Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 15- November 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie der Richter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Krohn beschlossen: Die Berufungsschrift hat bei dem Kammergericht den Eingangsstempel dieses Datums erhalten und ist am 20. Die BUrovorsteherin der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hat nach einer telefonischen Anfrage beim Kammergericht in den Akten notiert, die Berufung sei am 20. Nach einem Hinweis des Kammergerichts auf die verspätete Begründung des Rechtsmittels hat die Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Bürovorsteherin sei vom Kammergericht telefonisch dahin unterrichtet worden, daß die Berufung (erst) am 20. Das Kammergericht hat mit dem angefochtenen Beschluß das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, daß unter den heutigen Verhältnissen von dem Rechtsanwalt nicht mehr verlangt werden kann, daß er in jedem Falle selbst den Beginn der prozessualen Frist feststellt. Es ist anerkannt, daß der Rechtsanwalt, wenn ihm die Akten vor Ablauf der Begründungsfrist zur Bear-beitung vorgelegt worden sind, den Ablauf der Frist anhand des Akteninhalts selbst nachprüfen muß (vgl.
0401 086 / BUNDESGERICHTSHOF ni zb_23Z?2 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma R o KG , Technischer Büro-Service, vertreten durch ihren Geschäftsführer Lothar RflP, ■ BflBI 9, PflBBl/B, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Landespostdirektion B S B^ÜW, DflHBstraße 0, vertreten durch ihren Präsidenten, Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr. und Prof .Dr. - (( - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 15- November 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie der Richter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Krohn beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. September 1972 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe Die Klägerin hat gegen ein ihr am 20. März 1972 zugestelltes Urteil des Landgerichts mit Schriftsatz vom 19. April 1972 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift hat bei dem Kammergericht den Eingangsstempel dieses Datums erhalten und ist am 20. April 1972 - nach Entnahme aus dem Nachtbriefkasten - in den Geschäftsgang gekommen. Die BUrovorsteherin der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hat nach einer telefonischen Anfrage beim Kammergericht in den Akten notiert, die Berufung sei am 20. April 1972 eingegangen. Am 4. Mai 1972 hat der Vorsitzende des mit der Berufung befaßten Senats des Kammergerichts den 19,. April 1972 als Tag des Eingangs der Berufung bestätigt. Diese Bescheinigung ist zu den Handakten der Prozeßbevollmächtigten genommen worden. Die Berufung ist am 24. Mai 1972 begründet worden. Nach einem Hinweis des Kammergerichts auf die verspätete Begründung des Rechtsmittels hat die Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Bürovorsteherin sei vom Kammergericht telefonisch dahin unterrichtet worden, daß die Berufung (erst) am 20. April dort eingegangen sei. Auf diesen durch das Gericht erzeugten Irrtum sei die verspätete Vorlage der Begründungs schrift zurückzuf(ihren. Das Kammergericht hat mit dem angefochtenen Beschluß das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Wiedereinsetzungsbegehren weiter. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, daß unter den heutigen Verhältnissen von dem Rechtsanwalt nicht mehr verlangt werden kann, daß er in jedem Falle selbst den Beginn der prozessualen Frist feststellt. Diese Tätigkeit kann er in einfachen und seinem Büro geläufigen Fristen seinem - genügend ausgebildeten und von ihm sorgfältig überwachten - Büropersonal überlassen (BGHZ 43, 148, 153). Aus diesem Standpunkt der neueren Rechtsprechung ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zwingend, daß der Rechtsanwalt die ihm vorgelegte Handakte ohne besonderen Anlaß nicht selbst darauf durchzusehen hat, ob die Frist richtig berechnet ist. Es ist anerkannt, daß der Rechtsanwalt, wenn ihm die Akten vor Ablauf der Begründungsfrist zur Bear-beitung vorgelegt worden sind, den Ablauf der Frist anhand des Akteninhalts selbst nachprüfen muß (vgl. RG HRR 1928 Nr. 2224; BGH LM ZPO § 232 (Cc) Nr. 85 § 233 (Fc) Nr. 16, 25, 27, 33). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt es - wie hier - unterlassen hat, sein Büropersonal anzuweisen, Fristvermerke nur nach Maßgabe der gerichtlichen Berufungseingangsbestätigung abzufassen. Venn solche Bestätigungen erteilt werden, bieten nur sie eine sichere Grundlage für eine genaue Fristenberechnung (BGH NJW 1971,2269). Unterläßt es der Rechtsanwalt, sein Büropersonal in dieser Richtung anzuweisen und prüft er in den ihm zur Bearbeitung vorgelegten Akten den Inhalt der Berufung seingangsbestätigung auch nicht selbst nach,so hat er entweder im Bereich der Büroorganisation oder in seinem eigenen Tätigkeitsbereich nicht das getan, was an prozessualer Sorgfalt verständigerweise von ihm erwartet werden muß. Die Ko stenent sehe idling ergibt sich aus § 97 Abs.l ZPO. Meyer Dr. Beyer Richter Dr. Hußla ist in den Ruhestaa getreten. Meyer Gähtgens Dr. Krohn