Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 10. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie unmittelbar beim Bundesgerichtshof durch einen hier nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1986 - III ZB 38/86 = VersR 1987, 680) und weil gegen einen Beschluß, durch den das Oberlandesgericht ein Verfahren nach § 148 ZPO aussetzt, keine Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof gegeben ist (§ 567 Abs.3 ZPO). Sie kann insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" als zulässig angesehen werden; denn eine Entscheidung, die nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften nicht rechtsmittelfähig ist, kann nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen angefochten werden, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, so daß sie "greifbar gesetzwidrig", d.h. nach Inhalt und Grundlage mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (Senatsurteil vom 19. Mai 1988 - III ZB 2/88 - und vom 29.
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 22/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma A. S .p. A. , Via E(|^l, MJBH®/Italien /■ Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Kollegen, gegen Firma Jakob Söhne KG, vertreten durch den Komplementär Gerhard itraße 47, Af^ Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Partner, t WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 10. Mai 1990 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Februar 1990 - 5 U 15/89 - wird verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3 2 Gründe : Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie unmittelbar beim Bundesgerichtshof durch einen hier nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1986 - III ZB 38/86 = VersR 1987, 680) und weil gegen einen Beschluß, durch den das Oberlandesgericht ein Verfahren nach § 148 ZPO aussetzt, keine Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof gegeben ist (§ 567 Abs. 3 ZPO). Sie kann insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" als zulässig angesehen werden; denn eine Entscheidung, die nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften nicht rechtsmittelfähig ist, kann nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen angefochten werden, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, so daß sie "greifbar gesetzwidrig", d.h. nach Inhalt und Grundlage mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (Senatsurteil vom 19. Oktober 1989 - Ill ZR 111/88 = VersR 1990, 104; Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1988 - III ZB 2/88 - und vom 29. Juni 1989 - Ill ZB 21/89 = BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel Gesetzwidrigkeit, greifbare 2 und 5). Dies ist hier nicht der Fall. Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm