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BGH · III ZB 21/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 21/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
DörrDüsseldorfSchlickZBTombrinkZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 21/11
vom 8. September 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 2011 - 1-24 U 20/11 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis 600,00 €
Gründe:
1	Die	Rechtssache	hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Bewertung der Beschwer durch das Berufungsgericht hält sich innerhalb des dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessensspielraums (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 201/10, WM 2011, 1335, Rn. 4). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Schlick	Dörr	Herrmann
 Seiters
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 27.08.2010 -20 366/09 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.03.2011 -1-24 U 20/11 -