nicht ersichtlich gewesen sei, beruhe auf folgenden besonderen Umständen: Rechtsanwalt Dr» RflBiB habe am späten llachmittag des Zustellungstages eine Besprechung außerhalb der Kanzlei geführt und habe die Unterschriften erst nach Büroschluß erledigen können. In Wirklichkeit aber habe die sonst zuverlässige Büro-angesteilte Frau Re^HH - entgegen einer ausdrücklich bestehenden Anweisung - vor Vorlage der Akten von dem .zugestellten Urteil Fotokopien anfertigen lassen, weil die Mandantin schon dringend nach den Urteilsgründcn gefragt habe; dabei müsse der linke Abschnitt des Vordrucks verloren gegangen sein. Juni 1967 dem Prozeß-bevollmächtigten der Beteiligten^ zu 1 zugestellten Beschluß, der in Bezug genommen wird, hat das Oberlandes-gericht, Senat für Baulandsachen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. Die am 5- Juli 1967 bei dem Oberlandesgerlcht München eingegangene sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist nach den §§ 161, 170 BBauG in Verbindung mit § 519 b ZPO zulässig und in rechter Frist un& Form angebracht worden; sie bleibt jedoch erfolglos. Denn hier geht es nicht darum, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsanwalt die Berechnung von Fristen seinem Büropersonal überlassen darf, sondern um die anwaltliche Mitwirkung bei einer Zustellung nach § 212 a ZPO. angeatellten, eine Zustellung sei noch nicht erfolgt, nicht habe vertrauen dürfen; denn ob das Urteil zugestellt worden war, konnte in der Kanzlei mit Sicherheit nur er selbst wissen, da er die Zustellung in Empfang zu nehmen hatte, durch seine Unterschrift bewirkte und vollzog (IM zu ZPO 212 a Kr. 4 und Nr. 6) und damit die Berufungsfrist in Lauf setzte. Der Rechtsanwalt, der bei der Zustellung im Wege des § 212 a ZPO ein schriftliches Empfangsbekenntnis erteilt, wird als Beurkundungsperson tätig (BGHZ 30, 299, 303); er darf ein Enpfangobekenntnis nur geben, wenn er sich vorgewissert hat, daß das zuzustellende Schriftstück eingegangen und vorhanden ist. Die Ansicht der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. SflHHBhabe sich schon auf Grund der Tatsache, daß der linke Abschnitt von der ihm vorgelegten Empfangsbestätigung mit der Schere abgetrennt war, darauf verlassen dürfen, daß das zugestellte Urteil vorhanden sei, ist irrig. Das Fehlen des linken Abschnitts konnte den Rechtsanwalt allenfalls davon überzeugen, daß der Vordruck in seiner Kanzlei vorbehandelt worden war, enthob ihn aber nicht der Verpflichtung, sich Gewißheit über den Vorgang zu verschaffen, den er beurkunden sollte. Hätte Rechtsanwalt Dr. RiHHi dementsprechend gehandelt und sich von dem Vorhandensein des zugestellten Urteils überzeugt, so hätte er auf den ersten Blick fest-gestellt, daß - entgegen der bestehenden Büroanweisung -der linke Abschnitt5dcs Vordrucks nicht auf das Urteil auf geklebt oder sonst mit ihm verbunden war; denn nach den Vortrag der Beschwerde war dieser Abschnitt verloren- Ein Rechtsanwalt, dem ein Urteil zugestellt wird und der das Empfangsbekenntnis erteilt, bevor ein Vermerk Uber den Ablauf der Rechtsmittelfrist in den Handakten niedergelegt und im Fristenkalender eingetragen ist, hat besonders sorgfältig darauf bedacht zu sein, daß die Rechtsmittelfrist nicht versäumt wird. Unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt sich selbst die Berechnung und Kotierung der Rechtsmitteifrist vorbohalten hat und sich demgemäß die Akten wieder vor legen läßt - wie es nach dem Vortrag der Beschwerde hior gehandhabt wird oder ob er diese Verrichtungen einem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überläßt, muß er dafür Sorge tragen, daß dae zugestellte Urteil gesondert (LH zu ZPO § 233 Kr. 63) und mit Sicherheit in die Hände eines Büro-angcstellton gelangt, von dom die verläßliche Ausführung der jeweiligen Anweisungen erwartet werden kann (LU zu ZPO § 232 Ca 18). Baß dies hier nicht geschehen ist, erscheint als die unmittelbare Folge seines ersten Versehens, den Empfang des Urteils zu bestätigen, ohne sich von dessen Vorhandensein zu überzeugen. Hätte er das getan - und lag dps zugcstclltc Urteil weisungsgemäß mit der tyjaterschriften-nappe vor -, dann hätte er sehen müssen, daß der abgeschnittene, zu dem Verbleib bei den Handakten bestimmte Abschnitt nicht dem Urteil aufgeklebt war.
