Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. 1. a) Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß dem Einspruch gegen ein nicht wirksam zugestelltes Versäumnisurteil wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben aus dem auch im Verfahrensrecht geltenden Gesichtspunkt der Verwirkung die rechtliche Anerkennung zu versagen sein kann (BGH Urteil vom 10. Das ist namentlich dann der Fall, wenn der Einspruchsberechtigte über eine längere, nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende Zeitspanne hinweg sein Recht nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Prozeßgegner sich darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, daß der Berechtigte das gegen ihn ergangene Urteil auch künftig hinnehmen werde (vgl. Dezember 1979 bekannt, daß die Klägerin im Verfahren 19 0 157/79 des Landgerichts Hamburg am 16. Damit brauchte die Klägerin, die bis dahin keine Veranlassung hatte, die Wirksamkeit der Zustellung in Zweifel zu ziehen, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu rechnen; sie durfte vielmehr darauf vertrauen, daß der Beklagte den gegen ihn ergangenen Titel als rechtskräftig hinnehmen werde. Soweit er gegen die von der Klägerin betriebene Zwangsvollstreckung Einwendungen erhoben hat, galten diese anderen Gesichtspunkten. Die Annahme der Verwirkung scheitert nicht daran, daß die Klägerin mit der von ihr betriebenen Zwangsvollstreckung schon alsbald nach Erlaß des Versäumnisurteils und nicht erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums begonnen hat, sich auf den Bestand des Titels einzurichten. August 1980 nicht mehr versucht hat, gegen den Beklagten aus dem Versäumnisurteil zu vollstrecken. Der Beklagte hat keine Veranlassung, darauf zu vertrauen, die Klägerin werde schon jetzt weitere Vollstreckungsmaßnahmen endgültig unterlassen. Ohne Erfolg macht der Beklagte schließlich geltend, Krankheit und Alter hätten es ihm seinerzeit unmöglich gemacht, den Prozeß gegen die Klägerin zu führen. Wenn er sich in den Jahren 1979/80 gegen die von der Klägerin betriebene Soweit sich der Beklagte gegen Ziff.III des angefochtenen Beschlusses (Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren) wendet, ist sein Rechtsmittel unzulässig (§ 567 Abs.3 ZPO). Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem oben Gesagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, konnte dem Beklagten Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde nicht bewilligt werden.
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 21/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Johannes Theodor t Beklagter, Beschwerdeführer und Antragsteller, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. gegen hIHHHHI Landesbank - Girozentrale - Körperschaft des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch das Direktorium: Dr. Hans FflBBB, Friedrich bMHHB, Dr. Klaus pfli, Peter ScflB, Gerhart-HaflBhPlatz fl Hamburg 1, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Will Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. September 1988 beschlossen: Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Ziffer I des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 8. Juli 1988 - 1 W 78/88 und 79/88 - wird nicht angenommen . Die Beschwerde des Beklagten gegen Ziffer III des vorgenannten Beschlusses wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beklagten, ihm für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen . Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Beschwerdewert: 200.000,-- DM. Gründe : I. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. a) Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß dem Einspruch gegen ein nicht wirksam zugestelltes Versäumnisurteil wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben aus dem auch im Verfahrensrecht geltenden Gesichtspunkt der Verwirkung die rechtliche Anerkennung zu versagen sein kann (BGH Urteil vom 10. Oktober 1962 - V ZR 189/60 - NJW 1963, 154, 155 f). Das ist namentlich dann der Fall, wenn der Einspruchsberechtigte über eine längere, nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende Zeitspanne hinweg sein Recht nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Prozeßgegner sich darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, daß der Berechtigte das gegen ihn ergangene Urteil auch künftig hinnehmen werde (vgl. z.B. BGHZ 25, 47, 52; BGH Urteil vom 16. Juni 1982- IVb ZR 709/80 - NJW 1982, 1999) . b) Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Dem Beklagten war spätestens seit dem 4. Dezember 1979 bekannt, daß die Klägerin im Verfahren 19 0 157/79 des Landgerichts Hamburg am 16. Mai 1979 einen vollstreckbaren Titel gegen ihn erwirkt hatte. Das ergibt sich aus dem von ihm Unterzeichneten Pfändungsprotokoll vom 4. Dezember 1979. 