* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZB 21/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 21/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Mai 1985, habe der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwalt D4BBP, seine Bürovorsteherin, Frl. FMB, angewiesen, noch am selben Tage Rechtsanwalt Harms in Oldenburg schriftlich mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen und die Handakten beizufügen. Juni 1985, dem letzten Tag der Berufungsfrist, gefertigt und gegen 18.00 Uhr Rechtsanwalt DflB zur Unterschrift vorgelegt. Dieser habe sich vergeblich bemüht, einen am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt telefonisch mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Juni 1985 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen mit der Begründung, es sei nicht dargetan, daß der Beklagte oder Rechtsanwalt DflHBl am Montag, den 3. Juni 1985 gegen 18.00 Uhr keinen bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zugelassenen und zur Einlegung des Rechtsmittels bereiten Rechtsanwalt hätten erreichen können. Die dagegen vom Beklagten formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet, da dem Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 ZPO stattgegeben werden mußte, so daß die Berufung nicht verworfen werden durfte. Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Rechtsanwalt DflHB durfte sich darauf verlassen, daß sie seine Anweisung, noch am selben Tage Rechtsanwalt Hflm unter Übersendung der Handakten mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen, befolgen würde. Juni 1985 - als ihm gegen 18.00 Uhr das Büroversehen mitgeteilt worden war - in einer einen Schuldvorwurf ausschließenden Weise darum bemüht hat, einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt telefonisch mit der Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen. Nach alledem hat der Beklagte glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungWiedereinsetzungOberlandesgerichtBürovorsteherinZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
>0
sO
III ZB 21/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Schlossermeisters Lambert
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagten und Beschwerdeführers,
 Rechtsanwalt Kurt Ha|^|straße f|, OHB|| -
gegen
 den Kraftfahrzeugmeister Hermann
 Auf dem BflM A,
y
y
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Kläger und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte Dr. und Partner, St^fcp’ing Nordhorn -
2
■;
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. Februar 1986
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Juni 1985 (3 U 131/85) aufgehoben.
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Beklagten sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Grün d e :
Durch Schlußurteil vom 23. April 1985 hat das Landgericht u.a. den Beklagten zur Zahlung von 15.048,— DM nebst Zinsen verurteilt. Dieses Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 3. Mai 1985 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 1985 - eingegangen am selben Tag - hat der Beklagte Berufung gegen dieses
 
Urteil eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen und durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht: Am Freitag, den 31. Mai 1985, habe der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwalt D4BBP, seine Bürovorsteherin, Frl. FMB, angewiesen, noch am selben Tage Rechtsanwalt Harms in Oldenburg schriftlich mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen und die Handakten beizufügen. Versehentlich habe Frl. FflBHB jedoch das Auftragsschreiben erst am Montag, den 3. Juni 1985, dem letzten Tag der Berufungsfrist, gefertigt und gegen 18.00 Uhr Rechtsanwalt DflB zur Unterschrift vorgelegt. Dieser habe sich vergeblich bemüht, einen am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt telefonisch mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Da die Anwaltsbüros zu dieser Zeit schon geschlossen gewesen seien, habe er weder Rechtsanwalt H0HB noch Rechtsanwalt BIHA II erreichen können. Das Versehen der Bürovorsteherin, so meint der Beklagte, brauche er sich nicht zurechnen zu lassen.
Durch Beschluß vom 20. Juni 1985 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen mit der Begründung, es sei nicht dargetan, daß der Beklagte oder Rechtsanwalt DflHBl am Montag, den 3. Juni 1985 gegen 18.00 Uhr keinen bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zugelassenen und zur Einlegung des Rechtsmittels bereiten Rechtsanwalt hätten erreichen können.
L\

Die dagegen vom Beklagten formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet, da dem Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 ZPO stattgegeben werden mußte, so daß die Berufung nicht verworfen werden durfte.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§85 Abs. 2 ZPO).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, daß es der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt gewisse minder bedeutsame Aufgaben, wie z. B. das Führen des Fristenkalenders, einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen. Ist die Versäumung der Frist dann allein auf das Verschulden eines Anwaltsgehilfen zurückzuführen, so ist das für die Partei als unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO anzusehen (BGH VersR 1982, 71 m.w.Nachw.).
Ebenso darf sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Beachtung von Anweisungen, die er einer bewährten und zuverlässigen Angestellten erteilt, verlassen. Das gilt auch in eiligen Fristsachen. Er muß sich die Erledigung seiner Anweisung nicht noch vor Fristablauf bestä-
 
tigen lassen. Andernfalls würde die dem Rechtsanwalt eingeräumte Möglichkeit, sich zu entlasten, praktisch wieder aufgehoben (BGH VersR 1976, 958).
Hiervon ausgehend kann das Fehlverhalten der Bürovorsteherin Frl. Feseker nicht Rechtsanwalt DflHB zugerechnet werden. Bei der Bürovorsteherin handelte es sich - wie glaubhaft gemacht - um eine langjährige, als zuverlässig erprobte und sorgfältig überwachte Angestellte. Rechtsanwalt DflHB durfte sich darauf verlassen, daß sie seine Anweisung, noch am selben Tage Rechtsanwalt Hflm unter Übersendung der Handakten mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen, befolgen würde. Einer besonderen Kontrolle bedurfte es nicht.
Aus dem in zulässiger Weise (s. BGH VersR 1979, 1028) ergänzten Beschwerdevorbringen des Beklagten ergibt sich zudem, daß sich Rechtsanwalt DflMB am 3. Juni 1985 - als ihm gegen 18.00 Uhr das Büroversehen mitgeteilt worden war - in einer einen Schuldvorwurf ausschließenden Weise darum bemüht hat, einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt telefonisch mit der Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen.
Nach alledem hat der Beklagte glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Auf die sofortige Beschwerde
 
ist daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen.
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg	Werp