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BGH · 111 ZB 21/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 111 ZB 21/06

Ein Schiedsspruch kann im Verfahren nach § 1060 ZPO unmittelbar für und gegen den Rechtsnachfolger für vollstreckbar erklärt werden. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 10. "Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt" wird zugunsten des Antragstellers zu 2 in Bezug auf A. Juni 2005 einen "Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt (Vergleich)", worin es - soweit die von dem Antragsteller Die Parteien sind sich einig, dass die OHG zu dem 31.12.2005 gekündigt ist. nors zugunsten des Antragstellers zu 2 gegen den Antragsgegner zu 2 für vollstreckbar zu erklären. beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Ersuchen um Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruch weiter. Die wegen Grundsätzlichkeit der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat die Vollstreckbarerklärung versagt, weil der Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. des Schiedsspruchs ergebe sich nämlich nicht, wem die darin genannte Forderung gegen den Antragsgegner zu 2 zustehe. Ungeklärt bleibe jedoch, ob der Antragsteller zu 2 oder die - im Schiedsspruch ebenfalls als Beteiligte des Schiedsverfahrens genannte - OHG Inhaber des Anspruchs sei. Juni 2005 ergangenen "Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt" für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet. 8 b) Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass die Vollstreckbarerklärung den Antrag einer (wenigstens teilweise siegreichen) Partei voraussetzt (vgl. des schiedsgerichtlichen Tenors dem Antragsteller zu 2 oder der OHG eine Forderung - auf Zahlung von 10.000 € durch den Antragsgegner zu 2 - zugesprochen wurde, hindert die Vollstreckbarerklärung nicht. Denn der Antragsteller zu 2 ist in beiden Fällen anspruchsberechtigt, entweder originär oder - was das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt hat - als Rechtsnachfolger der OHG, und kann deshalb in jedem Fall die Vollstreckbarerklärung von A. Damit erledigt sich zugleich die von dem Oberlandesgericht aus der von ihm angenommenen Unbestimmtheit der schiedsgerichtlichen Verurteilung gefolgerte Nichtvollstreckbarkeit des Schiedsspruchs (vgl. 10 aa) Der Antragsteller zu 2 ist (alleiniger) Rechtsnachfolger der von ihm und dem Antragsgegner zu 2 gebildeten W. Oktober 2005 und aus dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners zu 2 in einem anderen, gegen den Antragsteller zu 2 geführten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Staufen (vgl. beendeten der Antragsteller zu 2 und der Antragsgegner zu 2 die gemeinsame OHG zu dem 31. Der Gesellschaftsanteil des Antragsgegners zu 2 ging auf den Antragsteller zu 2 über; dieser führt die Firma als Alleininhaber ("Elektro W. 12 Denn im Fall der Rechtsnachfolge ist die Vollstreckbarerklärung im Ver- fahren nach § 1060 ZPO unmittelbar für und gegen den Rechtsnachfolger zulässig; insoweit kann der Grundgedanke des § 727 ZPO herangezogen werden (vgl. Die Analogie zu § 727 ZPO erstreckt sich aber nicht auf den von dieser Vorschrift geforderten Nachweis der (nicht offenkundigen) Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Im Exequaturverfahren nach § 1060 ZPO entscheidet indessen der Senat eines Oberlandesgerichts, der den Antragsgegner zwingend anzuhören hat (vgl. Der Antragsgegner hat folglich die Gelegenheit, den Eintritt der Rechtsnachfolge zu bestreiten und so gegebenenfalls das Gericht zur Durchführung einer Beweisaufnahme zu veranlassen. In diesem Fall nimmt das Exequaturverfahren die Rechtsschutzfunktion der Klauselklage des § 731 ZPO in sich auf, für die die Beweismittelbeschränkung des § 727 ZPO ebenfalls nicht gilt (vgl. § 1060 ZPO zugunsten des Antragstellers zu 2 für vollstreckbar zu erklären; denn er ist unstreitig Rechtsnachfolger der OHG geworden.

Zitierte Normen: § 1060 ZPO
SchiedsspruchOHGAntragsgegnerZPOVollstreckbarerklärung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
111 ZB 21/06
vom 8. März 2007
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
ZPO §§ 1060, 727
Ein Schiedsspruch kann im Verfahren nach § 1060 ZPO unmittelbar für und gegen den Rechtsnachfolger für vollstreckbar erklärt werden.
BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - III ZB 21/06 - OLG Karlsruhe
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 10. Zivilsenat, vom 31. Januar 2006 aufgehoben.
Der am 3. Juni 2005 von D.	erlassene
"Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt" wird zugunsten des Antragstellers zu 2 in Bezug auf A. III. des Tenors gegen den Antragsgegner zu 2 für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000 €
Gründe:
I.
1	Entsprechend	einer	Vereinbarung	der	Parteien	erließ	der	Schiedsrichter
D.	in	der	Schiedsverhandlung	vom	3.	Juni	2005	einen	"Schiedsspruch
 mit vereinbartem Inhalt (Vergleich)", worin es - soweit die von dem Antragsteller
 
zu 2 und dem Antragsgegner zu 2 gebildete OHG betroffen ist - unter anderem heißt:
"A. Die Herren W. und F.	schließen	einen Schiedsver-
trag für die OHG wie die GbR mit der Maßgabe, dass der Obmann Schiedsrichter sein soll und treffen folgende Vereinbarung.
I.	Die Parteien sind sich einig, dass die OHG zu dem 31.12.2005 gekündigt ist.
II.	...
III.	Die Parteien sind sich einig, dass das Anlagevermögen incl.
der geringwertigen Wirtschaftsgüter ohne das Elektroinstallationsmaterial von Herrn F.	käuflich	erworben wird für
10.000 €.
Dieser Betrag ist bis 01.10.2005 fällig.
IV.	Die Herren W. und F.	beenden	zu dem 31.08.2004 die
OHG. Der Geschäftsanteil von Herrn F.	geht	auf
 Herrn W. zu diesem Zeitpunkt über."
2	Die	Antragsteller	begehren,	den	Schiedsspruch bezüglich A. III. des Te-
nors zugunsten des Antragstellers zu 2 gegen den Antragsgegner zu 2 für vollstreckbar zu erklären.
3	Das	Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der Rechts-
beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Ersuchen um Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruch weiter.
Die wegen Grundsätzlichkeit der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1.	Das Oberlandesgericht hat die Vollstreckbarerklärung versagt, weil der Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Aus A. III. des Schiedsspruchs ergebe sich nämlich nicht, wem die darin genannte Forderung gegen den Antragsgegner zu 2 zustehe. Geregelt sei lediglich, dass von dem Antragsgegner zu 2 das Anlagevermögen (incl. der geringwertigen Wirtschaftsgüter ohne das Elektroinstallationsmaterial) für 10.000 € käuflich erworben werde. Ungeklärt bleibe jedoch, ob der Antragsteller zu 2 oder die - im Schiedsspruch ebenfalls als Beteiligte des Schiedsverfahrens genannte - OHG Inhaber des Anspruchs sei.
2.	Der Antrag, den am 3. Juni 2005 ergangenen "Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt" für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet.
a) Der vorliegende, als Schiedsspruch mit vereinbartem "Inhalt" bezeich-nete Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO) hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache (§ 1053 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Für die Vollstreckbarerklärung gelten die allgemeinen Vorschriften (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 145, 376, 379); maßgeblich ist somit § 1060 ZPO.
 
8	b)	Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass die Vollstreckbarerklärung
 den Antrag einer (wenigstens teilweise siegreichen) Partei voraussetzt (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO; Hartmann, ZPO 65. Aufl. 2007 § 1060 Rn. 6). Dass diesem Erfordernis genügt ist, ziehen die Parteien nicht in Zweifel und begegnet auch keinen Bedenken.
9	c)	Die von dem Oberlandesgericht festgestellte Unklarheit, ob durch
A. III. des schiedsgerichtlichen Tenors dem Antragsteller zu 2 oder der OHG eine Forderung - auf Zahlung von 10.000 € durch den Antragsgegner zu 2 - zugesprochen wurde, hindert die Vollstreckbarerklärung nicht. Denn der Antragsteller zu 2 ist in beiden Fällen anspruchsberechtigt, entweder originär oder - was das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt hat - als Rechtsnachfolger der OHG, und kann deshalb in jedem Fall die Vollstreckbarerklärung von A. III. des Schiedsspruchs zu seinen Gunsten verlangen. Damit erledigt sich zugleich die von dem Oberlandesgericht aus der von ihm angenommenen Unbestimmtheit der schiedsgerichtlichen Verurteilung gefolgerte Nichtvollstreckbarkeit des Schiedsspruchs (vgl. im Übrigen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit der mangelnden Vollstreckbarkeit im Exequaturverfahren Senatsbeschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05 - NJW-RR 2006, 995, 996 Rn. 9 ff).
10	aa)	Der Antragsteller zu 2 ist (alleiniger) Rechtsnachfolger der von ihm
 und dem Antragsgegner zu 2 gebildeten W. & F.	OHG.	Das	ergibt
 sich, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, aus A. IV. des Schiedsspruchs, dem diese OHG betreffenden Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2005 und aus dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners zu 2 in einem anderen, gegen den Antragsteller zu 2 geführten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Staufen (vgl. Schriftsatz des Antragstellervertreters in jenem Rechtsstreit vom 29. August 2005). Danach
 
