* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZB 21/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 21/82

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 21. Der Kläger hat die Kosten des Be-schwerdeverfahrens zu tragen. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Dezember 1981 die Notierung der Berufungsbegründungsfrist auf den 14. Januar 1982 verfügt, und zwar auf dem Durchschlag eines Schreibens, das wegen der Hinterlegung des zur Abwendung der Vollstreckung notwendigen Betrags an den Gegenanwalt gerichtet war. Das Büropersonal des Prozeßbevollmächtigten hatte die Frist Jedoch nicht im Fristenkalender notiert; die Akten mit der Verfügung des Prozeßbevollmächtigten waren vielmehr versehentlich auf den Schreibtisch der nicht regelmäßig im Büro arbeitenden Buchhalterin geraten und dort erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entdeckt worden. Mit Recht hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruht, das dieser sich zurechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender nicht - wie zweckmäßig und üblich - sogleich bei Einlegung der Berufung am 14. Es ist nicht auszuschließen, daß diese Verfügung deswegen übersehen und nicht ausgeführt worden ist, weil sie vom Büropersonal auf dem Durchschlag des an den Gegenanwalt gerichteten Schreibens vom 18. Dezember 1981 die Mitteilung des Berufungsgerichts vom Eingang der Berufungsschrift in das Aktenstück legte.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
BerufungBerufungsbegründungsfristFristBerufungsgericht18KlägerProzeßbevollmächtigtenFristenkalender

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 21/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Grundstücksund Vermögensverwalters Kurt-Fritz B{ Straße 9» B(
Pro z eßb evollmächt i gt e:
Klägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwälte Dr.
gegen
 Frau Gerda
 raße 82,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
2
S4
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 23. September 1982
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. März 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Be-schwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
 Das Landgericht Berlin hat durch ein am 29. Oktober 1981 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das am 18. November 1981 zugestellte Urteil am 14. Dezember 1981 Berufung eingelegt, sein Rechtsmittel aber erst am 27. Januar 1982 begründet. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 19. März 1982 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen den am 29. März 1982 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 10. April 1982 sofortige Beschwerde eingelegt.
 
Die nach §§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach dem Vorbringen des Klägers hatte sein Prozeßbevollmächtigter am 18. Dezember 1981 die Notierung der Berufungsbegründungsfrist auf den 14. Januar 1982 verfügt, und zwar auf dem Durchschlag eines Schreibens, das wegen der Hinterlegung des zur Abwendung der Vollstreckung notwendigen Betrags an den Gegenanwalt gerichtet war. Das Büropersonal des Prozeßbevollmächtigten hatte die Frist Jedoch nicht im Fristenkalender notiert; die Akten mit der Verfügung des Prozeßbevollmächtigten waren vielmehr versehentlich auf den Schreibtisch der nicht regelmäßig im Büro arbeitenden Buchhalterin geraten und dort erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entdeckt worden.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruht, das dieser sich zurechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender nicht - wie zweckmäßig und üblich - sogleich bei Einlegung der Berufung am 14. Dezember 1981, sondern erst während des Laufs der Frist am 18. Dezember 1981 verfügt. Es ist nicht auszuschließen, daß diese Verfügung deswegen übersehen und nicht ausgeführt worden ist, weil sie vom Büropersonal auf dem Durchschlag des an den Gegenanwalt gerichteten Schreibens vom 18. Dezember 1981 nicht erwartet wurde. Hinzu kam nach dem Vorbringen
 
des Klägers folgendes: Zu der Zeit, in der die verfügte Frist in der Registratur hätte notiert werden müssen, war die Bürokraft, der diese Aufgabe sonst regelmäßig oblag, beurlaubt; ihre Vertretung war vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht einer bestimmten anderen Bürokraft übertragen worden; die Arbeiten der Registratur wurden vielmehr wechselnd "im gegenseitigen Einvernehmen" von den drei übrigen Schreibkräften oder dem Prozeßbevollmächtigten selbst übernommen. Unter diesen besonderen Umständen Jedenfalls war die vom Berufungsgericht geforderte besondere Kennzeichnung der Akten, in denen eine Rechtsmittelbegründungsfrist verfügt, aber noch nicht notiert war, notwendig, um ein Versehen, wie es hier geschah, zu vermeiden. Es war die Aufgabe des Prozeßbevollmächtigten, eine solche Kennzeichnung -durch Rotmappe, angehefteten Zettel oder auf ähnliche Weise - anzuordnen, um sicherzustellen, daß die auf dem Durchschlag des Schreibens vom 18. Dezember 1981 verfügte Frist nicht übersehen, sondern alsbald von einer der Schreibkräfte ordnungsgemäß im Fristenkalender notiert wurde. Selbst wenn die Akte trotzdem ohne Fristnotierung zunächst auf den Schreibtisch der Buchhalterin gelangt wäre, wäre das Versehen aufgrund der besonderen
 
Kennzeichnung zu demindest in dem Zeitpunkt erkannt worden, als eine der Bürokräfte am 31. Dezember 1981 die Mitteilung des Berufungsgerichts vom Eingang der Berufungsschrift in das Aktenstück legte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Krohn	Tidow	Boujong
 Scholz-Hoppe	Halstenberg