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BGH · III ZB 22/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 22/14

Mai 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters, Tombrink und Reiter beschlossen: Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die dagegen gerichtete Gehörsrüge des Klägers wurde durch Beschluss vom 16. 3 Den Antrag des Klägers, die gerichtliche Zuständigkeit für die mit der Entschädigungsklage begehrte Anweisung des Amtsgerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO beziehungsweise § 17a GVG festzustellen, hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12. gen Verfügung kann wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden. Eine Differenzierung des Rechtsmittelzugs unter dem Gesichtspunkt, ob durch Urteil oder Beschluss entschieden worden ist, verbietet sich (BGH, Urteil vom 27. Dezember 2013, mit dem die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 321a Abs.4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. 8 Soweit das Oberlandesgericht den Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO beziehungsweise § 17a GVG zurückgewiesen hat, scheitert die Anfechtung des Beschlusses vom 12.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
OberlandesgerichtZBBeschlußZPOKlägerRechtsbeschwerdeVerfügung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 22/14
vom 28. Mai 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters, Tombrink und Reiter
 beschlossen:
Die Verfahren III ZB 22/14 und III ZB 23/14 werden zu dem Zwecke gemeinsamer Entscheidung verbunden. Das Verfahren III ZB 22/14 führt.
Die Rechtsbeschwerden des Klägers gegen die im Verfahren 22 SchH 46/13 EntV ergangenen Beschlüsse des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Oktober 2013, 16. Dezember 2013 und 12. März 2014 werden verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
I.
1	Der	Kläger	nimmt das beklagte Land auf Entschädigung wegen überlan-
ger Dauer eines Zwangsvollstreckungsverfahrens in Anspruch.
2	Mit	Beschluss	vom	7.	Oktober	2013	hat	das	Oberlandesgericht	den An-
trag des Klägers abgelehnt, im Wege der einstweiligen Verfügung die Zwangs-
 
Vollstreckung aus im Ausgangsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen vorläufig einzustellen. Die dagegen gerichtete Gehörsrüge des Klägers wurde durch Beschluss vom 16. Dezember 2013 zurückgewiesen.
3	Den	Antrag	des Klägers, die gerichtliche Zuständigkeit für die mit der
 Entschädigungsklage begehrte Anweisung des Amtsgerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO beziehungsweise § 17a GVG festzustellen, hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12. März 2014 zurückgewiesen.
4	Gegen	die	vorbezeichneten Beschlüsse wendet sich der Kläger mit der
 Rechtsbeschwerde.
5	Die	Rechtsbeschwerde	ist nicht statthaft.
6	Die	Zurückweisung	des	Antrags des Klägers auf Erlass einer einstweili-
gen Verfügung kann wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden. Nach dieser Vorschrift findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entscheiden wird, die Revision nicht statt. Wird durch Beschluss entschieden, ist dementsprechend die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen. Eine Differenzierung des Rechtsmittelzugs unter dem Gesichtspunkt, ob durch Urteil oder Beschluss entschieden worden ist, verbietet sich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 -1 ZB 22/02, NJW 2003, 1531, 1532; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., §922 Rn. 7).
 
7	Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2013, mit dem die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar.
8	Soweit das Oberlandesgericht den Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO beziehungsweise § 17a GVG zurückgewiesen hat, scheitert die Anfechtung des Beschlusses vom 12. März 2014 jedenfalls daran, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde (§ 37 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO und § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).
Herrmann	Wöstmann	Seiters
 Tombrink
Reiter
 Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 16.12.2013 - 22 SchH 46/13 EntV -