beendeten der Antragsteller zu 2 und der Antragsgegner zu 2 die gemeinsame OHG zu dem 31. August 2004. Der Gesellschaftsanteil des Antragsgegners zu 2 ging auf den Antragsteller zu 2 über; dieser führt die Firma als Alleininhaber ("Elektro W. e.K.")fort.
11	bb) Ist die schiedsgerichtliche Verurteilung zu A. III. zugunsten des An-
tragstellers zu 2 erfolgt, ist dem Ersuchen um Vollstreckbarerklärung ohne weiteres stattzugeben, weil Aufhebungsgründe weder geltend gemacht noch sonst erkennbar sind (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO). Nichts anderes gilt, wenn die Verurteilung zu A. III. zugunsten der OHG erfolgt sein sollte.
12	Denn im Fall der Rechtsnachfolge ist die Vollstreckbarerklärung im Ver-
fahren nach § 1060 ZPO unmittelbar für und gegen den Rechtsnachfolger zulässig; insoweit kann der Grundgedanke des § 727 ZPO herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1969 - VII ZR 163/68 - LM Nr. 6 zu § 1044 ZPO unter I. 2. b bb; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1060 Rn. 14; Zöl-ler/Geimer, ZPO 26. Aufl. 2007 § 1060 Rn. 9; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007 § 1060 Rn. 7; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 27 Rn. 5; Wagner in Böckstiegel/Berger/Bredow <Hrsg.>, Die Beteiligung Dritter am Schiedsverfahren 2005 S. 33; a.A. MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1060 Rn. 4 <Leistungsklage scheint der "ehrlichere Weg"> und 16, anders aber wohl § 1064 Rn. 7 <Vorwegnahme einer Umschreibung für und gegen Rechtsnachfolger im Beschlussverfahren nach § 1064 ZPO zulässig>). Die Analogie zu § 727 ZPO erstreckt sich aber nicht auf den von dieser Vorschrift geforderten Nachweis der (nicht offenkundigen) Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Letztere sind im Verfahren nach § 1060 ZPO entbehrlich. Die Beschränkung des Gläubigers auf solche an-
 
spruchsvollen Beweismittel ist nur im Verfahren des § 727 ZPO gerechtfertigt. Denn zuständig für die Erteilung einer übertragenden Klausel ist der Rechtspfleger, der seine Entscheidung in einem als nicht kontradiktorisch angelegten Verfahren ohne Anhörung der Parteien trifft. Im Exequaturverfahren nach § 1060 ZPO entscheidet indessen der Senat eines Oberlandesgerichts, der den Antragsgegner zwingend anzuhören hat (vgl. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1063 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Antragsgegner hat folglich die Gelegenheit, den Eintritt der Rechtsnachfolge zu bestreiten und so gegebenenfalls das Gericht zur Durchführung einer Beweisaufnahme zu veranlassen. In diesem Fall nimmt das Exequaturverfahren die Rechtsschutzfunktion der Klauselklage des § 731 ZPO in sich auf, für die die Beweismittelbeschränkung des § 727 ZPO ebenfalls nicht gilt (vgl. Wagner aaO S. 33 f; Schwab/Walter aaO; MusielakA/oit aaO; s. auch Stein/Jonas/Schlosser aaO <Verzicht auf den Nachweis gemäß § 727 ZPO ohne mündliche Verhandlung nur, wenn - wie hier - Rechtsnachfolge unstreitig>).
13	Dementsprechend	ist	es	hier	zulässig,	eine	etwa zugunsten der OHG
ergangene schiedsgerichtliche Verurteilung (A. III. des Schiedsspruchs) gemäß
 
§ 1060 ZPO zugunsten des Antragstellers zu 2 für vollstreckbar zu erklären; denn er ist unstreitig Rechtsnachfolger der OHG geworden.
Schlick	Kapsa	Dörr
 Galke
Herrmann
 Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.01.2006 - 10 Sch 9/05 -