Auf seinen Antrag hat das Oberlandesgericht dem Beklagten für die beabsichtigte Berufung mit Beschluß vom 2. August 1966 hat der dem Beklagten im Armenrecht für die Berufungsinstanz beigeord-nete Prozeßbevollmächtigte, dem der Armenrechtsbeschluß nicht zugestellt worden war, wegen der Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig Berufung eingelegt. Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des Oberlandesgerichts beizutreten ist, daß die in § 234 ZPO fUr die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches vorgeschriebene Frist von zwei Wochen in jedem Pall mit der an 9- Juni 1966 erfolgten Zustellung des Armenrechtsbeschlusses begonnen habe und deshalb diese Prist mit dem am 2. August 1966 hat der Beklagte den Wiedereinsetzungsantrag auf folgenden Sachvortrag gestützt: Durch ein Versehen des Bürovorstehers seiner Prozeßbevollmächtigtcn 1.Instanz (Hechtsanwälte BB und aBHB in ABIB) sei der Armenrechtsbeschluß von 2. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben hat der Beklagte eidesstattliche Versicherungen der Rechtsanwälte ^■HHPund P^HPund nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses auch noch solche des Rechtsanwalts und des Bürovorstehers Sa^H^p beigebracht * Der in dem Wiedereinsetzungsgesuch enthaltene Sach-vortrag ist jedoch nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen, insbesondere ein Verschulden der Prozeßbovollmächtigten des Beklagten daran, daß die Wiedereinsetzung zu demindest nicht früher als zwei Wochen vor der tatsächlich erfolgten Anbringung des Gesuches beantragt worden ist, auszuschließen* Nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten hat Rechtsanwalt A0HB das den Armenrechtsbeschluß vom 2. Der Beklagte hält das im Blick auf ein Verschulden des Rechtsanwalts AfPPPP für unerheblich unter Hinweis darauf, daß der Bürovorsteher SapHIP es entgegen der ihm bekannten Pflicht unterlassen habe, "neben dem Quittungsformular zugleich den Armenrechtsbeschluß des Ober- dies unmittelbar nach dor Unterschriftsleistung durch den Anwalt zu tun11 (Schriftsatz vom 29« Dezember 1966)« Der Beklagte läßt indes jegliches Vorbringen in der Richtung vermissen, wie es zu erklären und gegebenenfalls zu entschuldigen ist, daß Rechtsanwalt 4HHH das fehlen des Schriftstückes, dessen Empfang or bescheinigte, nicht selbst bemerkt und seino Beifügung vom Büro nicht verlangt hat. Es fohlt mithin völlig ein Sachvortrag, der es als entschuldbar erscheinen lassen könnte, daß Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnic unterzeichnet hat, ohne auf das zugestellte Schriftstück zu achten, von ihm Kenntnis zu nehmen und das danach Gebotene zu veranlassen. WflBBl in Afl|p, an die Rechtsanwälte FflBiund AflHB unter dem 13« Juni 1966 ein Schreiben gerichtet, in dem auf den Armenrechtsbeschluß des Oberlandesgerichts hingev/iesen und ein Vergleichsvorschlag gemacht wird. Juli 1966 wird unter Bezugnahme auf das Vorgleichs-angebot der Kläger erklärt, daß der Beklagte mit dem Abschluß eines Vergleichs einverstanden sei• Der Inhalt des Schreibens läßt mithin darauf schließen, daß die Rechtsanwälte und i^HHBdem Beklag- ten nach Eingang des Schreibens der Prozeßbevollmächtigten der Kläger von dem Vergleichsangebot Kenntnis gegeben und von ihm eine Stellungnahme erhalten haben. Jedenfalls fehlt es auch hier an jeglichem Vortrag, daß - entgegen der nach dem Inhalt des Schreibens vom 21. Juli 1966 von den Schreiben der Rechtsanwälte Dres. Der Beklagte kann deshalb mit seiner sofortigen Beschwerde keinen Erfolg haben und muß gemäß § 97 ZPO die Kosten des Rechtsmittels tragen.