BUNDESGERICHTSHOF m ZB 21/67 BESCHLUSS ll 20S4 016 in der Baulandsache betreffend die Grundstücke Fl der Gemarkung Beteiligte: 1. Frau Dorothea (traßo Eigentümerin, Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. HB und Angergointner in KaflBIHblats m 2. Gemeinde gBBHB» vertreten durch den 1. Bürgermeister, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. p! Regierung von Oberbayern in als höhere Verwaltungsbehörde a Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 21. September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Bagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Gähtgens und Keßler beschlossen: Bie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen bei dem Oberlandesgericht München vom 16. Juni 1967 wird zurückgewiesen. Bie Antragstollerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahr ens . Gründe : Bie Antrags teller in begehrt von der Gemeinde (Antragsgegnerin) eine Entschädigung entsprechend § 41 BBauG, weil ihre Grundstücke an der Zugspitzstraße in GflUB innerhalb des bebauten Gebietes als unbebaubare Grünfläche ausgewiesen seien. Sie hat gegen den Bescheid der Begierung von Oberbayern, durch den eine Entschädigung abgelehnt worden ist, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingereicht, mit dem sie geboten hat, ihr eine Entschädigung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe, mindestens jedoch 200 000 BM nebst 4 $> Zinsen seit dem 27* Mai 1966 zuzusprechen. Bas Landgericht, Kammer für BaulandSachen, hat im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden und mit Urteil vom 7» Februar 1967, dessen Urteilsformel den Beteiligten am 18« und 20. Februar 1967 zugestellt worden ist, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Ausfertigung des vollständigen Urteils mit Tatbestand und Entscheidungs gründen ist der Antragsteller^ zu Händen ihrer Prozeß-bevollmächtigten gegen schriftliches Empfangsbekenntnis des. Rechtsanwalts Dr. Rfll^B am 24« Februar 1967 von Amts wegen zugestellt worden. Das hier für die Zustellung verwendete Formblatt LG I Nr. 218 enthält neben dem Vordruck einer Empfangsbestätigung einen linken, durch einen senkrechten Strich getrennten Abschnitt mit dem Aufdruck s "Abzuschneiden und Empfangsbestätigung nach Datierung und eigenhändiger Unterzeichnung an das Landgericht München I zurückgeben11. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 12. April 1967 der am gleichen Tage bei dem OberlandesgerichtSenat für Baulandsachen, eingegangen ist, Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Begründung hat sie vorgebrächt: Für eine Zustellung gemäß § 212 a ZPO mit dem Formblatt LG 1 Nr. 218 bestehe in der Kanzlei ihrer Prozeßbevoll-mächtigten die nach langjähriger Übung bewährte Anweisung, dem Anwalt zugleich mit der Empfangsbestätigung das zuzustellende Schriftstück vorzulegen, auf dem die Zustellung vormerkt oder durch Verbindung mit dem abgetrennten linken Abschnitt des Formblatts festgehalten werde. Von den Anwälten werde dann jeweils kurzfristig, meist noch am gleichen Tage der Fristeintrag verfügt. Daß dies hier nicht geschehen, eine Frist im Terminkalender nicht eingetragen worden, die Zustellung aus den Handakten nicht ersichtlich gewesen sei, beruhe auf folgenden besonderen Umständen: Rechtsanwalt Dr» RflBiB habe am späten llachmittag des Zustellungstages eine Besprechung außerhalb der Kanzlei geführt und habe die Unterschriften erst nach Büroschluß erledigen können. Da von der ihm zur Unterschrift vorgelegten Empfangsbestätigung der linke Abschnitt ordnungsgemäß mit der Schere abgetrennt gewesen sei, habe er sicher sein können, daß der linke Abschnitt des Vordrucks am zugestellten Schriftstück angeheftet und mit diesem und den Akten vorgelegt sei. In Wirklichkeit aber habe