Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Schlick am 28. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 15. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 24. Das Landgericht hatte die Beklagte, die in der von den Klägern geführten Gemeinschaftspraxis für Anästhesie als freie Mitarbeiterin tätig gewesen ist und von den Klägern wegen Verstoßes gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, durch das angefochtene Teilurteil verurteilt, den Klägern Auskunft über Abrechnungen zu er- Das Berufungsgericht hat den nach seiner Auffassung für den Wert des Beschwerdegegenstandes maßgeblichen für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand auf 500 DM geschätzt. Der Grundsatz, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO) sich bei Auskunftsklagen nach dem für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand richtet (BGHZ 128, 85), gilt nicht nur in Fällen, in denen der Auskunftsanspruch aus einem»streitigen Rechtsverhältnis hergeleitet wird.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 21/95 vom 28. September 1995 in dem Rechtsstreit Dr. med. Birgitt istraße Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. RSB-Straße !■, gegen Dr. Mirko M Dr. Winfried S BSHHRstraße 106, Dr. Philipe M Dr. Inge Mü Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. v. & Partner, D llee 2 Der in. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Schlick am 28. September 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 1995 - 15 U 101/95 - wird zurückgewiesen . Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 24. Januar 1995 als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige. Das Landgericht hatte die Beklagte, die in der von den Klägern geführten Gemeinschaftspraxis für Anästhesie als freie Mitarbeiterin tätig gewesen ist und von den Klägern wegen Verstoßes gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, durch das angefochtene Teilurteil verurteilt, den Klägern Auskunft über Abrechnungen zu er- 3 teilen, die sie gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und Privatpatienten für in einer anderen Praxis durchgeführte Narkosen vorgenoiranen hat. Das Berufungsgericht hat den nach seiner Auffassung für den Wert des Beschwerdegegenstandes maßgeblichen für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand auf 500 DM geschätzt. Gegen diese Auffassung wendet die sofortige Beschwerde sich ohne Erfolg. Der Grundsatz, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO) sich bei Auskunftsklagen nach dem für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand richtet (BGHZ 128, 85), gilt nicht nur in Fällen, in denen der Auskunftsanspruch aus einem»streitigen Rechtsverhältnis hergeleitet wird. Über das Bestehen dieses Rechtsverhältnisses ist in jedem Falle im Rahmen der Prüfung des Auskunftsanspruchs zu entscheiden, ohne daß dieser Entscheidung eine Rechtskraftwirkung für die Entscheidung über den auf die erteilte Auskunft gestützten Leistungsanspruch zukommt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1993 - Ill ZR 48/92 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 21). Ein allenfalls zu berücksichtigendes Geheimhaltungsin-teresse (BGHZ 128, 85) macht die Beklagte nicht geltend. Rinne Wurm Engelhardt Schlick Werp