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BGH · III ZB 22/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 22/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dr. Deppert und Schlick am 30. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 2. Die auf 11.528,64 DM gerichtete Klage wurde von dem Kreisgericht Potsdam mit Urteil vom 12. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin durch einen bei dem Oberlandesgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt, der im Beitrittsgebiet seine Kanzlei unterhält, aber nicht bei dem Bezirksgericht registriert war, am 12. Januar 1994 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht Berufung ein. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte Beschwerde ist rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden (§§ 577 Abs. 2 Satz 1, 569 ZPO), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Durch das Gesetz zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg vom 14. Damit war von diesem Zeitpunkt an nach §§14, 17 Nr. 1 a des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet (Rechtspflege-Anpassungsgesetz - RpflAnpG - vom 26. 1147) für die Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Potsdam vom 12. Januar 1994 bei dem Brandenburg!sehen Oberlandesgericht eingereichte Berufung war nicht, wie dies nach § 78 ZPO zu ihrer Wirksamkeit erforderlich ist, von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. A Abschnitt III Nr. 5b Satz 2) bezüglich der Erfordernisse des Anwaltszwanges und der Postulationsfähigkeit gegenüber der Zivilprozeßordnung enthält, waren mit der Umstellung der Gerichtsorganisation in Brandenburg entfallen (§§ 14, 17 Nr. 1 d RpflAnpG). Zutreffend legt das Berufungsgericht dar, daß sich die Postulationsfähigkeit des ursprünglichen Berufungsanwalts der Klägerin weder aus § 26 RpflAnpG noch aus § 17 Abs. 2 BbgGerNeuOG herleiten läßt. Diese Bestimmung wäre im gegebenen Fall nur einschlägig, wenn das Berufungsverfahren im Zeitpunkt der Errichtung des Oberlandesgerichts Brandenburg bereits bei dem (noch) zuständigen Bezirksgericht anhängig gewesen wäre. die Vorschrift des § 26 Abs. 2 RpflAnpG und aus dem Regelungszusammenhang mit der Bestimmung des Absatzes 2 ergibt, ist das Fortbestehen der Postulationsfähigkeit nach § 26 Abs.3 RpflAnpG auf den ersten Rechtszug beschränkt (BGH, Beschluß vom 9. Schließlich greift auch die Vorschrift des § 17 Abs. 2 BbgGerNeuOG nicht zugunsten der Klägerin ein. Der Rechtsanwalt, durch den sich die Klägerin bei der Einlegung der Berufung am 12. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, den die bei dem Oberlandesgericht Brandenburg zugelassene neue Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, verbunden mit einer erneuten Berufung, rechtzeitig am 3. Februar 1994, nämlich innerhalb zwei Wochen nach dem Telefongespräch des bisherigen Berufungsanwalts der Klägerin vom 24. Januar 1994 mit dem Vorsitzenden des für die Entscheidung zuständigen Berufungssenats (§ 234 ZPO), gestellt hat. Januar 1994 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht beachtet, daß die Vorschrift des Einigungsvertrages, die seine Postulationsfähigkeit vor dem Bezirksgericht begründet hatte, mit der Einrichtung des Oberlandesgerichts Brandenburg am 1. Juni 1992 wäre für ihn eindeutig zu entnehmen gewesen, daß er für die Einlegung der Berufung bei dem Brandenburg!sehen Oberlandesgericht nicht postulationsfähig war.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
BerufungBrandenburgOberlandesgerichtZPOKlägerinRpflAnpG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BGHR: ja
BESCHLUSS
III ZB 22/94
vom 30. Juni 1994 in dem Rechtsstreit
 Stadt W< vertreten
 lurch den Bürgermeister,
aße 13/14,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwältin Straße 8,
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
Horst Am F
18, W<
Günter von dem Am	19	a,	W<
Peter K Am F
Walter Am F
Karl-Heinz Am F
Inge Am F<
20 a, Wi
4
 
7.	Reinhard O Am Fi
8.	Heinz Am F
9.	Astrid S Am Fi
10.	Gottfried W< Am F
Beklagte und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt
sMfl|straße 1, P
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dr. Deppert und Schlick am 30. Juni 1994
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. April 1994 - 2 U 18/94 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 11.528,64 DM
 
Gründe
I.
