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BGH · III ZB 20/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 20/13

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. September 2012 als unzulässig verworfen wurde, ist die Rechtsbeschwerde - binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses -zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO); allerdings muss diese durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt werden. März 2013 konnte diese Frist nicht wahren und kann allenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 233 ZPO zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen. Das Berufungsgericht hat die privatschriftliche Berufung des Klägers nach vorheriger Zurückweisung seines auch für die zweite Instanz gestellten Prozesskostenhilfeantrags rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 522 ZPO
RechtsanwaltSchlickNürnbergZPOKlägergestelltRechtsbeschwerdeHucke

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 20/13
vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Februar 2013 - 4 U 2011/12 -zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Gegen die genannte Entscheidung, mit der die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg vom 13. September 2012 als unzulässig verworfen wurde, ist die Rechtsbeschwerde - binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses -zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO); allerdings muss diese durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt werden. Der vom Kläger selbst noch innerhalb der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels gestellte Prozesskostenhilfeantrag mit Schreiben vom 18. März 2013 konnte diese Frist nicht wahren und kann allenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 233 ZPO zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen.
Das Prozesskostenhilfegesuch war zurückzuweisen, weil - unabhängig davon, ob der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt - jedenfalls die nach § 114 ZPO weiter erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt. Das Berufungsgericht hat die privatschriftliche Berufung des Klägers nach vorheriger Zurückweisung seines auch für die zweite Instanz gestellten Prozesskostenhilfeantrags rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen. Denn der Kläger hätte sich danach durch einen
 postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten und die notwendigen prozessualen Handlungen vornehmen lassen müssen. Trotz mehrfacher Hinweise hierauf hat er jedoch darauf bestanden, dass über die von ihm selbst verfassten Eingaben entschieden werde.
Der Kläger kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.
Schlick
 Hucke
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 27.09.2012 -1 0 1048/12 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.02.2013 - 4 U 2011/12 -