die sonst zuverlässige Büro-angesteilte Frau Re^HH - entgegen einer ausdrücklich bestehenden Anweisung - vor Vorlage der Akten von dem .zugestellten Urteil Fotokopien anfertigen lassen, weil die Mandantin schon dringend nach den Urteilsgründcn gefragt habe; dabei müsse der linke Abschnitt des Vordrucks verloren gegangen sein. So erkläre es sich, daß Zustellung und Fristbeginn aus den Handakten und aus dem Terminkalender nicht ersichtlich gewesen seien. Mit einem derartigen einmaligen Abweichen des Kanzleipersonals von den bestehenden Anweisungen habe der Anwalt nicht zu rechnen brauchen. Bei späterer wiederholter Durchsicht der Handakten habe sich eine Zustellung nicht feststellen lassen. Erst am 6. April 1967 habe Hechtsanwalt Dr. I4HH durch Einsicht in die Gerichtsakten die erfolgte Zustellung festgestellt. Durch den angefochtenen, am 21. Juni 1967 dem Prozeß-bevollmächtigten der Beteiligten^ zu 1 zugestellten Beschluß, der in Bezug genommen wird, hat das Oberlandes-gericht, Senat für Baulandsachen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. Die am 5- Juli 1967 bei dem Oberlandesgerlcht München eingegangene sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist nach den §§ 161, 170 BBauG in Verbindung mit § 519 b ZPO zulässig und in rechter Frist un& Form angebracht worden; sie bleibt jedoch erfolglos. Denn die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht allein auf ein "Büroversehen*1 zurückzuführen, sie hat vielmehr ihren Grund in dem Verschulden eines Vertreters (§ 232 Abs. 2 ZPO), des Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin, und beruht nicht auf einem unabwendbaren Zufall (§ 233 ZPO). Das Berufungsgericht hat daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht verweigert. Der Hinweis der Beschwerde auf die Rechtsprechung, wonach der Rechtsanv/alt untergeordnete Tätigkeiten seinem Büropersonal überlassen darf, damit er imstande bleibt, seine eigentlichen Berufspflichten und die ihm von der Rechtsordnung zugewiesenen bedeutsamen Aufgaben zu erfüllen (RGZ 96, 322; BGHZ 43, 148, 150; BGH VersR 1966, 185), liegt neben der Sache. Denn hier geht es nicht darum, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsanwalt die Berechnung von Fristen seinem Büropersonal überlassen darf, sondern um die anwaltliche Mitwirkung bei einer Zustellung nach § 212 a ZPO. Zn diesem Verfahren ist die Empfangnahme des zuzustcllenden Schriftstücks und die Erteilung eines mit Datum und Unterschrift versehenen schriftlichen Empfangsbekenntnisses eine Aufgabe, die das Gesetz dem Rechtsanwalt zuweist und die wegen der Bedeutung des Vorganges auch in die Hand des Rechtsanwalts gehört (vgl. § 198 ZPO; BGHZ 14, 342). Deshalb ist es verfehlt, wenn die Beschwerde die Frage aufwerfen will, warum der Prozeßbevollmächtigte der späteren Versicherung der Kanzlei- angeatellten, eine Zustellung sei noch nicht erfolgt, nicht habe vertrauen dürfen; denn ob das Urteil zugestellt worden war, konnte in der Kanzlei mit Sicherheit nur er selbst wissen, da er die Zustellung in Empfang zu nehmen hatte, durch seine Unterschrift bewirkte und vollzog (IM zu ZPO 212 a Kr. 4 und Nr. 6) und damit die Berufungsfrist in Lauf setzte. Der Rechtsanwalt, der bei der Zustellung im Wege des § 212 a ZPO ein schriftliches Empfangsbekenntnis erteilt, wird als Beurkundungsperson tätig (BGHZ 30, 299, 303); er darf ein Enpfangobekenntnis nur geben, wenn er sich vorgewissert hat, daß das zuzustellende Schriftstück eingegangen und vorhanden ist. Denn das ist der Inhalt seiner Beurkundung, die er mit rechtlicher Bindung und öffentlichem Glauben vornimmt. Die Ansicht der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. SflHHBhabe sich schon auf Grund der Tatsache, daß der linke Abschnitt von der ihm vorgelegten Empfangsbestätigung mit der Schere abgetrennt war, darauf verlassen dürfen, daß das zugestellte Urteil vorhanden sei, ist irrig. Das Fehlen des linken Abschnitts konnte den Rechtsanwalt allenfalls davon überzeugen, daß der Vordruck in seiner Kanzlei