Die auf 11.528,64 DM gerichtete Klage wurde von dem Kreisgericht Potsdam mit Urteil vom 12. August 1993 abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 17. Dezember 1993 zugestellt. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin durch einen bei dem Oberlandesgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt, der im Beitrittsgebiet seine Kanzlei unterhält, aber nicht bei dem Bezirksgericht registriert war, am 12. Januar 1994 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht Berufung ein. Sie ließ durch eine bei dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwältin mit am 3. Februar 1994 eingegangenem Schriftsatz, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch, erneut Berufung einlegen und diese begründen. Das Brandenburg!sehe Oberlandesgericht wies mit Beschluß vom 28. April 1994 den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig.
Der Beschluß ist der Klägerin am 6. Mai 1994 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 18. Mai 1994 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin.
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II.
Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte Beschwerde ist rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden (§§ 577 Abs. 2 Satz 1, 569 ZPO), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist verspätet (§ 516 ZPO).
a) Durch das Gesetz zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg vom 14. Juni 1993 (Brandenbur-gisches Gerichtsneuordnungsgesetz - BbgGerNeuOG - GVB1. I S. 198) wurde im Lande Brandenburg am 1. Dezember 1993 das Brandenburg!sehe Oberlandesgericht errichtet (Art. 1 § 4 i.V.m. Art. 3 Satz 2 BbgGerNeuOG). Damit war von diesem Zeitpunkt an nach §§14, 17 Nr. 1 a des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet (Rechtspflege-Anpassungsgesetz - RpflAnpG - vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1147) für die Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Potsdam vom 12. August 1993 nicht mehr, den Maßgaben des Einigungsvertrages (Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschnitt III Nr. 1) entsprechend, das Bezirksgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig (§§ 518 ZPO, 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG) .
b) Die am 12. Januar 1994 bei dem Brandenburg!sehen Oberlandesgericht eingereichte Berufung war nicht, wie dies nach § 78 ZPO zu ihrer Wirksamkeit erforderlich ist, von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Die Er-
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leichterungen, die der Einigungsvertrag (Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschnitt III Nr. 5b Satz 2) bezüglich der Erfordernisse des Anwaltszwanges und der Postulationsfähigkeit gegenüber der Zivilprozeßordnung enthält, waren mit der Umstellung der Gerichtsorganisation in Brandenburg entfallen (§§ 14, 17 Nr. 1 d RpflAnpG).
Zutreffend legt das Berufungsgericht dar, daß sich die Postulationsfähigkeit des ursprünglichen Berufungsanwalts der Klägerin weder aus § 26 RpflAnpG noch aus § 17 Abs. 2 BbgGerNeuOG herleiten läßt. Die Übergangsvorschrift des Rechtspflegeanpassungsgesetzes für den Anwaltsprozeß, § 26 RpflAnpG, sieht in Absatz 1 vor, daß in Verfahren, die im Zeitpunkt der Einrichtung des Amtsgerichts, Landgerichts oder Oberlandesgerichts anhängig waren, für die anwaltliche Vertretung die bisher maßgeblichen Vorschriften bis zur Beendigung des Rechtszuges weitergelten. Diese Bestimmung wäre im gegebenen Fall nur einschlägig, wenn das Berufungsverfahren im Zeitpunkt der Errichtung des Oberlandesgerichts Brandenburg bereits bei dem (noch) zuständigen Bezirksgericht anhängig gewesen wäre. Dies war aber nicht der Fall. Zu der Frage, durch wen sich eine Partei bei der Einlegung eines Rechtsmittels vertreten lassen muß, enthält § 26 Abs. 1 RpflAnpG dagegen keine Regelung (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1993 - V ZB 20/93 - NJW 1993, 2538).