BUNDESGERICHTSHOF in zb 22/66 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit doo Rentners Otto Krs. Beklagten, Berufungsklägero und Beschwerdeführers, - Prozeßbovollmächtigto: Rechtsanwälte Dr und gegen 1. Landwirt Johannes Post MHLmhv 2. Otto Heinrich Wilhelm B Post 3. Prau Käthe H Post KiflBB» Mi geh. Bi zu 1) b^^3^«es etzlkhvertreten durch den Rechtsanwalt Br. 0. flHHvin flHVals gerichtlich bestelltem Pfleger, Pr o z oßb evollnäc ht i gt er s Kläger, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, Rechtsanwalt 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 14. März 196.7 unter Mitwirkung des Senatc-präoidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr« Reinhardt beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des. 4. Zivilsenats des Oberlandesgcrichts in Oldenburg vom 20. Oktober 1966 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Gründe : Das Landgericht hat den Beklagten durch das ihm am 4. Februar 1966 zugestellte Urteil mit seiner Widerklage teilweise abgewiesen. Auf seinen Antrag hat das Oberlandesgericht dem Beklagten für die beabsichtigte Berufung mit Beschluß vom 2. Juni 1966 das Armenrecht teilweise bewilligt. Dieser Beschluß ist den erstinstanzlichen Prozeßbovollmächtigten des Beklagten am 9« Juni 1966 zu-gestcllt worden. Erst am 2. August 1966 hat der dem Beklagten im Armenrecht für die Berufungsinstanz beigeord-nete Prozeßbevollmächtigte, dem der Armenrechtsbeschluß nicht zugestellt worden war, wegen der Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß zulässigerweise (§§ 519 b Abs. 2, 547 Abs. 2 und 577 Ab3.2ZP0) eingelegte sofortige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des Oberlandesgerichts beizutreten ist, daß die in § 234 ZPO fUr die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches vorgeschriebene Frist von zwei Wochen in jedem Pall mit der an 9- Juni 1966 erfolgten Zustellung des Armenrechtsbeschlusses begonnen habe und deshalb diese Prist mit dem am 2. August 1966 eingegangenen Antrag nicht gewahrt worden sei. Denn jedenfalls muß dem Hechtsmittel aus folgenden Erwägungen der Erfolg versagt bleiben: In seinem Gesuch vom 2. August 1966 hat der Beklagte den Wiedereinsetzungsantrag auf folgenden Sachvortrag gestützt: Durch ein Versehen des Bürovorstehers seiner Prozeßbevollmächtigtcn 1.Instanz (Hechtsanwälte BB und aBHB in ABIB) sei der Armenrechtsbeschluß von 2. Juni 1966 erst am 21. Juli 1966 zur Kenntnis von Hechtsanwalt pBBgekommen, der eine Bürogemcinschaft mit den Hechtsanwälten BBHHI und ABHB unterhalte und.für diese bestimmte Akten bearbeite, während den Beschluß bis* dahin weder Hechtsanwalt ABHB noch Rechto-anwalt IHHlzu Gesicht bekommen hätten. In dem Büro der Hechtsanwälte BHHB und ABHBwerde 80 verfahren, daß der Bürovorsteher Sa^B eingehende Post öffne, daß er dabei die Post durchlese und alle in Frage kommenden Fristen, insbesondere aber die Notfristen, notiere. Anschließend würden alle Eingänge, soweit sie nicht lediglich das Notariat von Hechtsanwalt PflHBB °der die ausschließlich von ihm bearbeiteten Landwirtschaftssachen beträfen, dem Rechtsanwalt AB^in einem besonderen Aktendeckel vorgelegt, der dann die Sachen bearbeite oder Hechtsanwalt FBIIzur Bearbeitung zuschreibe. Diese Handhabung beruhe auf der Anweisung der Hechtsanwälte FBHIB und ABBB an Bürovorsteher SaBIB der bereits seit 19 Jahren bei Hechtsanwalt Ffl^H^Bbzw. den Hechtsanwäl- i i i ten FSHV und AB|HP beschäftigt und mit allen Aufgaben des Bürovorstehers eines Anv/alts und Notars auf das beste vertraut sei«, Er habe sich auch in der Vergangenheit stets als zuverlässig erwiesen* Wenn der Bürovorsteher in dem vorliegenden Pall einen Eingang, der ihn zur Notierung der Wiedereinsetzungsfrist hätte veranlassen müssen, ohne'Notierung und ohne ihn Rechtsanwalt vorzulegen, zu den Akten gebracht habe, so sei das ein Büroversehen, das den Rechtsanwälten und AHBimit Rücksicht auf die von ihnen getroffenen Anordnungen und die Qualifikation ihres Bürovorstehers nicht zur Last gelegt werden könne. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben hat der Beklagte eidesstattliche Versicherungen der Rechtsanwälte ^■HHPund P^HPund nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses auch noch solche des Rechtsanwalts und des Bürovorstehers Sa^H^p beigebracht * Der in dem Wiedereinsetzungsgesuch enthaltene Sach-vortrag ist jedoch nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen, insbesondere ein Verschulden der Prozeßbovollmächtigten des Beklagten daran, daß die Wiedereinsetzung zu demindest nicht früher als zwei Wochen vor der tatsächlich erfolgten Anbringung des Gesuches beantragt worden ist, auszuschließen* Nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten hat Rechtsanwalt A0HB das den Armenrechtsbeschluß