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BGH · III ZB 20/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 20/97

Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius am 30. Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 15. Die weitere sofortige Beschwerde hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277) . Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß die Einspruchsfrist ohne Verschulden des Beklagten, der erst nach Fristablauf anwaltlichen Rat eingeholt hat, versäumt worden ist.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
DörrRinneBelehrungAmbrosiushinweisenZPOBeschwerdeEinspruchsfrist

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 20/97
vom 30. April 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der III. Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius am 30. April 1998
beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 15.
Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. April 1997	-	15	W	867/97 - wird
 nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Streitwert: 85.056,30 DM
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 554 b, 568 a ZPO). Die weitere sofortige Beschwerde hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277) .
3
Die dem Versäumnisurteil beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ("Wichtige Hinweise") ist zwar einerseits insofern teilweise mißverständlich abgefaßt, als der Hinweis auf die Möglichkeit einer Fristverlängerung bei einem juristisch nicht vorgebildeten Leser (an den die Belehrung sich in erster Linie wendet) den Eindruck hervorrufen könnte, auch die Einspruchsfrist selbst könne verlängert werden. Aus der Belehrung geht aber andererseits mit noch hinreichender Deutlichkeit hervor, daß der Einspruch selbst und alle Angriffs-und Verteidigungsmittel nur durch einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt wirksam eingelegt und vorgebracht werden können, wenngleich eine klarere Fassung der Hinweise wünschenswert wäre. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß die Einspruchsfrist ohne Verschulden des Beklagten, der erst nach Fristablauf anwaltlichen Rat eingeholt hat, versäumt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Rinne
 Dörr
Werp
 Ambrosius
Wurm