§ 26 Abs. 3 RpflAnpG, der in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 2 RpflAnpG die Vertretungsberechtigung des Rechtsanwalts in einer Angelegenheit fortdauern läßt, in der er bis zu dem 31. Dezember 1994 beauftragt war, gilt nicht für das Berufungsverfahren. Wie sich aus der Bezugnahme auf
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die Vorschrift des § 26 Abs. 2 RpflAnpG und aus dem Regelungszusammenhang mit der Bestimmung des Absatzes 2 ergibt, ist das Fortbestehen der Postulationsfähigkeit nach § 26 Abs. 3 RpflAnpG auf den ersten Rechtszug beschränkt (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1993 aaO).
Schließlich greift auch die Vorschrift des § 17 Abs. 2 BbgGerNeuOG nicht zugunsten der Klägerin ein. Nach dieser Bestimmung gelten die Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten des Brandenburgisehen Gerichtsneuordnungsgesetzes bei einem Bezirksgericht des Landes registriert sind, für Verfahren, die sie bis zu dem 31. Dezember 1994 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht anhängig machen, als bei diesem Gericht zugelassen. Der Rechtsanwalt, durch den sich die Klägerin bei der Einlegung der Berufung am 12. Januar 1994 vertreten ließ, war aber nicht bei dem Bezirksgericht registriert.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, den die bei dem Oberlandesgericht Brandenburg zugelassene neue Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, verbunden mit einer erneuten Berufung, rechtzeitig am 3. Februar 1994, nämlich innerhalb zwei Wochen nach dem Telefongespräch des bisherigen Berufungsanwalts der Klägerin vom 24. Januar 1994 mit dem Vorsitzenden des für die Entscheidung zuständigen Berufungssenats (§ 234 ZPO), gestellt hat. Die Versäumung der Berufungsfrist war nicht entschuldigt (§ 233 ZPO). Den bisherigen Berufungsanwalt der Klägerin trifft hieran ein dieser zuzurechnendes Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO).
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Jb
a)	Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine eigene Postulationsfähigkeit zu prüfen. Hierbei hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten (BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 1992 - XII ZB 124/92 - BGHR ZPO § 233 Verschulden 16 und vom 9. Juli 1993 aaO). Dies ist bei der Einlegung der Berufung am 12. Januar 1994 unterblieben.
b)	Bei der Einlegung der Berufung am 12. Januar 1994 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht beachtet, daß die Vorschrift des Einigungsvertrages, die seine Postulationsfähigkeit vor dem Bezirksgericht begründet hatte, mit der Einrichtung des Oberlandesgerichts Brandenburg am 1. Dezember 1993 entfallen war (vgl. oben). Er hat es unterlassen, sich rechtzeitig vor der Einlegung der Berufung mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Dies wäre ihm unschwer möglich gewesen. Seit Inkrafttreten des Brandenburg!sehen Gerichtsneuordnungsgesetzes am 1. Dezember 1993 waren mehrere Wochen verstrichen. Da das Gesetz bereits am 17. Juni 1993 verkündet worden war, hatte ihm sogar noch ein erheblicher Zeitraum zur Vorbereitung auf das Gesetz zur Verfügung gestanden. Der Regelung des § 17 Abs. 2 BbgGerNeuOG i.V.m. § 26 des am 30. Juni 1992 verkündeten Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 wäre für ihn eindeutig zu entnehmen gewesen, daß er für die Einlegung der Berufung bei dem Brandenburg!sehen Oberlandesgericht nicht postulationsfähig war. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann daher die Versäumung der Berufungsfrist nicht als entschuldbarer Rechtsirrtum im Rahmen der Schwierigkeiten des Übergangs von dem bisherigen Gerichtsaufbau in der DDR zu den im Gerichtsverfassungsgesetz
 bestimmten Gerichten gewertet werden (vgl. Beschlüsse vom 2. Dezember 1992 und vom 9. Juli 1993, jeweils aaO).
Rinne
 Deppert
Werp
 Schlick
Wurm