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BGH · in zb 22/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zb 22/76

Der Kläger hat am 5.April 1975 Berufung eingelegt und diese - nach Ablauf der bis zu dem 5. Der Kläger hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und geltend gemacht, die sonst zuverlässige und nach dem Büroplan eingewiesene Bürokraft seines Prozeßbevollmächtigten habe den Ablauf der Begründungsfrist falsch notiert. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluß vom 12. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist für den Kläger einen unabwendbaren Zufall (§ 233 Abs. 1 ZPO) nicht darstellt. Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht die zur Fristwahrung gebotene äußerste Sorgfalt beobachtet hat. Er ist jedoch der Auffassung, die Rechtsprechung überspanne die an einen vielbeschäftigten Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen und bürde ihm mit der zeitraubenden eigenen Nachprüfung der Fristen Unzu demutbares, ja Unmögliches aufs Der Anwalt müsse sich auf die Eintragungen im Fristenkalender verlassen dürfen. Hätte seine Bürokraft den Fristablauf richtig vermerkt, so wäre der von ihm gestellte Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist rechtzeitig und nicht einen Tag zu spät bei Gericht eingegangen. Das Maß der nach Lage der Sache zu erwartenden größten Sorgfalt bei der Fristwahrung kann nicht von dem vom Anwalt zu tragenden Risiko einer mehr oder weniger starken Arbeitsbelastung abhängig gemacht werden. So stellt es einen Organisationsmangel dar, wenn die Fristen nur im Kalender, nicht auch in den Handakten vermerkt werden, worauf das Oberlandesgericht, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VersR I960, 406) folgend, schon hingewiesen hat. Denn der Kläger hat schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruht, weil sein Anwalt die eigenverantwortliche Prüfung des Fristenablaufs vinterließ, als ihm die Sache zur Vorbereitung und Anfertigung der Berufungsbegründving vorgelegt wurde.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
zuverlässigRechtsprechungBegründungsfristOberlandesgerichtAnwaltBeschlußBürokraftHandaktenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zb 22/76 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Otto B HHBIHI *	d'A®®	12,
- vertreten durch;
Klägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt !
gegen
 den Rechtsanwalt Dieter F*A. K| Straße 4,
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 28. Oktober 1976 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Nüßgens und der Richter Dr. Peetz,Lohmann, Kröner und Boujong
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 12.Juli 1976 - 7 U 50/76 - wird zurtickgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
 Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch ein am 15. Dezember 1975 verkündetes, am 5. März 1976 zugestelltes Urteil die Klage abgewiesen. Der Kläger hat am 5.April 1975 Berufung eingelegt und diese - nach Ablauf der bis zu dem 5. Mai 1976 laufenden Begründungsfrist - am 7.Mai 1976 begründet. Durch Beschluß vom 7. Mai 1976 hat das Oberlandesgericht die Berufung, da nicht rechtzeitig begründet, als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und geltend gemacht, die sonst zuverlässige und nach dem Büroplan eingewiesene Bürokraft seines Prozeßbevollmächtigten habe den Ablauf der Begründungsfrist falsch notiert.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluß vom 12. Juli 1976 zurückgewiesen. Der Kläger
 
hat gegen den ihm am 20. Juli 1976 zugestellten Beschluß am 3. August 1976 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die nach §§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist für den Kläger einen unabwendbaren Zufall (§ 233 Abs. 1 ZPO) nicht darstellt.
Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht die zur Fristwahrung gebotene äußerste Sorgfalt beobachtet hat. Eine Bürokraft legte dem Prozeßbevollmächtigten die Handakten in dieser Fristsache innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist zur Anfertigung der Berufungsbegründung vor. Gleichwohl unterließ er die gebotene Prüfung, wann die Begründungsfrist abläuft. Auf die Notierung im Fristenkalender durfte er sich nicht allein verlassen. Ihm war vielmehr - trotz seiner erheblichen Arbeitsbelastung - zuzu demuten, die ihm so vorgelegten Akten darauf nachzuprüfen, ob eine baldige Bearbeitung notwendig ist. Das hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM ZPO § 212 a Nr. 2 « VersR 1959, 814; LM ZPO § 233 Fc Nr. 16 * VersR 1961, 852; VersR 1964, 781; LM ZPO § 233 Fc Nr. 27; VersR 1974, 385) ausgeführt. Der Kläger verkennt diese in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze gleichfalls nicht. Er ist jedoch der Auffassung, die Rechtsprechung überspanne die an einen vielbeschäftigten Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen und bürde ihm mit der zeitraubenden eigenen Nachprüfung der Fristen Unzu demutbares, ja Unmögliches aufs Der Anwalt müsse sich auf die Eintragungen im Fristenkalender verlassen dürfen. Hätte seine Bürokraft den Fristablauf richtig vermerkt, so wäre der von ihm gestellte Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist rechtzeitig und nicht einen Tag zu spät bei Gericht eingegangen.
 
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Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, die in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze über die von einem Anwalt als Parteivertreter zu fordernde größte Sorgfalt bei der Fristwahrung aufzugeben. Es genügt nicht, daß der Anwalt dabei die im Rechtsverkehr übliche Sorgfalt anwendet, um einen unabwendbaren Zufall annehmen zu können. Das Maß der nach Lage der Sache zu erwartenden größten Sorgfalt bei der Fristwahrung kann nicht von dem vom Anwalt zu tragenden Risiko einer mehr oder weniger starken Arbeitsbelastung abhängig gemacht werden. Auch ein vielbeschäftigter Anwalt bleibt verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird. Denn bei dieser Prüfung handelt es sich nicht mehr um eine der minder bedeutsamen Aufgaben, die der Anwalt - wie z.B. das Führen des Fristenkalenders - einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen darf. Vielmehr hat der Anwalt dabei eine gesetzliche Voraussetzung nachzuprüfen, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhängt (vgl. auch das Senatsurteil vom 1. Juli 1976 - III ZR 88/75). Durch geeignete Organisation - gesonderte Vorlage oder/und besondere Kennzeichnung der Handakten in Fristsachen - kann er für einen möglichst arbeitssparenden, weniger zeitraubenden Ablauf der gebotenen Fristenprüfung sorgen.
Abgesehen davon bedarf es weiterer Vorkehrungen, um die Fristwahrung zu gewährleisten. So stellt es einen Organisationsmangel dar, wenn die Fristen nur im Kalender, nicht auch in den Handakten vermerkt werden, worauf das Oberlandesgericht, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VersR I960, 406) folgend, schon hingewiesen hat. Die mit der Führung des Fristenkalenders betraute Bürokraft bedarf nicht nur der Einweisung, sondern auch der weiteren Überwachung
(vgl. BGH VersR 1967, 1204; 1975, 1049). Der Anwalt des Klägers überprüfte nach seiner Versicherung die mit der Fristenkontrolle beauftragte Angestellte jedoch "nur unregelmäßig und in weiten Abständen", nachdem er erkannt hatte, daß sie gut und zuverlässig arbeitet.
Die Unterlassung dieser Kontrollmaßnahmen bedarf indes nicht der abschließenden Erörterung. Denn der Kläger hat schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruht, weil sein Anwalt die eigenverantwortliche Prüfung des Fristenablaufs vinterließ, als ihm die Sache zur Vorbereitung und Anfertigung der Berufungsbegründving vorgelegt wurde.
Nüßgens	Dr.Peetz	Lohmann
 Kröner
Boujong