4 Spätestens seit dem 11. Februar 1980, dem Tage der Zustellung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vom 22. Januar 1980, wußte er, daß es sich bei diesem Titel um ein Versäumnisurteil handelt. Fehlte es - wie der Beklagte behauptet - an dessen wirksamer Zustellung und war die titulierte Forderung materiell ungerechtfertigt, so mußte sich ihm die Notwendigkeit aufdrängen, nunmehr unverzüglich die Aufhebung des Versäumnisurteils zu erwirken. Er hat jedoch erst am 4. Januar 1988 Einspruch eingelegt. Damit brauchte die Klägerin, die bis dahin keine Veranlassung hatte, die Wirksamkeit der Zustellung in Zweifel zu ziehen, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu rechnen; sie durfte vielmehr darauf vertrauen, daß der Beklagte den gegen ihn ergangenen Titel als rechtskräftig hinnehmen werde. Der Beklagte hat nämlich ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt - insbesondere nicht mit Schreiben vom 26. März 1980 -geltend gemacht, das Urteil sei nicht wirksam zugestellt worden. Soweit er gegen die von der Klägerin betriebene Zwangsvollstreckung Einwendungen erhoben hat, galten diese anderen Gesichtspunkten. Sein Schreiben vom 1. November 1979, auf das er in diesem Zusammenhang verweist, bezieht sich zudem auf ein anderes gerichtliches Verfahren. Die Annahme der Verwirkung scheitert nicht daran, daß die Klägerin mit der von ihr betriebenen Zwangsvollstreckung schon alsbald nach Erlaß des Versäumnisurteils und nicht erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums begonnen hat, sich auf den Bestand des Titels einzurichten. Wenn die Rechtspre- 5 chung in diesem Zusammenhang auf den Gesichtspunkt des "Sich-einrichtens" abhebt, so konkretisiert sie damit nur den Begriff der Zumutbarkeit. Verwirkung ist in Fällen wie dem vorliegenden zu bejahen, wenn dem Titelinhaber mit Rück-* sicht auf den vom Verpflichteten geschaffenen Vertrauenstatbestand nicht zugemutet werden kann, die Einlegung des Einspruchs jetzt noch als rechtswirksam hinzunehmen. Das hat das Oberlandesgericht rechtsbedenkenfrei bejaht, indem es nicht nur auf die bereits durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen abgehoben, sondern darüber hinaus ausgeführt hat, es sei der Klägerin unter den gegebenen Umständen im Hinblick auf die damit verbundenen Beweisschwierigkeiten nicht zuzu demuten, sich erst 8 1/2 Jahre nach Erwirkung des Versäumnisurteils den Streit um den materiellen Bestand ihres Darlehensanspruchs aufzwingen zu lassen. Das gilt unabhängig davon, ob sie noch im Besitz der einschlägigen Geschäftsunterlagen ist. Ebensowenig steht der Verwirkung entgegen, daß die Klägerin nach dem 1. August 1980 nicht mehr versucht hat, gegen den Beklagten aus dem Versäumnisurteil zu vollstrecken. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren (§ 218 Abs. 1 BGB). Der Beklagte hat keine Veranlassung, darauf zu vertrauen, die Klägerin werde schon jetzt weitere Vollstreckungsmaßnahmen endgültig unterlassen. Ohne Erfolg macht der Beklagte schließlich geltend, Krankheit und Alter hätten es ihm seinerzeit unmöglich gemacht, den Prozeß gegen die Klägerin zu führen. Wenn er sich in den Jahren 1979/80 gegen die von der Klägerin betriebene 6 Zwangsvollstreckung gewehrt hat, so wäre er auch in der Lage gewesen, Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu erheben. 2. Vergeblich rügt der Beklagte, die Vorinstanzen hätten die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht beachtet und ihn damit seinem gesetzlichen Richter entzogen. Diese Rüge ist nach den im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512 a, 549 Abs. 2 ZPO unzulässig (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 46. Aufl. § 512 a Anm. 3). II. Soweit sich der Beklagte gegen Ziff. III des angefochtenen Beschlusses (Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren) wendet, ist sein Rechtsmittel unzulässig (§ 567 Abs. 3 ZPO). 7 ¥ in. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem oben Gesagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, konnte dem Beklagten Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde nicht bewilligt werden. Krohn Kroner Boujong Werp Rinne