Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Januar 1997 endenden Berufungsfrist (§ 516 ZPO) hat der Kläger dagegen Berufung nicht wirksam eingelegt. Dezember 1996 beim Oberlandesgericht eingegangene Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom 20. Ihm ist aber im übrigen zweifelsfrei zu entnehmen, daß der - bedürftige - Kläger, dem schon in erster Instanz Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, aus Kostengründen Berufung nur für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch das Oberlandesgericht einlegen wollte. antrag für die in dem Schriftsatz näher bezeichnete Berufung auszulegen, nicht aber (schon) als Berufungsschrift i.S.d.§ 518 ZPO (vgl. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat der Kläger nicht rechtzeitig, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, beantragt . Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. seiner Mittellosigkeit versäumt hat, der Tag der Bekanntgabe des Beschlusses, mit dem das Oberlandesgericht dem Kläger zur Durchführung der Berufung Prozeßkostenhilfe bewilligte (vgl. Februar 1997 ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausweislich entsprechender Vermerke in den Akten am 11. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er (erst) mit Schriftsatz vom 30. Der Antrag entsprach im übrigen auch nicht den Erfordernissen des § 236 ZPO. 3. Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO) zu gewähren. a) Die insoweit laufende (erneute) zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO begann nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage, an dem die Partei selbst oder der Prozeßbevollmächtigte erkannte oder erkennen mußte, daß (auch) die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist versäumt worden war. Daß auch diese (zweite) Wiedereinsetzungsfrist versäumt war, erkannte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers oder hätte er als Rechtsanwalt bei gebotener Sorgfalt doch spätestens erkennen müssen (vgl. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger erst nach Ablauf der (erneuten) Wiedereinsetzungsfrist, die am 2. Daß dieser Schriftsatz der Vorschrift des § 236 ZPO nicht entsprach, weil er die hiernach erforderlichen Angaben nicht enthielt, ist oben (unter 2.) bereits ausgeführt. Entgegen der Annahme des Klägers kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die Wiedereinsetzungsfrist erst am 5. Februar 1997 - und damit nach Ablauf der Berufungsfrist - erfolgten Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Kläger, so auch dann nicht geboten, als das Gericht dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers den Schriftsatz der Gegenseite vom 11. troffene prozessuale Regelung trotz des Ablaufs der Berufungsfrist (und auch der Wiedereinsetzungsfrist) nicht zwingend davon auszugehen, daß eine Berufung des Klägers (mit oder ohne mündliche Verhandlung, vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 22/97 vom 30. April 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius am 30. April 1998 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Mai 1997 - 6 U 382/96 - wird zu- rückgewiesen . Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 19.613,07 DM Gründe Die nach §§ 238 Abs. 2, 519b, 547 ZPO statthafte und auch sonst (§§ 569, 577 ZPO) zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Das Beschwerdevor- 3 bringen des Klägers führt nicht zu einer anderen Beurteilung. 1. Das am 28. November 1996 verkündete Urteil des Landgerichts ist dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses seines Prozeßbevollmächtigten am 2. Dezember 1996 zugestellt worden. Innerhalb der am 2. Januar 1997 endenden Berufungsfrist (§ 516 ZPO) hat der Kläger dagegen Berufung nicht wirksam eingelegt. a) Die mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 16. Juni 1997 eingelegte (und gleichzeitig begründete) Berufung, die am 17. Juni 1997 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, war verspätet. b) Der am 23. Dezember 1996 beim Oberlandesgericht eingegangene Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom 20. Dezember 1996 enthielt keine wirksame Berufung. Der Schriftsatz ist zwar mit "Berufung" überschrieben. Ihm ist aber im übrigen zweifelsfrei zu entnehmen, daß der - bedürftige - Kläger, dem schon in erster Instanz Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, aus Kostengründen Berufung nur für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch das Oberlandesgericht einlegen wollte. Dies ergibt sich deutlich sowohl aus der Formulierung der Anträge auf Seite 2 des Schriftsatzes als auch ausdrücklich aus der Begründung auf Seite 3. Der Schriftsatz ist, da die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum unzulässig ist, als Prozeßkostenhilfe- 4 antrag für die in dem Schriftsatz näher bezeichnete Berufung auszulegen, nicht aber (schon) als Berufungsschrift i.S.d. § 518 ZPO (vgl. Thomas/Putzo ZPO 20. Aufl. § 518 Rn. 4 m.w.N.). Soweit dem Schriftsatz vom 20. Dezember 1996 (was auch nach dem Beschwerdevorbringen naheliegen könnte) die Rechtsauffassung zugrunde liegen sollte, daß, um Rechtsund insbesondere Kostennachteile von dem bedürftigen Kläger abzuwenden, über das Prozeßkostenhilfegesuch vor Ablauf der Berufungsfrist am 2. Januar 1997 hätte entschieden worden sein müssen, entspricht dies - wegen der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. §§ 233 ff ZPO) -nicht dem Gesetz. Für einen rechtlichen Hinweis des Oberlandesgerichts, daß die Berufungsfrist im Streitfall mit Ablauf des 2. Januar 1997 verstrichen war, bestand entgegen dem Beschwerdevorbringen kein Anlaß. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§§ 516, 233 ff ZPO). Ein Rechtsanwalt mußte darauf nicht hingewiesen werden. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat der Kläger nicht rechtzeitig, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, beantragt . Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist hier, da der Kläger die Berufungsfrist infolge 5 seiner Mittellosigkeit versäumt hat, der Tag der Bekanntgabe des Beschlusses, mit dem das Oberlandesgericht dem Kläger zur Durchführung der Berufung Prozeßkostenhilfe bewilligte (vgl. Thomas/Putzo aaO § 234 Rn. 9 m.w.N.). Der PKH-Beschluß des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 1997 ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausweislich entsprechender Vermerke in den Akten am 11. Februar 1997 zugegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er (erst) mit Schriftsatz vom 30. April 1997, beim Oberlandesgericht eingegangen am 5. Mai 1997, beantragt. Dies war verspätet. Der Antrag entsprach im übrigen auch nicht den Erfordernissen des § 236 ZPO. Er enthielt weder die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen noch eine Glaubhaftmachung noch die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung, d.h. die Einlegung der Berufung. 3. Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO) zu gewähren. a) Die insoweit laufende (erneute) zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO begann nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage, an dem die Partei selbst oder der Prozeßbevollmächtigte erkannte oder erkennen mußte, daß (auch) die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist versäumt worden war. Diese Frist hatte, wie ausgeführt, mit der Bekanntgabe des PKH-Beschlusses am 6 11. Februar 1997 begonnen und endete zwei Wochen später mit Ablauf des 25. Februar 1997 (§ 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Daß auch diese (zweite) Wiedereinsetzungsfrist versäumt war, erkannte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers oder hätte er als Rechtsanwalt bei gebotener Sorgfalt doch spätestens erkennen müssen (vgl. Thomas/Putzo aaO § 234 Rn. 5 f m.w.N.), als ihm der Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes vom 11. April 1997 zuging. Ausweislich des schriftlichen Empfangsbekenntnisses geschah dies am 18. April 1997. In dem Schriftsatz vom 11. April 1997 wird - zutreffend - ausgeführt, daß sowohl die Berufungsfrist selbst als auch die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist abgelaufen waren. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger erst nach Ablauf der (erneuten) Wiedereinsetzungsfrist, die am 2. Mai 1997 (zwei Wochen nach dem 18. April 1997) endete, eingelegt, nämlich mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 30. April 1997, der (erst) am 5. Mai 1997 beim Oberlandesgericht einging. Daß dieser Schriftsatz der Vorschrift des § 236 ZPO nicht entsprach, weil er die hiernach erforderlichen Angaben nicht enthielt, ist oben (unter 2.) bereits ausgeführt. Das Verhalten seines Prozeßbevollmächtigten muß der Kläger sich nach § 85 ZPO zurechnen lassen. 7 b) Das Beschwerdevorbringen des Klägers gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Zwar mag zugunsten des Klägers angenommen werden, daß der am 17. Juni 1997 beim Oberlandesgericht eingegangene Beschwerdeschriftsatz vom 16. Juni 1997 nunmehr einen den Erfordernissen des § 236 ZPO entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag enthielt. Entgegen der Annahme des Klägers kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die Wiedereinsetzungsfrist erst am 5. Juni 1997 zu laufen begann (dem Tag des Eingangs, nicht der Zustellung, des angefochtenen Beschlusses in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Klägers). Der sofortigen Beschwerde kann nicht darin gefolgt werden, daß es auch hinsichtlich der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist wiederum eines rechtlichen Hinweises des Oberlandesgerichts bedurft hätte. Ein solcher richterlicher Hinweis war, wie schon nicht nach der am 5. Februar 1997 - und damit nach Ablauf der Berufungsfrist - erfolgten Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Kläger, so auch dann nicht geboten, als das Gericht dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers den Schriftsatz der Gegenseite vom 11. April 1997 übermittelte. Als Rechtsanwalt mußte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers - jedenfalls jetzt - erkennen, daß weder die Berufungsfrist noch die Wiedereinsetzungsfrist gewahrt waren. Der gleichzeitig übermittelte Terminierungshinweis des Oberlandesgerichts vom 16. April 1997, auf den die sofortige Beschwerde verweist, ändert an der Beurteilung nichts. Zu dieser Zeit war im Hinblick auf die in den §§ 233 ff ZPO ge- troffene prozessuale Regelung trotz des Ablaufs der Berufungsfrist (und auch der Wiedereinsetzungsfrist) nicht zwingend davon auszugehen, daß eine Berufung des Klägers (mit oder ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 519b ZPO) als unzulässig zu verwerfen war. Davon konnte auch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht ausgehen. Daß er bislang nicht wirksam Berufung eingelegt hatte, mußte er als Rechtsanwalt allerdings erkennen. Dem Kläger ist dies nach § 85 ZPO zuzurechnen. Rinne Dörr Werp Ambrosius Wurm