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BGH · III ZB 21/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 21/89

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 5. Eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise mit der (hier: weiteren) Beschwerde anfechtbar, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Durch die mit der weiteren Beschwerde angefochtene Entscheidung hat das Oberlandesgericht die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 10. Daß die Vorinstanzen unter diesen Umständen das Rechtsschutzinteresse für ein erneutes Prozeßkostenhilfegesuch verneint und die Antragstellerin auf den Weg verwiesen haben, den früheren Beschluß vom 11. Dies gilt um so mehr, als die Begründung, die die Antragstellerin dafür gibt, daß sie es unterlassen hat, jene Entscheidung mit der Beschwerde anzugreifen: nämlich daß ein anderer Zivilsenat des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über ein solches Rechtsmittel zuständig wäre, nicht stichhaltig ist. Ob die Einlegung eines Rechtmittels gegen jenen Beschluß jetzt, nach mehr als 2 1/2 Jahren, noch zulässig ist, hat der Senat nicht zu entscheiden (vgl. Denn selbst wenn eine solche Beschwerde inzwischen ver-fristet wäre, würde dies allein auf dem Untätigbleiben der Antragstellerin und nicht etwa auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanzen beruhen. Das Beschwerdegericht hat Gelegenheit, auf die hilfsweise erhobenen Gegenvorstellungen der Antragstellerin zu überprüfen, ob der dem jetzigen Prozeßkostenhilfeverfahren zugrundeliegende Sachverhalt tatsächlich in vollem Umfang mit demjenigen des früheren Verfahrens identisch ist.

Zitierte Normen: § 127 ZPO
zulässigfrühBeschlußZPOBeschwerdeVorinstanzen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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III ZB 21/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Rentnerin Berta N WflBMstraße 99, 0
,_ geborene B(
• r
Antragstellerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 gegen
- Girozentrale -, Niederlassung vertreten durch den Vorstand, M(
Antragsgegnerin
WH
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 1989
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Wurm
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. März 1989 - 5 W 15/89 -wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen .
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.200 DM festgesetzt.
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Gründe
 Im Prozeßkostenhilfeverfahren ist die weitere Beschwerde ausgeschlossen (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Ein Fall, in dem dieses Rechtsmittel ausnahmsweise gleichwohl zulässig ist, liegt hier nicht vor. Eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise mit der (hier: weiteren) Beschwerde anfechtbar, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung mit einem Rechtsmittel anzugreifen, muß auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1988 - III ZB 2/88 = BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Gesetzwidrigkeit, greifbare 2 m.w.N.).
Durch die mit der weiteren Beschwerde angefochtene Entscheidung hat das Oberlandesgericht die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 10. Januar 1989 zurückgewiesen, durch den ihr Prozeßkostenhilfe verweigert worden war. Eine Entscheidung dieses Inhalts ist als solche dem Gesetz nicht fremd. Daran ändert es nichts, daß die Vorinstanzen nicht in eine erneute Sach-prüfung des Begehrens der Antragstellerin eingetreten sind, sondern die Versagung der Prozeßkostenhilfe darauf gestützt haben, daß ein denselben Sachverhalt betreffendes Gesuch der Antragstellerin bereits mit Beschluß einer anderen Zivilkammer des Landgerichts vom 11. Dezember 1986 abgelehnt worden war. Die Frage, ob die Wiederholung eines abgelehnten
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Prozeßkostenhilfegesuchs zulässig ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet (grundsätzlich bejahend: Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. 1984 § 127 Rn. 12, betreffend das frühere Armenrechtsverfahren; ablehnend OLG Celle NdsRpfl 1962, 35, Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. 1987 § 117 Rn. 5). Daß die Vorinstanzen unter diesen Umständen das Rechtsschutzinteresse für ein erneutes Prozeßkostenhilfegesuch verneint und die Antragstellerin auf den Weg verwiesen haben, den früheren Beschluß vom 11. Dezember 1986 mit der Beschwerde anzufechten, läßt eine Willkür nicht erkennen und nimmt der Entscheidung nicht die gesetzliche Grundlage. Dies gilt um so mehr, als die Begründung, die die Antragstellerin dafür gibt, daß sie es unterlassen hat, jene Entscheidung mit der Beschwerde anzugreifen: nämlich daß ein anderer Zivilsenat des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über ein solches Rechtsmittel zuständig wäre, nicht stichhaltig ist. Ob die Einlegung eines Rechtmittels gegen jenen Beschluß jetzt, nach mehr als 2 1/2 Jahren, noch zulässig ist, hat der Senat nicht zu entscheiden (vgl. dazu OLG Schleswig SchlHA 1979, 211 und 1984, 174, 175; OLG Celle MDR 1985, 591, OLG Hamm RPfl 1986, 447). Denn selbst wenn eine solche Beschwerde inzwischen ver-fristet wäre, würde dies allein auf dem Untätigbleiben der Antragstellerin und nicht etwa auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanzen beruhen.
Das Beschwerdegericht hat Gelegenheit, auf die hilfsweise erhobenen Gegenvorstellungen der Antragstellerin zu überprüfen, ob der dem jetzigen Prozeßkostenhilfeverfahren
 zugrundeliegende Sachverhalt tatsächlich in vollem Umfang mit demjenigen des früheren Verfahrens identisch ist.
Krohn
 Kroner
Halstenberg
 Werp
Wurm