vorbehandelt worden war, enthob ihn aber nicht der Verpflichtung, sich Gewißheit über den Vorgang zu verschaffen, den er beurkunden sollte. Hätte Rechtsanwalt Dr. RiHHi dementsprechend gehandelt und sich von dem Vorhandensein des zugestellten Urteils überzeugt, so hätte er auf den ersten Blick fest-gestellt, daß - entgegen der bestehenden Büroanweisung -der linke Abschnitt5dcs Vordrucks nicht auf das Urteil auf geklebt oder sonst mit ihm verbunden war; denn nach den Vortrag der Beschwerde war dieser Abschnitt verloren- gegangen, als das Urteil vor der Vorlage fotokopiert wurde. Die Feststellung, daß der Abschnitt fehlte, hätte ihn zwar nicht hindern können, das Empfangsbekenntnis zu unterschreiben, nachdem er das Urteil gesehen hatte, hätte ihm aber sagen müssen, daß in der Sacho kanzleimäßig etwas "schief gelaufen" sei, und ihm deshalb Veranlassung geben müssen, der Angelegenheit pflichtgemäß besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Ein Rechtsanwalt, dem ein Urteil zugestellt wird und der das Empfangsbekenntnis erteilt, bevor ein Vermerk Uber den Ablauf der Rechtsmittelfrist in den Handakten niedergelegt und im Fristenkalender eingetragen ist, hat besonders sorgfältig darauf bedacht zu sein, daß die Rechtsmittelfrist nicht versäumt wird. Das entspricht gefestigter Rechtsprechung (LH zu ZPO § 232 Kr. 21 und zu § 233 Kr. 63). Diese Voraussetzungen lagen hier erkennbar vor, weil wegen des Fehlens des Abschnitts jeder Hinweis auf die Zustellung in den Handakten fehlte. Unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt sich selbst die Berechnung und Kotierung der Rechtsmitteifrist vorbohalten hat und sich demgemäß die Akten wieder vor legen läßt - wie es nach dem Vortrag der Beschwerde hior gehandhabt wird oder ob er diese Verrichtungen einem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überläßt, muß er dafür Sorge tragen, daß dae zugestellte Urteil gesondert (LH zu ZPO § 233 Kr. 63) und mit Sicherheit in die Hände eines Büro-angcstellton gelangt, von dom die verläßliche Ausführung der jeweiligen Anweisungen erwartet werden kann (LU zu ZPO § 232 Ca 18). Die Beschwerde vermag nicht darzutun, daß der Rechtsanwalt hier die äußerste ihm zu demutbare Sorgfalt, zu der er verpflichtet v/ar, beobachtet habe. Die glaubhafte Tatsache , daß Rechtsanwalt Dr. BÜI täglich zahlreiche Unterschriften zu erledigen hat und sich an jede einzelne Zustellung später nicht mehr erinnern kann, unterstreicht gerade die Notwendigkeit, wegen des Fristbeginns mit besonderer Sorgfalt zu verfahren und persönlich dafür zu sorgen, daß der Beginn der Frist jedenfalls festge-halton wird. Baß dies hier nicht geschehen ist, erscheint als die unmittelbare Folge seines ersten Versehens, den Empfang des Urteils zu bestätigen, ohne sich von dessen Vorhandensein zu überzeugen. Hätte er das getan - und lag dps zugcstclltc Urteil weisungsgemäß mit der tyjaterschriften-nappe vor -, dann hätte er sehen müssen, daß der abgeschnittene, zu dem Verbleib bei den Handakten bestimmte Abschnitt nicht dem Urteil aufgeklebt war. Wurde - entgegen den bestehenden Weisungen - das Empfangsbekonntnis ohne das zugestelltc Urteil vorgelegt, dann hätte der Rechtsanwalt diese Besonderheit durch eine Rückfrage auf klären müssen; dann wäre das Verschwinden des Abschnitts bemerkt worden. Keinesfalls durfte er durch sein Empfangsbekenntnis die Berufungsfrist in Lauf setzen, ohne die Gewißheit zu haben, daß das zugestellto Urteil vorlag und die Zustellung festgehalten war. Biese aus verfahrensrechtlichen Notwendigkeiten entstehenden Pflichten überspannen die Anforderungen an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts nicht. Bas Berufungsgericht hat daher der Antragsteilerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Rechts-fchlor versagt und mußte die Berufung, weil verspätet, als unzulässig verwerfen* Die sofortige Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzüweisen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO* Br* Pagendarm Br. Kreft Br, Arndt Gähtgens Keßler