Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 15. Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler beschlossen: Der Kläger hat die Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu tragen. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Annahme des Berufungsgerichts zu entkräften, die dahin geht: Es sei nicht hinreichend dargetan, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers sein Personal in dem gebotenen Maße nach der Richtung angeleitet und überprüft habe, mit welcher Sorgfalt es den rechtzeitigen Eingang der Bestätigung eines Auftrages zur Einlegung der Berufung durch den in Aussicht genommenen Berufungsanwalt zu überwachen habe und überwache.
0401 069 BUNDESGERICHTSHOF s TU ZB 21/69 BESCHLUSS in Sachen des Albert H Straße - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz: in dB - Klägers und Beschwerdeführers, und gegen den Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Straßenverwaltung vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes. Ml Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Re chtsanwälte in und Dr. i 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 15. Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Oktober 1969 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu tragen. Gr r ü n d e : Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Annahme des Berufungsgerichts zu entkräften, die dahin geht: Es sei nicht hinreichend dargetan, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers sein Personal in dem gebotenen Maße nach der Richtung angeleitet und überprüft habe, mit welcher Sorgfalt es den rechtzeitigen Eingang der Bestätigung eines Auftrages zur Einlegung der Berufung durch den in Aussicht genommenen Berufungsanwalt zu überwachen habe und überwache. Bas zieht die Zurückweisung der Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO nach sich. Br. Pagendarm Br. Kreft Br. Beyer Br. Hußla Keßler