vom 2. Juni 1966 betreffende Empfangsbekenntnis am 9» Juni 1966 unterzeichnet. Der Beklagte hält das im Blick auf ein Verschulden des Rechtsanwalts AfPPPP für unerheblich unter Hinweis darauf, daß der Bürovorsteher SapHIP es entgegen der ihm bekannten Pflicht unterlassen habe, "neben dem Quittungsformular zugleich den Armenrechtsbeschluß des Ober- \ landesgerichts vorzulegcn bzw. dies unmittelbar nach dor Unterschriftsleistung durch den Anwalt zu tun11 (Schriftsatz vom 29« Dezember 1966)« Der Beklagte läßt indes jegliches Vorbringen in der Richtung vermissen, wie es zu erklären und gegebenenfalls zu entschuldigen ist, daß Rechtsanwalt 4HHH das fehlen des Schriftstückes, dessen Empfang or bescheinigte, nicht selbst bemerkt und seino Beifügung vom Büro nicht verlangt hat. Es fohlt mithin völlig ein Sachvortrag, der es als entschuldbar erscheinen lassen könnte, daß Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnic unterzeichnet hat, ohne auf das zugestellte Schriftstück zu achten, von ihm Kenntnis zu nehmen und das danach Gebotene zu veranlassen. Eine etwa in dem Büro der Rechtsanwälte EflHHI und AflU^ bestehende Übung, Empfangsbekenntnisse zu unterzeichnen, ohne sich von dem tatsächlichen Vorhandensein des als empfangen bezeichneten Schriftstücks zu überzeugen, könnte keinesfalls entschuldigt werden. Hinzu kommt noch folgendes: Unstreitig haben die erstinstanzlichen Prozeßbevollmöchtigten der Kläger, die Rechtsanwälte. Dres. WflBBl in Afl|p, an die Rechtsanwälte FflBiund AflHB unter dem 13« Juni 1966 ein Schreiben gerichtet, in dem auf den Armenrechtsbeschluß des Oberlandesgerichts hingev/iesen und ein Vergleichsvorschlag gemacht wird. Die Rechtsanwälte PflHHBlund AHHBIhaben darauf mit einem von Rechtsanwalt Unterzeichneten Schreiben vom 21. Juli 1966 geantwortet. Hierzu heißt es in einer eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers SaHB lediglich, daß "die Herren Rechtsanwälte PflHHl and A||^meines Wissens vor dem 21.7.1966 von dem Armenrechtsbeschluß des Oberlandcs-gerichts Oldenburg vom 2. Juni 1966 und dem Schreiben der Rechtsanwälte Dres.V/flHBIvom 13. Juni 1966 keine .i Kenntnis erhalten11 haben. Damit ist aber keineswegs jegliches Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ausgeräumt. In dem Antwortschreiben vom 21. Juli 1966 wird unter Bezugnahme auf das Vorgleichs-angebot der Kläger erklärt, daß der Beklagte mit dem Abschluß eines Vergleichs einverstanden sei• Der Inhalt des Schreibens läßt mithin darauf schließen, daß die Rechtsanwälte und i^HHBdem Beklag- ten nach Eingang des Schreibens der Prozeßbevollmächtigten der Kläger von dem Vergleichsangebot Kenntnis gegeben und von ihm eine Stellungnahme erhalten haben. Jedenfalls fehlt es auch hier an jeglichem Vortrag, daß - entgegen der nach dem Inhalt des Schreibens vom 21. Juli 1966 begründeten Vermutung - Rechtsanwalt oder Rechtsanwalt A^ÜBvor üem 21. Juli 1966 von den Schreiben der Rechtsanwälte Dres. W0BI vom 13. Juni 1966 und dem darin enthaltenen Hinweis auf die Arnenrechtsbewilligung keine Kenntnis erhalten haben und wie dies zu erklären und zu entschuldigen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist könnte dem Beklagten nur gewährt werden, wenn er den Antrag binnen zwei Y/ochen nach Wegfall des der Fristwahrung entgogenste-henden Hindernisses gestellt hätte (§ 234- ZPO). Hier war das "Hindernis0 mit der Armenrechtsbewilligung für den Beklagten behoben. Es hätte deshalb die Wiedereinsetzung binnen zv/ei Wochen seit Kenntnis von der Armenrechtsbewilligung beantragt werden müssen. Es fehlt hier jedoch am Vortrag und an der Glaubhaftmachung dessen, daß die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, der sich deren Verschulden zurechnen lassen muß, entschuldbarerweise von der Bewilligung des Armenrechto erst so spät Kenntnis erhalten haben, daß das am 2. August 1966 bei Gericht eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch noch die zweiwöchige Prist des § 234 ZPO gewahrt haben würde. Der Beklagte kann deshalb mit seiner sofortigen Beschwerde keinen Erfolg haben und muß gemäß § 97 ZPO die Kosten des Rechtsmittels tragen. Dr. Pagendarm Dr. Kreft Gähtgens Keßler Dr. Reinhardt