur die innerhalb der Frist vom Vorsitzenden des Zivilsenats des Oberlandesgerichts bewilligte Fristverlängerung einen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hindern konnte (vgl. (W> so daß das Berufungsgericht mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungsbegründungsfristWiedereinsetzungFrist30ZPOKlägerinVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zb 2^/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Frau Lieselotte R o
reg®, LMBB-Sc
, geb.
Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Herrn Erhard R o
2.	Frau Ingeburg R o beide wohnhaft in Wi
 Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 1978 durch den
 Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Kroner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
 Durch Urteil des Landgerichts vom 23- Mai 1978 ist die Klage abgewiesen worden. Gegen dieses ihr am 30. Mai 1978 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. Juni 1978 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1978, eingegangen beim Oberlandesgericht am 13. Oktober 1978, hat sie ihr Rechtsmittel begründet und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat sie vorgetragen und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 11. Oktober 1978 glaubhaft gemacht: Für die Klägerin sei als Verkehrsanwalt Rechtsanwalt	in	Mflm^	tätig	gewesen.
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Der bei diesem beschäftigte Assessor Dr.	I
habe die Berufungsbegründung entwerfen sollen, da er mit dem Streitstoff genau vertraut gewesen sei.
Als Dr. SflHHB am 28./29. September 1978 die Be-gründüngsschrift habe fertigen wollen, habe er sich gesundheitlich in einem sehr schlechten Zustand befunden. Er habe deshalb den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Dr.	in Hai^H^
angerufen und gebeten, eine Verlängerung der am 2.Oktober 1978 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist zu erwirken. Rechtsanwalt Dr.	habe	zugesagt,	ei-
ne Fristverlängerung um 14 Tage zu beantragen. Im Vertrauen darauf habe Dr. SflHHP die Berufungsbegründung erst am 10. Oktober 1978 entworfen.
Durch Beschluß vom 16. Oktober 1978 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Es ist der Ansicht, aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ergebe sich nicht, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ohne Verschulden nicht in der Lage gewesen sei, den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu deren Ablauf anzubringen.
Die dagegen von der Klägerin gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen; denn das Rechtsmittel ist ver-
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spätet begründet worden (§ 519 b ZPO). Die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Klägerin nicht erteilt werden.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin muß angenommen werden, daß ihren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. GflB, an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden trifft.
Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vor dem Oberlandesgericht ist zwar zu entnehmen, daß es der Verkehrsanwalt der Klägerin, Rechtsanwalt Ba§-an der erforderlichen Sorgfalt nicht hat fehlen lassen. Er hat durch Dr.	rechtzeitig vor
 Ablauf der am 2. Oktober 1978 endenden Berufungsbegründungsfrist (§§ 519 Abs. 2, 223 Abs. 1, 222 Abs. 2 ZPO) Rechtsanwalt Dr.	gebeten,	eine Verlänge-
rung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen.
Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich aber nicht, welche Umstände Rechtsanwalt Dr.	gehindert
 haben, entgegen der am 28. oder 29. September 1978 gegenüber Dr. SflUHP gemachten Zusage eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um 14 Tage zu beantragen. Ein solcher Antrag hätte noch rechtzeitig
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vor Ablauf der Frist angebracht und zustimmend be-schieden sein können (§ 519 Abs. 2 ZPO). Es muß daher eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch Rechtsanwalt Dr. GflHH angenommen werden.
Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin ergänzend vorgetragen: Die Versäumung der Frist sei auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen. So habe Rechtsanwalt Dr.	Ende	Juli	1978	we-
gen eines plötzlich aufgetretenen Augenleidens operativ behandelt werden müssen. Erst Anfang Oktober habe der Arzt ihm ein stundenweises Arbeiten in seiner Anwaltspraxis gestatten können. Zudem sei über das Wochenende vom 30. September zu dem 1. Oktober 1978 im Büro Dr. GpH^p eingebrochen worden. Die Akten seien durchwühlt und im Büro verstreut am Montag, den 2. Oktober 1978, vorgefunden worden. Es sei daher nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen festzustellen, daß die Berufungsbegründungsfrist am 2. Oktober 1978 ablaufen werde und dieserhalb einen Verlängerungsantrag zu stellen.
Auch mit diesem Vorbringen kann die Klägerin keinen Erfolg haben.
Es ist schon fraglich, ob dieses Vorbringen der Klägerin noch berücksichtigt werden darf. Denn von einer Partei, die um Wiedereinsetzung nachsucht, muß eine genaue Darlegung aller zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände ver-
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langt werden, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH VersR 1965, 1005; 1959, 673)» Daß der Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsgesuch oder innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist glaubhaft gemacht wird, verlangt das Gesetz nicht; erforderlich ist lediglich die Angabe der Mittel der Glaubhaftmachung (§ 236 Abs. 2 ZPO). Nur fristgerecht vorgetragene Tatsachen dürfen bei der Sachprüfung berücksichtigt werden. Allerdings ist eine Erläuterung oder Ergänzung unvollständiger Angaben nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht ausgeschlossen; hierauf hat unter Umständen das Gericht gemäß § 139 ZPO hinzuwirken (BGHZ 2, 342;.BGH VersR 1977, 1099). Ob hier das Vorbringen der Klägerin im Be-schwerdeverfähren als zulässige Erläuterung oder Ergänzung unvollständiger Angaben zu werten ist, erscheint zweifelhaft. Doch bedarf diese Frage keiner abschließenden Stellungnahme, da das (neue) Vorbringen ohnehin nicht geeignet ist, die Wiedereinsetzung zu begründen.
Sollte Rechtsanwalt Dr. G^H^ wegen eines Augenleidens zur ordnungsgemäßen Erledigung der ihm übertragenen Mandate nicht mehr in der Lage gewesen sein, so hätte er für einen Vertreter sorgen müssen (BGH VersR 1975, 1149). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß eine rechtzeitige Vertretungsregelung nicht möglich gewesen wäre, zu demal das Augenleiden bereits längere Zeit vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist aufgetreten war. Der Einbruch in die
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Büroräume des Rechtsanwalts über das Wochenende vom 30. September/l.Oktober 1978 muß hier außer Betracht bleiben. Nach der eidesstattlichen Versicherung Dr. S^HHM hatte Dr.	am	28. oder 29«Sep-
tember 1978 zugesagt, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen. Das hätte er so fort tun müssen, da nicht schon die rechtzeitige Antragstellung, sondern nur die innerhalb der Frist vom Vorsitzenden des Zivilsenats des Oberlandesgerichts bewilligte Fristverlängerung einen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hindern konnte (vgl. BGH VersR 1977, 1097). Hätte er - wie es seine Pflicht gewesen wäre - sofort nach dem Anruf Dr. den Verlängerungsantrag gestellt, würde sich der spä tere Einbruch nicht mehr ausgewirkt haben.
Mithin beruht die Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist auf einem Verschulden des Rechtsanwalts Dr. (W> so daß das Berufungsgericht mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat. Danach ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Peetz
Kroner