OLG Hamburg FamRZ 1978, 937; OLG Düsseldorf JMB1 NRW 1953, 4), bedarf keiner Entscheidung; schon aus den nachstehenden Gründen muß der Klägerin das nachgesuchte Armenrecht wegen mangelnder Erfolgsaussicht ihrer weiteren Beschwerde verweigert werden (§ 114 ZPO). Februar 1981 eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 10. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Klägerin. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die weitere Beschwerde nicht statt; sie ist durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen worden (§ 127 Satz 3 ZPO aF, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO nF). Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch dann, wenn -wie hier die Klägerin geltend macht - das Oberlandesgericht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen hat; denn eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs erweitert den Instanzenzug nicht (BGH NJW 1978, 1585).
BUNDESGERICHTSHOF in zb 21/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Helga K Istraße fl a, » t Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Istraße gegen Herrn Peter W BuflHflfllstraße 9 Beklagter und Beschwerdegegner, 2 3 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 1. Oktober 1981 beschlossen: Der Klägerin wird das für das Verfahren der weiteren Beschwerde beantragte Armenrecht nicht bewilligt. Gründe Die Frage, ob in einem Beschwerdeverfahren, das die Entziehung des Armenrechts zu dem Gegenstand hat, die Bewilligung des Armenrechts unstatthaft ist (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1978, 937; OLG Düsseldorf JMB1 NRW 1953, 4), bedarf keiner Entscheidung; schon aus den nachstehenden Gründen muß der Klägerin das nachgesuchte Armenrecht wegen mangelnder Erfolgsaussicht ihrer weiteren Beschwerde verweigert werden (§ 114 ZPO). IXirch Beschluß vom 11. Februar 1980 hat das Landgericht der Klägerin das am 11. Juli 1978 bewilligte Armenrecht entzogen. Die dagegen von der Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Februar 1981 eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 10. Juli 1981 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Klägerin. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die weitere Beschwerde nicht statt; sie ist durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen worden (§ 127 Satz 3 ZPO aF, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO nF). Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch dann, wenn -wie hier die Klägerin geltend macht - das Oberlandesgericht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen hat; denn eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs erweitert den Instanzenzug nicht (BGH NJW 1978, 1585). Ein mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Ok tober 1978 (1 BvR 475/78 = NJW 1979, 538) vergleichbarer Sachverhalt ist nicht gegeben. NUßgens Kroner