Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt . April 1980 Berufung eingelegt, diese zugleich begründet und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Diese ist begründet, denn dem Beklagten ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen (§ 233 ZPO) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsmittelkläger Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beanspruchen, wenn er ohne Verschulden annehmen durfte, durch Armut i.S. des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert zu sein. Auch in diesem Falle ist aber grundsätzlich erforderlich, daß er innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur das Armenrecht beantragt, sondern auch die erforderlichen Unterlagen beibringt, sofern er daran nicht durch besondere Umstände gehindert ist (BGH NJW 1975, 121 = VersR 1975, 84 m.w.Nachw.; BGH VersR 1981, 61). Es hat Jedoch nicht berücksichtigt, daß dem Beklagten schon im ersten Rechtszug durch Beschluß vom 18. Allerdings durfte das Gericht aus begründetem Anlaß weitere Ermittlungen über die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Armenrechtsbewilligung anstellen (BGH NJW 1975, 121 = VersR 1975, 84). Irrig ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe von sich aus zu der Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 8. Das Landgericht hatte zudem dem Beklagten ohne weitere Aufklärung das Armenrecht bewilligt, obschon die Klägerin bereits im ersten Rechtszug vorgetragen hatte, der Beklagte beziehe Einkünfte aus dem Handel mit Gebrauchtwagen. Bei dieser Sachlage durfte der Beklagte darauf vertrauen, daß er keine neuen Armenrechtsunterlagen vorzulegen und keine ergänzenden Angaben zur Frage der Armut zu machen brauchte, solange ihn das Berufungsgericht nicht dazu aufforderte (vgl. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten mit Verfügung vom 22. Nach alledem ist dem Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF S3 in zb 21/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Detlef 9 Straße (|, 9 - vertreten durch Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt 9 gegen die Kauffrau Hanna FflBstraße 9 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Mai 1980 - 2 U 138/79 - aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt . Gründe Das am 19. September 1979 ergangene Urteil des Landgerichts Braunschweig ist dem Beklagten am 25. September 1979 zugestellt worden. Mit einem am 1. Oktober 1979 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er um Bewilligung des Armenrechts für die Berufungsinstanz nachgesucht. Mit Beschluß vom 25. März 1980, zugestellt am 9. April 1980, hat das Berufungsgericht dem Beklagten das Armenrecht verweigert. Dieser hat am 23. April 1980 Berufung eingelegt, diese zugleich begründet und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 27. Mai 1980 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Dem Beklagten stehe kein Wiedereinsetzungsgrund zur Seite. Er habe sein Unvermögen, die Prozeßkosten zu tragen, nicht innerhalb der Berufungsfrist dargetan, sondern notwendige Angaben erst nach Ablauf dieser Frist gemacht. Im Hinblick auf die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 8. Oktober 1979 habe der Beklagte erkennen können, daß an seiner Armut Zweifel bestünden. Es sei ihm auch möglich und zu demutbar gewesen, bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist seine Angaben über seine Einkommensverhältnisse zu ergänzen. Gegen diesen ihm am 16. Juni 1980 zugestellten Beschluß hat der Beklagte am 30. Juni 1980 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese ist begründet, denn dem Beklagten ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen (§ 233 ZPO) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsmittelkläger Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beanspruchen, wenn er ohne Verschulden annehmen durfte, durch Armut i.S. des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert zu sein. Auch in diesem Falle ist aber grundsätzlich erforderlich, daß er innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur das Armenrecht beantragt, sondern auch die erforderlichen Unterlagen beibringt, sofern er daran nicht durch besondere Umstände gehindert ist (BGH NJW 1975, 121 = VersR 1975, 84 m.w.Nachw.; BGH VersR 1981, 61). Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es hat Jedoch nicht berücksichtigt, daß dem Beklagten schon im ersten Rechtszug durch Beschluß vom 18. September 1979 das Armenrecht bewilligt war. Das hatte gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Fassung, die bis zu dem 31. Dezember 1980 galt, zur Folge, daß er verfahrensrechtlich von der erneuten Darlegung und Glaubhaftmachung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse entbunden war. Allerdings durfte das Gericht aus begründetem Anlaß weitere Ermittlungen über die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Armenrechtsbewilligung anstellen (BGH NJW 1975, 121 = VersR 1975, 84). Irrig ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe von sich aus zu der Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 1979, er erziele Einnahmen aus seinem auch weiterhin betriebenen Gebrauchtwagenhandel, Stellung nehmen müssen. Er hatte sich in dem Antrag auf Ausstellung des behördlichen Zeugnisses zur Erlangung des Armenrechts als "erwerbslos" bezeichnet. Das hatte die Behörde in ihrer Stellungnahme nicht beanstandet. Das Landgericht hatte zudem dem Beklagten ohne weitere Aufklärung das Armenrecht bewilligt, obschon die Klägerin bereits im ersten Rechtszug vorgetragen hatte, der Beklagte beziehe Einkünfte aus dem Handel mit Gebrauchtwagen. Bei dieser Sachlage durfte der Beklagte darauf vertrauen, daß er keine neuen Armenrechtsunterlagen vorzulegen und keine ergänzenden Angaben zur Frage der Armut zu machen brauchte, solange ihn das Berufungsgericht nicht dazu aufforderte (vgl. BGH VersR 1968, 598, 599). Vorsorglich hat er mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1979 um einen Hinweis des Gerichts gebeten, falls dieses weiteres Vorbringen zur Frage der Armut für erforderlich erachte. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten mit Verfügung vom 22. November 1979 (also erst nach Ablauf der Berufungsfrist) aufgegeben, sein Vorbringen zu ergänzen. Daraufhin machte der Beklagte am 3. Januar 1980 durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft, daß er keinen Gebrauchtwagenhandel betreibe. Hier liegt auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen eine Partei, obwohl ihr in der Vorinstanz das Armenrecht bewilligt war, in dem höheren Rechtszug von sich aus neue Armenrechtsunterlagen beibringen muß, wie etwa wenn das Armenrecht offensichtlich zu Unrecht gewährt war oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei inzwischen grundlegend gebessert haben (BGH VersR 1968, 598, 599; BGH NJW 1975, 121 = VersR 1975, 84). Der Beklagte brauchte hiernach innerhalb der Berufungsfrist vernünftigerweise nicht mit der Versagung des Armenrechts (sie ist vom erkennenden Senat sachlich nicht nachzuprüfen) zu rechnen. Die nach Fristablauf gemachten Auflagen des Gerichts hat er ohne schuldhaftes Zögern erfüllt (vgl. BGH LM § 119 ZPO Nr. 4). Auch das Berufungsgericht äußert keine Zweifel an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten. Nach alledem ist dem Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren. Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. Nüßgens Krohn Kroner Boujong Scholz-Hoppe